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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1956, Az.: V ZR 228/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
V ZR 228/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 16.07.1954

Prozessführer

des Bankhauses L. & L. Kommanditgesellschaft in H., G.platz ... vertreten durch den Bankier Friedrich Lücke als persönlich haftenden Gesellschafter,

Prozessgegner

die Sparkasse des Kreises Z. in C., vertreten durch den Vorstand,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Großmann, Dr. Spieler und Dr. Rothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Juli 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Sommer 1949 der Firma Otto W. & Co., Holz- und Plattenwerk GmbH in St. einen Barkredit von 20.000 DM, und zwar im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Landesbank in H. die sich an der Kreditgewährung still beteiligen wollte ("Konsortialkredit"). Der Kredit sollte in den Monaten Dezember 1949 bis April 1950 ratenweise zurückgezahlt werden. Als Sicherheit für ihn war - außer einer Bürgschaft der Gesellschafter, Sicherungsübereignung von Maschinen und Abtretung von Forderungen - vorgesehen, daß der Handelsvertreter Johann W., der damals in die Dienste der Firma W. & Co. zu treten beabsichtigte, der Beklagten an seinem Hausgrundstück in O. bei D. eine erststellige Grundschuld von 20.000 DM bestellen sollte. Wiench bewilligte und beantragte dann auch in notarieller Verhandlung vom 11. August 1949 die Eintragung einer solchen Grundschuld zur Sicherung aller Forderungen, die der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Firma W. & Co. erwachsen seien und in Zukunft noch erwachsen würden. Zur Eintragung der Grundschuld kam es indessen vorerst nicht. Das Grundstück des W. war nämlich bereits an erster Stelle mit einer Höchstbetragshypothek von 4.000 DM für die Stadtsparkasse D. belastet. Der Notar, der die Eintragungsbewilligung vom 11. August 1949 beurkundet hatte, übersandte noch am selben Tage auf Veranlassung von W. und im Einverständnis mit der Stadtsparkasse die erste Ausfertigung dieser Urkunde an die Beklagte und forderte sie auf, sie möge sich bereit erklären, die Hypothekengläubigerin aus der Grundschuldvaluta zu befriedigen; dann werde sie die zur Löschung der Hypothek erforderlichen Erklärungen der Stadtsparkasse und des Grundstückseigentümers erhalten und könne sie zusammen mit der Grundschuldbestellung unmittelbar bei dem Grundbuchamt einreichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach; sie nahm lediglich das Schreiben des Notars und die Eintragungsbewilligung zu ihren Akten, ohne etwas weiteres zu veranlassen.

2

Im Herbst 1949 wurde der Firma W. & Co., die weiteren Kredit benötigte, vom Wirtschaftsministerium in Hannover eine sogenannte Liquiditätshilfe in Höhe von 25.000 DM zugesagt. Dieses Darlehen mußte nach den geltenden Bestimmungen über ein Kreditinstitut geleitet werden, das dem Lande Niedersachsen gegenüber die Rückzahlungsverpflichtung ("Obligo") übernahm und seinerseits als Darlehensgeber auftrat. Die Klägerin, an die sich die Firma W. & Co. zu diesem Zweck wandte, erklärte sich hierzu bereit. Sie verlangte aber Sicherheiten, und da als solche in erster Linie dieselben Vermögenswerte in Betracht kamen, die bereits den Konsortialkredit der Beklagten und der Niedersächsischen Landesbank zu sichern bestimmt waren, wurde zwischen der Klägerin, der Firma W. & Co. und der Niedersächsischen Landesbank über eine allen Beteiligten gerecht werdende Regelung verhandelt.

3

Der Vorschlag der Firma W. & Co., dem die Klägerin zustimmte, ging zunächst dahin, daß die Klägerin zur Sicherung des neuen Kredits sämtliche Maschinen im Werte von 45.000 DM übereignet und Forderungen in Höhe von monatlich 15.000 bis 20.000 DM still abgetreten erhielt, während der Konsortialkredit in Zukunft durch die Bürgschaft der Gesellschafter und durch die Grundschuld von 20.000 DM gesichert sein sollte; außerdem sollte die Klägerin eine "Bürgschaft" des Inhalts übernehmen, daß der Konsortialkredit in Teilbeträgen zurückgezahlt werde, und zwar in Abänderung der ursprünglichen Rückzahlungsvereinbarung bis zum Dezember 1950 (Aktennotiz vom 16. Dezember 1949). Hiermit war jedoch die Niedersächsische Landesbank nicht einverstanden, sondern sie verlangte Rückzahlung des Konsortialkredits bis Juni 1950. Die weiteren Verhandlungen führten dann zu einer Einigung dahin, daß die Klägerin die Abdeckung des Konsortialkredits nebst Zinsen und Spesen bis zum Juni 1950 "garantieren" und die Beklagte dafür "sämtliche Sicherheiten einschließlich der Grundschuld über 20.000 DM auf das Grundstück in Duderstadt sofort freigeben" sollte (Schreiben der Klägerin an die Niedersächsische Landesbank und an die Zweigstelle der Beklagten in St. vom 3. Januar 1950; Schreiben der Niedersächsischen Landesbank an die Klägerin vom 6. Januar 1950).

4

Die Klägerin übersandte der Beklagten am 11. Januar 1950 eine von ihr unterzeichnete, von der Nieder sächsischen Landesbank entworfene Ablösungserklärung, worin sie neben der Firma Otto W. & Co. die selbständige Verpflichtung übernahm, die 20.000 DM nebst Zinsen in bestimmten Teilbeträgen bis zum 30. Juni 1950 zu tilgen; sie bat die Beklagte, von dieser Erklärung erst Gebrauch zu machen, wenn sie (Klägerin) ihr den Empfang des Grundschuldbriefes mit Abtretungserklärung sowie des Sicherungsübereignungsvertrages über die Maschinen bestätige. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17. Januar 1950, sie nehme nach Rücksprache mit ihrem Kreditausschuß das Angebot der Klägerin an, und forderte am selben Tage die Firma W. & Co. auf, sofort den Grundschuldbrief zu beschaffen. Nachdem die Klägerin unter dem 28. Januar 1950 erinnert hatte, übersandte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 30. Januar 1950, das die Klägerin am 2. Februar 1950 erhielt, den Sicherungsübereignungsvertrag über die Maschinen nebst Abtretungsurkunde und eine Anzahl auf das Grundstück des W. bezüglicher Schriftstücke, und bemerkte dazu:

"Die Grundschuld von 20.000 DM ist am 11. August 1949 ... bestellt worden, und zwar unwiderruflich. Herr W. hat uns davon unterrichtet, daß zwischen Ihnen einerseits und den Herren W. und Wiench andererseits eine Verhandlung stattgefunden hat, wonach Sie auf die Aushändigung des Grundschuldbriefes deshalb verzichten, weil der Grundschuldbrief bisher noch nicht ausgefertigt worden ist und weil mit den Herren W. und W. besondere Vereinbarungen getroffen worden sind."

5

Die Klägerin erwiderte am 2. Februar 1950, es sei zwar über diese Angelegenheit mit W. verhandelt worden, aber einen Verzicht auf die Aushändigung des Grundschuldbriefes habe sie nicht ausgesprochen. Am 13. Februar 1950 ging bei der Klägerin ein vom 7. Februar 1950 datiertes Schreiben der Beklagten ein, worin es hieß:

"Beigefügt übersenden wir Ihnen die Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung für die zu unseren Gunsten bestellte Grundschuld über 20.000 DM an dem Grundstück des Handelsvertreters Johann W., O. Nr. ... - einzutragen im Grundbuch von O. Bd ... Bl 1. beim Amtsgericht in Duderstadt - zur gfl. Bedienung ...".

6

In dem Schreiben hatte in Maschinenschrift ursprünglich "eingetragen" gestanden; das Wort war handschriftlich in "einzutragen" abgeändert worden. Auf einen fernmündlichen Anruf der Klägerin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 1950, das am 20. Februar 1950 einging, "erste Ausfertigung der Verhandlungsurkunde vom 11. 8. 1949 über die Bestellung der Grundschuld von 20.000 DM ... einzutragen im Grundbuch von O. ...".

7

In der Folgezeit stellte sich heraus, daß der Grundstückseigentümer Johann W. am 24. Januar 1950 die Eintragung einer Grundschuld von 15.000 DM für seinen Bruder Josef bewilligt hatte und daß diese Grundschuld im Range nach der Höchstbetragshypothek der Stadtsparkasse D. am 15. Februar 1950 in das Grundbuch eingetragen worden war (Schreiben der Firma W. & Co. an die Klägerin vom 28. Februar 1950). Die Klägerin trat daraufhin die "Grundschuld" über 20.000 DM (richtig: die Unterlagen für die Eintragung derselben) wieder an die Beklagte ab, für die sie dann am 27. April 1950 an dritter Stelle eingetragen wurde; auf Klage des W. wurde aber die Beklagte verurteilt, die Grundschuld wieder löschen zu lassen (2 O 47/50 Landgericht Göttingen).

8

Die Klägerin hat die vom Lande Niedersachen gewährte Liquiditätshilfe von 25.000 DM zwischen dem 17. Dezember 1949 und dem 10. Februar 1950 in Teilbeträgen an die Firma W. & Co. ausgezahlt und darüber hinaus noch weitere Zahlungen an sie geleistet. Ihre Forderungen gegen die genannte Firma beliefen sich am 10. Februar 1950 nach ihrer Aufstellung (Bl 177 GA) auf insgesamt 29.355,84 DM. Die Firma W. & Co. stellte später ihre Zahlungen ein. Über ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin fiel mit ihrer Darlehensforderung zum größten Teil aus; sie hat nur etwa 3.000 DM zurückerhalten. An die Beklagte hat die Klägerin auf Grund ihrer Ablösungserklärung nichts gezahlt; die Beklagte hat dies auch nicht verlangt.

9

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Ersatz eines Teilbetrages ihres Schadens in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM zu verurteilen. Sie hat geltend gemacht, sie habe auf Grund der zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen, bei denen die Niedersächsische Landesbank als Vertreterin der Beklagten gehandelt habe, sich darauf verlassen können, daß sie sämtliche in Betracht kommenden Sicherheiten, insbesondere die Grundschuld, auch tatsächlich erhalten werde. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, sie darüber aufzuklären, daß die Grundschuld mangels Eintragung im Grundbuch überhaupt nicht bestand. Ferner sei ihr von der Beklagten verschwiegen worden, daß die zur Sicherung übereigneten Maschinen mit einem Vermieterpfandrecht für rückständigen Mietzins belastet gewesen seien. Die Beklagte sei ihr für den gesamten Schaden haftbar.

10

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrage, festzustellen, daß der Klägerin gegen sie Ansprüche aus einer Übernahme des der Firma W. & Co. gewährten Kredits von 20.000 DM oder aus der Gewährung eines eigenen Kredits von 25.000 DM nicht zustanden. Sie hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem etwaigen Irrtum der Klägerin und ihrem Schaden in Abrede gestellt. Die Niedersächsische Landesbank sei von ihr zu Verhandlungen mit der Klägerin nicht bevollmächtigt gewesen. Daß die Firma W. & Co. ihr Unternehmen auf gemieteten Grundstücken betreibe, sei der Klägerin bekannt gewesen; sie habe daher mit dem Bestehen eines Vermieterpfandrechts rechnen müssen. Zum mindesten falle der Klägerin ein überwiegendes eigenes Verschulden zur Last.

11

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und auf die Widerklage, dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrage der Beklagten entsprechend, festgestellt, daß der Klägerin aus Verhandlungen und Rechtsgeschäften wegen einer Kreditübernahme und einer Kreditgewährung, beides in Bezug auf die Firma W. & Co. GmbH in St., gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere 23.500 DM nicht zustehe.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.500 DM und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

1.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie im Zuge der Kreditverhandlungen vom Dezember 1949 und Januar 1950 nicht auf gewisse Mängel der vorgesehenen Sicherheiten hingewiesen habe; bei Kenntnis dieser Mängel, so führt sie aus, hätte sie der Firma W. & Co. keinen Kredit gewährt und wäre nicht geschädigt worden. Den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand erblickt die Klägerin insbesondere darin, daß die Beklagte ihr das Nichtbestehen der Grundschuld von 20.000 DM, durch die der Kredit gesichert werden sollte, verschwiegen habe. Das Verschweigen der weiteren Tatsache, daß die sicherungshalber übereigneten Maschinen bereits mit Vermieterpfandrechten belastet waren, spielt in dem jetzigen Stande des Rechtsstreits keine Rolle mehr, da von der Revision insoweit keine Einwendungen erhoben werden und aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil zu erheben sind.

15

Das Berufungsgericht hat das Klagbegehren als einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) angesehen. Es geht davon aus, daß ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vorgelegen habe; jedoch bestehe auch im Stadium der Vorverhandlungen bereits ein vesrtragsähnlicher Zustand, der die Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt verpflichte und aus den bei Verletzung dieser Pflicht Schadensersatzansprüche entspringen könnten. Gegen diesen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, der einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt, sind von der Revision innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist keine Einwendungen erhoben worden. Sie hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, durch das Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 1950 ("Annahme" des in der Ablösungserklärung vom 10. Januar 1950 liegenden "Angebots" der Klägerin) sei zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, so daß Anspruchsgrundlage gar nicht ein Verschulden bei Vertragsabschluß sei, sondern regelrechte Vertragshaftung Platz greife. Diesen verspätete Vorbringen ist indessen unbeachtlich, zumal da es mit der in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht angegriffenen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts im Widerspruch steht; danach (S 17 des Berufungsurteils) sollte die Ablösungsvereinbarung nach ihrem "klaren Inhalt" erst wirksam sein, wenn die Beklagte die Grundschuld an die Klägerin abtrat, letzteres sei aber nicht geschehen.

16

2.

Der Streit der Parteien geht in der Revisionsinstanz darum, ob die Beklagte schuldhaft gegen eine aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis entspringende Aufklärungspflicht verstoßen habe (§ 276 BGB) und ob die Klägerin gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden treffe (§ 254 DGB). Es bedarf jedoch zuvor noch einer Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin, da das Berufungsgericht insoweit - offenbar im Anschluß an früheres schriftsätzliches Vorbringen der Beklagten - Bedenken zum Ausdruck bringt. Falls diese berechtigt sein sollten, würde sich ein Eingehen auf die weiteren Streitpunkte erübrigen.

17

Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz zur Frage der Ursächlichkeit ausgeführt (S 16 der Berufungsbegründung vom 11. Februar 1954), die Klägerin hätte offensichtlich den gleichen Schaden gehabt, wenn die Grundschuld, wie ursprünglich beabsichtigt, an erster Stelle eingetragen gewesen wäre, weil sie nämlich dann an die Ablösungsvereinbarung gebunden gewesen wäre. Berücksichtige man, daß die Firma W. & Co. am 10. Februar 1950 mit fast 30.000 DM allein bei der Klägerin verschuldet gewesen sei und außerdem bis zum März 1950 annähernd 4.000 DM Mietrückstände gehabt habe, so werde deutlich, daß die Klägerin, wenn es bei der Ablösungsvereinbarung geblieben wäre, zwar die Grundschuld erhalten, dafür aber an die Beklagte den Betrag von 20.000 DM hätte zahlen müssen. Deshalb habe für sie keinerlei Aussicht bestanden, aus der Grundschuld den von ihr selbst an die Firma W. & Co. gewährten Kredit abdecken zu können.

18

Die vorstehenden Ausführungen scheinen die Billigung des Berufungsgerichts gefunden zu haben. Dieses hat sich zwar mit dem Problem des ursächlichen Zusammenhangs nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, sondern seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen auf die Frage der Aufklärungspflicht und des Verschuldens abgestellt. Immerhin findet sich im Berufungsurteil gegen Ende der Entscheidungsgründe (S 18 unten) die Hilfserwägung, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht damit begründen, daß sie Wagner für einen "kreditwürdigen Mann" gehalten habe, dem man Vertrauen habe schenken können, weil er in der Lage gewesen sei, der Beklagten eine Sicherheit in Form einer Grundschuld von 20.000 DM zu stellen; in Wirklichkeit sei aber doch diese Grundschuld "durch einen anderen Kredit voll ausgenutzt" gewesen und habe daher nicht "als Kreditunterlage zugleich auch für die Liquiditätshilfe in Rechnung gestellt werden" können.

19

Diese Erwägungen rechtfertigen indessen nicht eine Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs. Allerdings mag es zutreffen, daß die Klägerin auch dann geschädigt worden wäre, wenn man ihr eine wirklich bestehende erststellige Grundschuld von 20.000 DM abgetreten hätte; denn sie hätte dann über die an die Firma W. & Co. gezahlten Beträge hinaus auch noch den "Konsortialkredit" durch Barzahlung an die Beklagte ablösen müssen und wäre nur hinsichtlich der letztgenannten Zahlungen durch die Grundschuld gesichert gewesen. Das ist jedoch nicht das Entscheidende. Es fragt sich vielmehr, ob die Klägerin, wenn sie den ganzen Sachverhalt von Anfang an gekannt hätte, überhaupt auf das Kreditgeschäft mit der Firma W. & Co. eingegangen wäre. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte sie das nicht getan. Wäre ihr bekannt gewesen, daß schon der Kredit von 20.000 DM, den die genannte Firma von der Beklagten erhalten hatte, unzureichend gesichert war und daß insbesondere die als Sicherheit dafür zugesagte Grundschuld nicht einmal im Grundbuch eingetragen stand, dann hätte sie es nach menschlichem Ermessen von vornherein abgelehnt, ihrerseits noch weitere Kredite zu gewähren. In diesem Falle wäre ein Schaden für sie aber nicht eingetreten.

20

Die Annahme, daß der Irrtum der Klägerin über das Bestehen der Grundschuld ursächlich für ihre spätere Vermögenseinbuße gewesen sei, wird also durch die im Berufungsurteil angedeuteten Bedenken nicht erschüttert. Es muß daher auf die weitere Frage der Aufklärungspflicht eingegangen werden.

21

3.

Das Berufungsgericht unterscheidet in diesem Zusammenhang zwei "Verhandlungsstadien", nämlich einmal den Zeitraum, in dem die Klägerin nicht mit der Beklagten selbst, sondern mit der Niedersächsischen Landesbank verhandelte (insbesondere Dezember 1949), und dann - beginnend frühestens mit dem Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1950 - die folgende Zeit unmittelbarer Kreditverhandlungen zwischen den Parteien (Januar und Februar 1950).

22

Über den ersten Zeitraum wird in dem Berufungsurteil folgendes ausgeführt: Selbst wenn die Beklagte über die von der Niedersächsischen Landesbank geführten Verhandlungen unterrichtet und mit ihnen einverstanden gewesen sein sollte, so sei doch für sie im Dezember 1949 noch nicht erkennbar hervorgetreten, daß die Klägerin ihre Maßnahmen entscheidend von dem Vorhandensein der Grundschuld abhängen ließ. Die Grundschuld sei am 16. Dezember 1949 zwar erwähnt worden, aber man habe damals nicht etwa ihre Übertragung auf die Klägerin vorgesehen, sondern im Gegenteil vorgeschlagen, sie solle weiterhin als Sicherheit für den Konsortialkredit der Beklagten dienen. Da E selbe ergebe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1949. Falls diese gleichwohl der Grundschuld schon zu jener Zeit ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und gemeint habe, sie müsse unter allen Umständen später einmal in ihren Besitz kommen, so sei das nicht in Erscheinung getreten und die Beklagte hätte mit derartigen Erwägungen umso weniger rechnen können, als sie unzutreffend gewesen seien und auf falschen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen beruht hätten; die Klägerin habe nämlich, wie von ihr in der Berufungsinstanz zugegeben worden sei, in dem damaligen Verhandlungsstadium noch nicht gewußt, daß es sich um eine unmittelbar für die Beklagte bestellte Grundschuld handelte, sondern habe angenommen, W. sei Grundschuldgläubiger. Diese unrichtigen Vorstellungen der Klägerin über die Grundschuld und ihre Erwartung, daß sie auf jeden Fall einmal in den Genuß dieser Sicherheit kommen würde, seien der Beklagten unbekannt gewesen. Da die Grundschuld, wie sie gewußt habe, nach der Bewilligungsurkunde lediglich zur Sicherung ihrer eigenen Ansprüche aus dem Konsortialkredit bestellt war, wäre eine Änderung dahin, daß durch sie die Ansprüche aus der Liquiditätshilfe gesichert werden sollten, nicht einmal durch einfache Abtretung seitens der Beklagten an die Klägerin möglich gewesen. Bei einer Sicherungsgrundschuld könne der Grundstückseigentümer die Einwendungen aus dem ursprünglichen Kausalverhältnis auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten, falls dieser bösgläubig sei; letzteres wäre aber bei der Klägerin der Fall gewesen, denn sie hätte spätestens bei Erwerb der Grundschuld aus den schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Eintragungsbewilligung, ersehen, daß die Grundschuld nur für den von der Beklagten der Firma W. & Co. eingeräumten Kredit von 20.000 DM und nicht zugleich für andere Ansprüche irgendeines späteren Grundschuldgläubigers haftete. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sie sich dieserhalb mit dem Grundstückseigentümer W. verständigt habe und daß dieser mit einer Forderungsauswechslung einverstanden gewesen sei. Zum mindesten könne sie nicht behaupten, daß alle ihre Erwartungen und ihre etwaigen Abmachungen mit W. und mit W. auch der Beklagten bekannt oder wenigstens erkennbar gewesen seien. Ob die Meinung der Klägerin zutreffe, daß mit der Tilgung des Konsortialkredits durch sie von Gesetzes wegen die Forderung der Konsorten zusammen mit den bestellten Sicherheiten auf sie übergegangen wäre, könne dahingestellt bleiben, zumal da sie dabei - ohne daß die Beklagte dies habe erkennen können - von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und es dann später auch gar nicht zu einer Ablösung des Konsortialkredits gekommen sei. Der Beklagten sei jedenfalls kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß sie die Klägerin in diesem Stadium der Vorverhandlungen, als von einer Übertragung der Grundschuld noch keine Rede gewesen sei, nicht über die wahre Sachlage aufgeklärt habe. Tatsächlich seien aber schon zu jener Zeit erhebliche Teile der Liquiditätshilfe an die Firma W. ausgezahlt worden. Für den insoweit entstandenen Schaden könne die Beklagte demnach keinesfalls haftbar gemacht werden.

23

Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der § § 133, 142 (richtig: 242), 157, 276, 1180, 1192 BGB sowie der § § 346, 347 HGB, und der verfahrensrechtlichen Vorschriften der § § 139, 286 ZPO. Geltendgemacht wird von ihr, das Berufungsgericht habe erhebliche Teile des von den Parteien vorgetragenen und durch Schriftstücke belegten Tatsachenstoffes unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint; in Wirklichkeit habe die Beklagte infolge ihrer Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auf Grund von Erfahrungstatsachen genau gewußt, daß die Klägerin im Rahmen der Kreditverhandlungen entscheidenden Wert auf die Grundschuld legte und daß sie insoweit von unrichtigen Vorstellungen ausging, und sie sei daher verpflichtet gewesen, ihre Verhandlungspartnerin über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Nach Ansicht der Revision bestand eine solche Pflicht bereits für das hier zur Erörterung stehende "erste Verhandlungsstadium", und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Beklagte erfuhr, daß der neue Kredit aus Mitteln der Liquiditätshilfe gewährt und von der Klägerin übernommen wurde; denn in diesem Augenblick - also etwa am 10. Dezember 1949 - habe der weitere Verlauf der Dinge für jeden mit der normalen Abwicklung solcher Bankangelegenheiten vertrauten Menschen festgestanden.

24

Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

25

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht und ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum verneint hat, nicht in allen Punkten stichhaltig sind. Bedenken bestehen in dieser Hinsicht gegen die Folgerungen, die von dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsnatur der Grundschuld sowie daraus gezogen werden, daß sie nicht für die Firma W. & Co., sondern für die Beklagte bewilligt worden war. Wäre nämlich die Klägerin wirklich bereits im Dezember 1949 mit dem Wunsch hervorgetreten, man möge ihr als Sicherheit für den neuen Kredit auch die Grundschuld von 20.000 DM übertragen, und hätte die Beklagte von diesem Verlangen gewußt, dann könnte sich die letztere jetzt nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt, darauf berufen, es habe sich ja nur um eine Sicherungsgrundschuld gehandelt, die nach der Eintragungsbewilligung lediglich für sie (Beklagte) zur Sicherung ihrer eigenen Ansprüche aus dem Konsortialkredit bestellt worden sei, und sie habe deshalb auch keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß die Klägerin möglicherweise von falschen Voraussetzungen ausgehe und sich unrichtige Vorstellungen über den Wert der Sicherheit mache. Eine solche Annahme hätte vielmehr in diesem Falle für die Beklagte durchaus nahe gelegen. Sie konnte als Kreditinstitut nicht damit rechnen, daß eine andere Bank sich zur Sicherung eines immerhin nicht unbeträchtlichen Kredits eine Grundschuld Übertragen lassen würde, deren praktische Verwertbarkeit für sie nach den gegebenen Umständen zweifelhaft war. Ob das, was das Berufungsgericht über die Notwendigkeit einer Forderungsauswechslung ausgeführt hat, den auf die § § 1180, 1192 BGB gestützten Angriffen der Revision standhält, kann dahingestellt bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang auch RGZ 91, 218 [224 f]). Auf jeden Fall hätte sich der Beklagten, wenn die Klägerin im Dezember 1949 eine Übertragung der Grundschuld gewünscht hätte, der Gedanke aufdrängen müssen, daß diesem Wunsch möglicherweise unrichtige tatsächliche Vorstellungen zugrunde lägen, und es hätte deshalb für sie nach den Grundsätzen über die Offenbarungspflicht bei Vertragsverhandlungen (BGH Lind-Möhr § 276 (Fb) BGB Nr. 1) schon damals Veranlassung bestanden, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß die Grundschuld nicht für die Firma W. & Co., sondern für sie selbst bestellt worden war und lediglich der Sicherung des Konsortialkredits diente. Da der Beklagten außerdem - wie die Revision unter Hinweis auf den vorangegangenen Schriftwechsel zutreffend vorträgt - bekannt war, daß bisher kein Grundschuldbrief erteilt worden war, und sie deshalb berechtigte Zweifel haben mußte, ob die Grundschuld überhaupt im Grundbuch eingetragen sei, wäre es, sofern die Klägerin schon damals die Gewährung eines neuen Kredits von einer Abtretung der Grundschuld abhängig gemacht hätte Sache der Beklagten gewesen, auch diesen Punkt bereits im Dezember 1949 zur Sprache zu bringen.

26

Gleichwohl erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Aufklärungspflicht der Beklagten während des "ersten Verhandlungsstadiums" nicht bestand, im Ergebnis als richtig. Es wird durch die tatsächliche Feststellung getragen, daß die Klägerin damals noch nicht den Wunsch hatte, die Grundschuld abgetreten zu erhalten. Das ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Niedersächsischen Landesbank vom 16. Dezember und aus dem Schreiben der Klägerin selbst vom 22. Dezember 1949; danach war vorgesehen, daß die Grundschuld weiterhin zur Sicherung des Konsortialkredits dienen und deshalb in den Händen der Konsorten verbleiben sollte. War dieser Plan aber, wie die Klägerin behauptet und das Berufungsgericht zu ihren Gunsten als richtig unterstellt hat, der Beklagten bekannt, so hatte sie zu jener Zeit keine Veranlassung, die Klägerin auf etwaige Mängel der Grundschuld aufmerksam zu machen. Das Schweigen der Beklagten gereicht ihr also nicht zum Vorwurf. Damit entfällt der Schadenersatzanspruch der Klägerin, soweit er auf die bereits während des "ersten Verhandlungsstadiums" geleisteten Zahlungen an die Firma W. & Co. gestützt wird.

27

Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, es sei für die Beklagte als Kreditinstitut eine "Erfahrungstatsache" gewesen, daß allein in der Grundschuld, keineswegs aber in den übrigen Sicherheiten - Solidarbürgschaft der Gesellschafter, Sicherungsübereignung von Maschinen, Abtretung von Forderungen - ein "wirklicher Rückhalt für die Kreditgewährung" gelegen habe; hierzu ist zu bemerken, daß die Beklagte, solange die Klägerin selbst sich mit Sicherungsübereignung und Forderungsabtretung begnügte und die Grundschuld zur Sicherung des Konsortialkredits freiließ, keinen Grund hatte, von sich aus auf eine weitere Sicherstellung der Liquiditätshilfe bedacht zu sein. Ebensowenig brauchte die Beklagte aus der Tatsache, daß die Niedersächsische Landesbank der Grundschuld "zentrale Bedeutung" beimaß, auf die grundbuchliche Eintragung drängte und schließlich, als es nicht dazu kam, am 27. Dezember 1949 "aus dem Kreditverhältnis ausstieg", den Schluß zu ziehen, sie müsse nunmehr auch der Klägerin - die ja die Grundschuld zunächst gar nicht haben wollte - von diesen Dingen Mitteilung machen. Ob es der Beklagten, wie die Revision meint, bereits von Anfang an, d.h. vom 18. September 1949 ab, klar war, daß einer anderen Bank, die den Konsortialkredit ablöste, neben den übrigen Sicherheiten auch die Grundschuld überlassen werden müsse und daß diese andere Bank auf die Grundschuld besonderen Wert legen würde, kann dahingestellt bleiben; auf jeden Fall ergab sich aus dem Verhalten, das die Klägerin im Dezember 1949 an den Tag legte, gerade das Gegenteil, nämlich, daß die Klägerin damals die Grundschuld nicht für wesentlich hielt. Wenn die Revision weiterhin dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, es habe eine - beiden Parteien von Anfang an selbstverständliche - Übung im Bankgewerbe nicht berücksichtigt, wonach die Firma W. & Co. mit der Gewährung der Liquiditätshilfe seitens der Klägerin automatisch aus dem Kundenkreis der Beklagten ausscheiden und diese dann kein Interesse mehr an einer weiteren Kreditgewährung haben werde, so handelt es sich hierbei um ein in der Revisionsinstanz nicht statthaftes neues tatsächliches Vorbringens daß die Beklagte damit gerechnet habe, die Firma W. & Co. als Kundin zu verlieren, ist im Berufungsurteil weder festgestellt worden, noch ergab es sich aus den Umständen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 346 HGB die Verletzung eines Handelsbrauchs rügt, übersieht sie, daß die Klägerin, wenn sie sich auf einen solchen Brauch berufen wollte, sein Bestehen bereits in der Tatsacheninstanz hätte behaupten und beweisen müssen (Urteil des BGH vom 28. Mai 1956, II ZR 314/55). Im Dezember 1949 stand übrigens noch keineswegs fest, daß die Klägerin den Kredit der Beklagten werde "ablösen" müssen; sie wollte vielmehr, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1949 ergibt, lediglich die Rückzahlung dieses Kredits, die "aus den erzielten Mehrgewinnen", d.h. durch die Firma W. & CO. selbst erfolgen sollte, "garantieren"; daß die genannte Firma trotz der erwarteten Mehrgewinne außerstande sein werde, den Konsortialkredit zurückzuzahlen; und daß deshalb die Klägerin ihrerseits die Rückzahlung werde vornehmen müssen, entsprach nicht den damaligen Erwartungen der Beteiligten. Unter diesen Umständen war es auch, entgegen der Ansicht der Revision, für die Beklagte nicht von Anfang an klar, daß die Klägerin, weil sie alle von anderen Instituten gewährten Kredite ablösen müsse, auch letztlich alle dafür bestehenden Sicherheiten haben müsse und sich darauf verlassen werde, das, was andere Banken als Sicherheit angesehen hätten, sei "auch wirklich eine Sicherheit" und als solche für sie verfügbar; denn von einer "Ablösung" des Konsortialkredits durch die Klägerin war im Dezember 1949 noch nicht die Rede. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang schließlich rügt, das Berufungsurteil treffe unrichtige und mit dem Sachvortrag der Parteien unvereinbare Feststellungen über das Zustandekommen von Abmachungen zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer Wiench, so übersieht sie, daß es sich hierbei (S 15 des Urteils) lediglich um Hypothetische Ausführungen handelt; das Berufungsgericht stellt keineswegs fest, die Klägerin habe sich mit Wiench verständigt, sondern weist lediglich darauf hin, daß der Beklagten "etwaige entsprechende Abmachungen mit Wiench" nicht bekannt oder erkennbar gewesen seien.

28

4.

Zum "späteren Verhandlungsstadium", in welchem die Klägerin den Abschluß einer Vereinbarung mit der Beklagten davon abhängig machte, daß diese alle Sicherheiten einschließlich der Grundschuld freigebe, führt das Berufungsgericht aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1950, worin der Niedersächsischen Landesbank gegenüber dieses Verlangen gestellt wurde, erhalten habe. Da die Klägerin der Firma Wagner & Co. nicht nur 25.000 DM kreditieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung habe übernehmen wollen, die Schuld dieser Firma gegenüber der Beklagten aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen - und zwar in kürzeren als den ursprünglich vorgesehenen Zeitabständen -, sei es für sie naheliegend gewesen, höhere Sicherheiten zu verlangen. Aus der Ablösungsvereinbarung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, was sie im übrigen auch nicht tue. Wenn sie aber von der falschen Voraussetzung ausgegangen sei, daß die Grundschuld auch zur Sicherung der Liquiditätshilfe dienen könne, so sei das für die Beklagte nicht erkennbar gewesen; diese habe nicht erkennen können, daß die Klägerin die Auszahlung weiterer, mit der Ablösungsvereinbarung nicht zusammenhängender Kredite von der Grundschuldübertragung abhängig machen wollte, zumal da es sich insoweit nur um ein Vertragsangebot gehandelt habe, das von der Beklagten noch nicht angenommen gewesen sei. Es habe daher auch im Stadium dieser späteren Verhandlungen keine Rechtspflicht der Beklagten bestanden, die Klägerin über die näheren Umstände der Grrundschuldbestellung aufzuklären, um dadurch weitere Schäden zu verhindern.

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Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Falls das Berufungsgericht damit die Auffassung vertreten sollte, der Irrtum der Klägerin über das Bestehen der Grundschuld sei für die Schäden, die sie durch die Kreditgewährung an die Firma W. & Co. erlitten hat, nicht ursächlich gewesen, so wäre das, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht stichhaltig. Dem angefochtenen Urteil kann jedenfalls insoweit nicht beigepflichtet werden, als es eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum verneint. Während die Klägerin im Dezember 1949 auf die Grundschuld von 20.000 DM noch keinen Wert gelegt hatte und damit einverstanden gewesen war, daß sie weiterhin als Sicherung des Konsortialkredits diente, hatte sich inzwischen ihre Einstellung geändert: sie wollte nunmehr, wie es in ihrem Schreiben vom 3. Januar 1950 hieß, "sämtliche Sicherheiten einschließlich der Grundschuld" Haben. Von diesem Verlangen der Klägerin erhielt auch die Beklagte alsbald Kenntnis. Sie bestreitet zwar, das genannte. Schreiben - das nicht an ihre Anschrift in C., sondern an ihre Zweigstelle St. gerichtet war - bekommen zu haben; aber da das Berufungsgericht dies in seinem Urteil dahingestellt gelassen hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Beklagten das Schreiben zugegangen sei. Im übrigen erhielt die Beklagte wenige Tage später unstreitig das weitere Schreiben der Klägerin vom 11. Januar 1950, worin ebenfalls von dem "uns zuzusendenden Grundachuldbrief mit Abtretungserklärung" die Rede war. Sie wußte also, daß die Klägerin ihre weitere Beteiligung an der Kreditangelegenheit von der Übertragung der Grundschuld abhängig machte. Bei dieser Sachlage durfte Bis nicht weiter untätig bleiben. Es konnte für sie nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin die Grundschuld für eine einwandfreie Sicherheit hielt, und daraus erwuchs für sie die Pflicht, ihre Verhandlungspartnerin auf die insoweit bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Bedenken aufmerksam zu machen; sie hätte sie mindestens davon unterrichten müssen, daß die Grundschuld möglicherweise noch gar nicht im Grundbuch eingetragen sei.

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Wenn das Berufungsgericht eine solche Pflicht mit der Begründung verneint, es habe sich nur um ein Angebot der Klägerin gehandelt, das die Beklagte noch nicht angenommen hatte, so wird dabei verkannt, daß die Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß das Zustandekommen eines Vertrages gerade nicht voraussetzt. Die weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Auszahlung von Krediten, die nicht mit der Ablösungsvereinbarung zusammenhingen, von der Übertragung der Grundschuld abhängig machen wollte, steht im Widerspruch mit dem unstreitigen und auch der Beklagten schon damals bekannten Inhalt der Kreditverhandlungen. Danach sollten die Ablösung des Konsortialkredits und die Gewährung des neuen Kredits ein zusammengehöriges Ganzes bilden. Insbesondere die Klägerin ging ausweislich ihres Schreibens vom 22. Dezember 1949 von der Erwartung aus, daß die Firma W. & Co. durch die Liquiditätshilfe in die Lage versetzt werden würde, Mehrgewinne zu erzielen, aus denen dann "nach und nach die alten Schulden" - also insbesondere der Konsortialkredit - abgedeckt werden könnten.

31

5.

Läßt sich somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten im "zweiten Verhandlungsstadium" keine Aufklärungspflicht obgelegen habe, nicht aufrechterhalten, so war gemäß § 563 ZPO weiter zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung sich etwa aus dem Gesichtspunkt des überwiegenden eigenen Verschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat dazu - anscheinend im Sinne einer Hilfserwägung - folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe "höchst fahrlässig" gehandelt und ihren Schaden selbst verursacht, indem sie sich auf völlig ungewisse Aussichten verließ, ohne sich über die wahre Sachlage hinsichtlich der Grundschuld zu unterrichten. Sie hätte zunächst einmal ermitteln müssen, ob die Grundschuld nach den bei ihrer Bestellung getroffenen Abmachungen überhaupt ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers als Sicherheit für die Liquiditätshilfe geeignet war. Da sie das unterlassen habe, könne sie auch aus dem Umstand; daß die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt ist, keinen Anspruch auf Ersatz des durch Auszahlung der Liquiditätshilfe entstandenen Schadens herleiten. Das eigene Verschulden der Klägerin sei gegenüber dem etwaigen Verschulden der Beklagten so erheblich, daß deren Verhalten als Schadensursache ganz unbeachtet bleiben müsse.

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Diese Erörterungen reichen indessen nicht aus, um die klageabweisende Entscheidung zu rechtfertigen. Sie werden zwar durch das, was die Revision über einen angeblich dem Berufungsgericht unterlaufenen Verstoß gegen die "Übung der Banken" geltend macht, nicht erschüttert; denn insoweit wäre es, wie oben ausgeführt wurde (vgl. Nr. 3), Sache der Klägerin gewesen, schon in der Tatsacheninstanz das Bestehen des behaupteten Handelsbrauches im einzelnen darzutun. Aber für eine Anwendung des § 254 BGB, wie sie hier, wenn auch nur hilfsweise, vorgenommen worden ist, fehlt es bislang an den notwendigen Voraussetzungen. Die nach dieser Vorschrift gebotene Abwägung des beiderseitigen ursächlichen Verschuldens läßt sich grundsätzlich erst dann durchführen, wenn zuvor das Maß des beiderseitigen Verschuldens ermittelt worden ist. Solange Art und Umfang dieses Verschuldens nicht bei beiden Teilen einwandfrei feststeht, kann auch noch nicht abgewogen werden, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist"; man kann nicht - wie das Reichsgericht es ausgedruckt hat - "Gewisses mit Unbekanntem vergleichen" (JW 1931, 1959; vgl. ferner RGZ 131, 119 [125]; 147, 144 [148]; Palandt 15. Aufl. § 254 Anm. 3; Geigel Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 101). Feststellungen nach der Richtung, ob und in welchem Maße die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, sind vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Es hatte dazu vom Standpunkt seiner Hauptbegründung aus - wonach eine Aufklärungspflicht nicht vorgelegen haben soll - auch keine Veranlassung. Soweit es jedoch im Rahmen der Hilfsbegründung das fahrlässige Handeln der Klägerin dem "etwaigen Verschulden" der Beklagten gegenüberstellt, liegt ein Versuch vor, Größen, die nur teilweise bekannt sind, miteinander in Vergleich zu setzen. Das ist nach dem angeführten Grundsatz nicht angängig.

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6.

Da das Berufungsurteil also auch durch die Ausführungen zu § 254 BGB nicht getragen wird, mußte es aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

34

In der erneuten mündlichen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre Rechtsansicht, daß durch das Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 1950 bereits ein Vertrag zustande gekommen sei (vgl. oben zu Nr. 1), näher zu erläutern und damit das Berufungsgericht zu einer nochmaligen Überprüfung seiner Vertragsauslegung zu veranlassen; in diesem Zusammenhang wäre dann auch zu erwägen, ob etwa durch das genannte Schreiben eine Haftung der Beklagte nach Maßgabe von § § 437, 445 BGB begründet worden sein könnte. Im übrigen wird das Berufungsgericht, um eine Abwägung nach § 254 BGB vornehmen zu können, Feststellungen über das etwaige Verschulden der Beklagten zu treffen haben, wobei möglicherweise auch der Inhalt ihrer Schreiben vom 30. Januar, 7. Februar und 16. Februar 1950, in denen auf das Nichtbestehen der Grundschuld nicht eindeutig hingewiesen wurde, zur Beurteilung heranzuziehen wäre. Sollte diese Abwägung nicht wiederum zu einer Freistellung der Beklagten von jeglicher Haftung führen, so müßte weiterhin untersucht werden, von welchem Zeitpunkt ab der Schaden, den die Klägerin durch ihre Zahlungen an die Firma W. & Co. erlitten hat (vgl. die Aufstellung Bl 177 GA), auf eins Verletzung der Aufklärungspflicht zurückzuführen ist; zu diesem Zweck bedürfte es der Feststellung, wann die Beklagte nach dem 3. Januar 1950 erstmals von dem Wunsch der Klägerin, die Grundschuld abgetreten zu erhalten, Kenntnis erhielt und infolgedessen verpflichtet war, ihre Verhandlungspartnerin auf die bestehenden Bedenken aufmerksam zu machen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Großmann Dr. Spieler Rothe