Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1980, Az.: 4 StR 692/79
Widerspruch zur Wahrunterstellung einer Strafkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 692/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.07.1979
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Willi K. aus D., dort geboren am ... 1949.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 10. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat die im Hilfsbeweisantrag der Verteidigung enthaltene Behauptung, nach 5 Uhr werde kein Gast mehr in das Lokal eingelassen, weder durch die Vorder- noch durch die Hintertüre, das sei auch am 17. September 1978 so gewesen, in den Urteilsgründen als wahr unterstellt. Wenn sie dann trotz dieser Wahrunterstellung ausführt, daraus sei nicht der Schluß zu ziehen, daß niemand mehr Gelegenheit gehabt habe, in das Lokal zu gelangen, es erscheine vielmehr möglich, "daß der Angeklagte das Lokal unbemerkt betreten konnte, wenn mehrere Personen aufbrachen und nacheinander oder in Gruppen auf die Straße traten", so steht das in Widerspruch zur Wahrunterstellung. Bei deren Vornahme muß das Gericht Sinn und Zweck des abgelehnten Beweisantrags berücksichtigen (BGH bei Holtz MDR 78, 112 m.w.Hinw.). Im Zweifelsfall kann es nach dem Grundsatz des "fairen Verfahrens" verpflichtet sein, durch Wiedereintritt in die Verhandlung den Sinngehalt des Beweisantrages zu erforschen und dem antragstellenden Prozeßbeteiligten Gelegenheit zur Klarstellung zu geben. Hier wollte die Verteidigung mit ihrem Antrag unzweifelhaft unter Beweis stellen, daß nach 5 Uhr auch unbemerkt niemand mehr das Lokal betreten konnte. Indem das Landgericht diese für die Beweisführung erhebliche Tatsache nun gleichwohl zu Lasten des Angeklagten in Zweifel gezogen hat, verstieß es gegen seine eigene Wahrunterstellung. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und es bedarf die Frage, ob die Ablehnung der weiteren Hilfsbeweisanträge durch Wahrunterstellung hier der rechtlichen Nachprüfung stand hält, keiner Entscheidungsmehr.
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