Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1981, Az.: BVerwG 1 C 57.78
Nachtarbeitsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 57.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 17.03.1976 - AZ: 7 K 1756/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1978 - AZ: XIII A 1189/76
Rechtsgrundlagen
- § 17 AZO
- § 19 AZO
- § 20 AZO
Fundstellen
- DVBl 1982, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1982, 171
- NVwZ 1982, 250 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Kommissionierung von Tageszeitungen in einem Zeitungsgroßhandelsbetrieb rechnet als notwendige Voraussetzung für die Auslieferung dieser Zeitungen an die Wiederverkäufer zum Bereich des Verkehrswesens, für den gemäß §§ 19 Abs. 3, 17 Abs. 3 AZO das Nachtarbeitsverbot für weibliche Arbeitskräfte nach § 19 Abs. 1 AZO nicht gilt.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in G. einen Großhandel, innerhalb dessen sie unter anderem in den frühen Morgenstunden Tageszeitungen ausliefert. Die Lieferungen für die einzelnen Wiederverkäufer möchte die Klägerin werktags von 3.30 Uhr bis 6.30 Uhr durch weibliche Arbeitskräfte zusammenstellen lassen. Sie steht auf dem Standpunkt, der beabsichtigte Einsatz von Frauen während der Nachtzeit sei gemäß §§ 19 Abs. 3, 17 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) - AZO - zulässig, da ihr Betrieb dem Wirtschaftszweig "Verkehrswesen" zuzurechnen sei. Sie hat indes vorsorglich beim Beklagten eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 AZO für den Fall beantragt, daß der Beklagte der Meinung ist, die in Rede stehende Kommissionierung der Tageszeitungen unterfalle dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot für weibliche Arbeitskräfte gemäß § 19 AZO.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin bedürfe einer Ausnahmegenehmigung, da die Vertriebstätigkeit der Klägerin nicht dem Verkehrsgewerbe zugerechnet werden könne. Sie hat diese von ihr für erforderlich gehaltene Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtungsklage sei unbegründet, weil die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 AZO nicht bedürfe, jedoch sei die Klage begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides begehre, durch den der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt worden sei; dieser Bescheid belaste die Klägerin und verletze sie in ihren Rechten, weil der Beklagte ihr gegebenenfalls dessen Bestandskraft entgegenhalten könne und sie dann an der nächtlichen Beschäftigung von Frauen gehindert sei.
Die gegen dieses Urteil vom Beklagten eingelegte Berufung hat die Klägerin mit dem Antrag bekämpft, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sie für die Kommissionierung von Tageszeitungen zwischen 3.30 Uhr und 6.00 Uhr einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 AZO nicht bedürfe. Das Berufungsgericht. hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils in seinem Hauptteil wie folgt gefaßt wurde:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Klägerin für die Kommissionierung von Tageszeitungen zwischen 3.30 Uhr und 6.00 Uhr durch weibliche Arbeitskräfte einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 AZO nicht bedarf.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Hauptantrag der Klägerin sei unzulässig; denn da die Klägerin für die nächtliche Kommissionierung von Tageszeitungen durch weibliche Arbeitskräfte keiner Ausnahmegenehmigung nach § 20 AZO bedürfe, könne sie durch die Ablehnung einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht im Sinns von § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt sein. Insbesondere könne der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Klägerin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheides nicht entgegenhalten, sie dürfe zur Nachtzeit keine Arbeiterinnen mit der Kommissionierung von Tageszeitungen beschäftigen, und er könne aufgrund des vorerwähnten Bescheides auch keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen die Klägerin einleiten. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei jedoch zulässig und begründet, Die Klägerin bedürfe für die nächtliche Kommissionierung von Tageszeitungen keiner Ausnahmegenehmigung. Nach § 19 AZO dürften Arbeiterinnen unter anderem nicht in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr beschäftigt werden. Dieses Verbot, von dem der Beklagte nach§ 20 ASO Ausnahmen zulassen könne, gelte nach§ 19 Abs. 3 AZO nicht für die in § 17 Abs. 3 AZO genannten Betriebe, zu denen u.a. die Betriebe des Verkehrswesens gehörten. Das Berufungsgericht sei mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß es sich bei der Klägerin soweit sie sich mit der Kommissionierung von Tageszeitungen befasse, um einen Betrieb des Verkehrswesens im Sinne dieser Vorschrift handele. Im übrigen könne die Berufung auch dann keinen Erfolg haben, wenn man eine Ausnahmegenehmigung für erforderlich halte, weil die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung mangels Ermessenserwägungen fehlerhaft gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Nach seiner Meinung muß § 17 Abs. 3 AZO als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt werden, Die Tatsache, daß ein Betrieb seine Waren durch betriebseigene Fahrzeuge ausliefere, rechtfertige es nicht, diesen Betrieb zu dem Verkehrsgewerbe im Sinne des § 17 Abs. 3 AZO zu rechnen. Die Vorschrift sei nur in Fällen einschlägig, in denen der Transport von Waren oder Nachrichten hauptsächlicher Betriebsgegenstand sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Meinung hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß das Kommissionieren von Zeitungen unter den festgestellten Umstanden zum Verkehrswesen im Sinne des § 17 Abs. 3 AZO rechnet, so daß das Nachtarbeitsverbot des § 19 Abs. 1 AZO wegen§ 19 Abs. 3 AZO ausnahmsweise nicht gelte.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist das Berufungsurteil mangels Revision der Klägerin rechtskräftig.
Der Senat bejaht die ihm somit allein noch zur Entscheidung überantwortete Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, daß die Klägerin für die Kommissionierung von Tageszeitungen zwischen 3.30 Uhr und 6.00 Uhr durch weibliche Arbeitskräfte einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 AZO nicht bedarf.
Die Klägerin benötigt keine Ausnahmegenehmigung, weil der Betriebsbereich, in dem sie weibliche Arbeitskräfte einsetzen will, gemäß §§ 19 Abs. 3, 17 Abs. 3 AZO vom Nachtarbeitsverbot für Frauen gemäß § 19 Abs. 1 AZO nicht erfaßt wird.
Das vorerwähnte Nachtarbeitsverbot gilt nicht für Betriebe des Verkehrswesens. Dies sind solche Betriebe, deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere gerichtet ist, sowie die dazugehörigen unselbständigen oder selbständigen Neben- oder Hilfsbetriebe (vgl. Meisel/Hiersemann, Komm, zur AZO, 2. Aufl., § 17 RdNr. 14). Ob der Transport von Tageszeitungen mit der Verteilung an die Wiederverkäufer der Güterbeförderung oder der Nachrichtenbeförderung zuzurechnen ist, kann dahinstehen; denn beide Bereiche unterfallen dem Begriff des Verkehrswesens. Daß § 17 Abs. 3 AZO mit seiner Bezugnahme auf das Verkehrswesen auch die Beförderung von Nachrichten einbezieht, entspricht der zutreffenden einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wie im Berufungsurteil dargelegt worden ist.
Die Kommissionierung der Tageszeitungen, die von weiblichen Arbeitskräften vorgenommen werden soll, ist eine notwendige Zubehörtätigkeit für den Vorgang der Beförderung. Es ist deshalb selbstverständlich, daß die Befreiungsregelung des§ 17 Abs. 3 AZO nicht nur die Beförderung als solche, sondern auch die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Kommissionierung erfaßt, ohne die eine Beförderung und eine Verteilung der Tageszeitungen nicht möglich ist.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Befreiungsregelung gelte nur für solche Betriebe, deren hauptsächlicher Betriebsgegenstand dem Verkehrswesen angehöre. Ein Grund, der diese Auffassung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Meinung widerspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Befreiungsregelung des § 17 Abs. 3 AZO gründet auf der Erwägung, daß in bestimmten Tätigkeitsbereichen auf die Nachtarbeit von Frauen in der Regel nicht verzichtet werden kann und daß deshalb der arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkt zurückzutreten hat. Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Erwägung wird nicht von der Frage berührt, wie der Tätigkeitsbereich, der auf den nächtlichen Einsatz von weiblichen Arbeitskräften angewiesen ist, dem jeweiligen hauptsächlichen Betriebszweck zugeordnet ist.
Da § 19 Abs. 1 AZO im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist, hatte der Senat keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, inwieweit die vorgenannte Vorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG in Einklang steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach