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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.2000, Az.: 2 ARs 168/00

Strafaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit; Nachträgliche Entscheidung; Übertragung der Entscheidung; Bindungswirkung; Wohnsitz des Verurteilten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.2000
Aktenzeichen
2 ARs 168/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 16498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Amtsgericht Münster ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24. Februar 2000 beziehen, zuständig.

Gründe

1

Die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Münster an das Amtsgericht Köln ist nicht bindend im Sinne von § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Bindungswirkung vgl. Beschluß des Senats NStZ 1993, 200, 201 m. w. N. ), da es an der für die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage fehlte. Die Verurteilte hatte in Köln keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatsache, daß sie möglicherweise nach der Verbüßung ihrer Jugendstrafe dort bleiben will, genügt nicht.

2

Es hat deshalb bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster zu verbleiben.