Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 38/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 38/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R3825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 19.12.2023 - AZ: S 13 R 142/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 73/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 73/24 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Information der Beklagten vom 22.1.2023 über die Meldung an die Finanzverwaltung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.7.2023). Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt. Das SG hat die am 24.3.2023 erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.12.2023). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Es sei weder ersichtlich und trotz Aufforderung vom Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb die Information der Beklagten über die Meldung an die Finanzverwaltung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022 nicht zutreffend sei (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Wie das LSG bereits ausgeführt hat, hat der Kläger im gesamten Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Mitteilung der Beklagten über seine steuerrechtlich relevanten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022 fehlerhaft sein und ihn in irgendeiner Weise in seinen Rechten beeinträchtigen könnte. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Mitteilung nicht zutreffend sein sollte (vgl bereits BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 56/22 BH - juris RdNr 6). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).