Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1974, Az.: 5 AZR 393/73
Verschulden des Bediensteten bei Vertragsverhandlungen; Zurechnung; Abschlußvollmacht des Verhandlungsgehilfen; Schadensersatzpflicht des Dienstherrn; Erfüllungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 393/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 27.06.1973 - 1 Sa 31/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2060
- DB 1974, 2061-2062 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beauftragt ein Dienstherr einen Bediensteten, Verhandlungen mit einem Bewerber über den Abschluß eines Arbeitsverhältnisses zu führen, so muß er sich ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten (Verhandlungsgehilfen ) bei den Vertragsverhandlungen zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verhandlungsgehilfe auch Abschlußvollmacht hatte.
2. Erweckt der Verhandlungsgehilfe in dem Bewerber das sachlich nicht begründete Vertrauen, es werde zu der Einstellung kommen, und veranlaßt er diesen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen, so muß der Dienstherr, wenn er den Bewerber nicht einstellt, diesem den Schaden ersetzen, den er durch den Verlust des alten Arbeitsverhältnisses erleidet. Der Schadenersatzanspruch ist nicht auf das sog. Erfüllungsinteresse begrenzt.