§ 85 LBesG M-V - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) An den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann sich der Dienstherr im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen beteiligen.
(2) Die Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 wird nicht nach § 12 als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet. § 20 Absatz 3 findet keine Anwendung.