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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.04.1979, Az.: 4 AZR 567/77

Aufseher im Justizvollzugsdienst; Strafvollzugsdienst; Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Innendienst; Außendienst; Tarifliche Mindestvergütung; Angestellte des öffentlichen Dienstes; Besoldung vergleichbarer Beamter; Gleichbehandlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.04.1979
Aktenzeichen
4 AZR 567/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 31, 364 - 372
  • DVBl 1980, 928 (Kurzinformation)
  • PersV 1980, 348

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff des "Aufsehers im Justizvollzugsdienst" (Strafvollzugsdienst) entspricht dem herkömmlichen Begriff des Strafvollstreckungsrechts und der Praxis im Strafvollzug. Bei seiner Anwendung sind die speziellen Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unterscheiden nicht zwischen Tätigkeiten von Aufsehern im Innen- und Außendienst.

2. Für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes kommt es grundsätzlich nicht auf die Besoldung vergleichbarer Beamter an. Dies gilt auch dann, wenn Beamte und Angestellte gemeinsam mit den gleichen Aufgaben beschäftigt werden oder ein Angestellter auf einem Beamtendienstposten verwendet wird. Dem steht der arbeitsvertragsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen.