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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1995, Az.: IV ZR 44/94

Wohngebäudeversicherung; Formular; Zehnjährige Laufzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
IV ZR 44/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AZRT 1995, 31
  • BB 1995, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 464 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 388 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1289-1290 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 228 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die formularmäßige Bestimmung über eine zehnjährige Laufzeit einer Wohngebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser und Sturm) verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung und Förderung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das Hausrat- und Gebäudeversicherungen (Wohngebäudeversicherungen mit den Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm) anbietet. Für das Zustandekommen solcher Versicherungen verwendete sie in der Zeit vor der Neuregelung des § 8 Abs. 3 VVG am 1. Januar 1991 ein vorgedrucktes Antragsformular, in dem es u.a. heißt:

2

"Versicherungsdauer

3

Die Verträge dauern 10 Jahre"

4

Im Antragsformular für die Hausratversicherung befand sich im unteren Teil die vorgedruckte Angabe

5

"Dauernachlaß für eine Vertragsdauer von

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5-9 Jahre = 5%

7

über 9 Jahre = 10%"

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Diese Angabe ist von der Klausel über die zehnjährige Vertragsdauer durch mehrere Rubriken getrennt, die jeweils fettgedruckte Überschriften tragen und zu beantwortende Fragen enthalten.

9

Die Beklagte beruft sich gegenüber Versicherungsnehmern, die vor Ablauf von zehn Jahren kündigen wollen, auf die Wirksamkeit der Zehnjahresklausel. Die vom Kläger verlangte Unterlassungserklärung hat sie abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in bezug auf Hausratversicherungen und Gebäudeversicherungen, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, auf die genannte Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder gegenüber Personen des öffentlichen Rechts geschieht.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist erfolglos.

12

1. a) Der Auffassung der Beklagten, sie habe die Zehnjahresklausel im Antragsformular über die Hausratversicherung wegen der weiter in dem Formular vorhandenen "Dauernachlaß"-Regelung nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG gestellt, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Es hat dazu ausgeführt:

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Angesichts der kategorischen, keine Alternative andeutenden Formulierung der Zehnjahresklausel sei für den durchschnittlichen Versicherungsinteressenten nicht deutlich gewesen, daß die Beklagte mit dem formularmäßigen Hinweis auf Dauernachlässe ihre Bereitschaft anzeige, auch kürzere Vertragslaufzeiten auszuhandeln. Die Dauernachlaß-Regelung enthalte für sich genommen nur die einfache Mitteilung über gestaffelte Rabatte, deren Anknüpfung offenbleibe. Ihr etwaiger Zusammenhang mit der Zehnjahresklausel werde aus dem Formulartext insgesamt nicht ohne Erläuterung deutlich. Insbesondere sei eine Wahl über mehrere Möglichkeiten der Vertragsdauer im Formular nicht vorgesehen. Ein möglicher Zusammenhang zwischen der Zehnjahresklausel und der Dauernachlaß-Regelung sei wegen der dazwischenliegenden Rubriken zu anderen Gebieten jedenfalls verdeckt.

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Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfehler. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und der Anordnung des Antragsformulars nicht entnehmen, eine Möglichkeit zur Wahl über die Vertragsdauer zu haben. Mit diesem Formular stellt der Versicherer im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG die Bedingung, den Vertrag mit einer Dauer von zehn Jahren zu schließen.

15

b) Mit seinen Urteilen vom 13. Juli 1994 (IV ZR 219/93 - VVGE § 1 VVG Nr. 12 und IV ZR 227/93 - VVGE § 1 VVG Nr. 14) hat der Senat die Verwendung einer Zehnjahresklausel und einer Klausel, die den Vertrag um zehn Jahre verlängert, in der Hausratversicherung für unzulässig erklärt (vgl. auch im wesentlichen wortgleich zur Unfallversicherung Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93 - VersR 1994, 1049 [BGH 13.07.1994 - IV ZR 107/93] = r+s 1994, 363 - ZfS 1994, 411). Wegen der weiteren Begründung auch für den vorliegenden Fall wird auf die Ausführungen dieser Urteile verwiesen.

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2. Auch in der Wohngebäudeversicherung hält die Klausel über eine zehnjährige Vertragsdauer der Kontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Ebenso wie in der Unfall-, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung ergibt eine Abwägung der Interessen der Vertragspartner, daß die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

17

a) Grundsätzlich ist das Interesse des Versicherers als berechtigt anzuerkennen, die Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann. Diesem Ziel kann auch der Abschluß von Verträgen mit langer Laufzeit dienen. Dies kann Verwaltungs- und Akquisitionskosten niedrig halten. Gleichzeitig liegt eine kostengünstige Kalkulation auch im kollektiven Interesse der Versichertengemeinschaft, so daß sich niedrige Kosten auch zugunsten der Versicherungsnehmer auswirken, wenn der Versicherer bereit ist, Kostenvorteile an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Diesem kollektiven Interesse kommt aber dann kein besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGHZ 83, 169, 180) [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80], wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne Versicherungsnehmer in nicht zu vernachlässigender Zahl erheblich belasten. Das ist mit der Zehnjahresklausel der Fall.

18

b) Eine erhebliche Belastung des Versicherungsnehmers liegt schon in der Einschränkung der Dispositionsfreiheit bei Abschluß des Vertrages. Bei der Ausgestaltung des Antragsformulars muß der Versicherungsnehmer davon ausgehen, keine andere Wahl zu haben, als das Vertragsverhältnis über eine Laufzeit von zehn Jahren einzugehen oder das Risiko nicht versichern zu können. Das Antragsformular sieht keine kürzeren Laufzeiten - auch nicht gegen Prämienaufschläge - vor. Damit ist dem Versicherungsnehmer jede Möglichkeit genommen, die Antragsdauer an die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen oder vorhersehbaren Umstände anzupassen. Dem Antragsteller wird auch nicht deutlich, durch einen auf zehn Jahre geschlossenen Vertrag irgendwelche Vorteile zu haben. Prämiennachlässe für diese Vertragsdauer werden ihm nach dem Wortlaut des Formulars nicht eingeräumt.

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Noch schwerer wiegt, daß der Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluß keine Möglichkeit hat, sich marktgerecht zu verhalten, und eine ihm gebotene Möglichkeit zu günstigeren Bedingungen das Risiko anderwärts zu - versichern, für eine Dauer von zehn Jahren nicht nutzen kann. Die damit möglicherweise verbundene Einschränkung des Wettbewerbs unter den Versicherern kann sich überdies zum Nachteil aller Verbraucher auswirken. Allerdings ist durch unvorhersehbar auftretende wirtschaftliche Schwierigkeiten die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers in der Wohngebäudeversicherung nur gering eingeschränkt. So lassen der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Vermögensverfall die Notwendigkeit einer Gebäudeversicherung nicht entfallen. Ist das Gebäude mit Grundpfandrechten belastet, besteht der Kreditgeber auf dem Abschluß einer Gebäudeversicherung. Diese kann der Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Kreditgebers kündigen, § 106 VVG. Führen wirtschaftliche Schwierigkeiten dazu, daß der Versicherungsnehmer das Gebäude veräußern muß, belastet ihn eine längerfristige Gebäudeversicherung nicht, weil diese nach § 69 Abs. 1 VVG mit dem Gebäude auf den Erwerber übergeht.

20

Dennoch wiegt die oben dargelegte Einschränkung der Dispositionsfreiheit schwer. Es tritt hinzu, daß auch in der Wohngebäudeversicherung während einer zehnjährigen Dauer Umstände eintreten können, die es einem Versicherungsnehmer geboten erscheinen lassen, mehrere Versicherungen verschiedener Art bei einem Versicherer zu bündeln. Diesem Bedürfnis kann er nicht nachgeben. Des weiteren ist er in der Dispositionsfreiheit insofern eingeschränkt, als er das Versicherungsverhältnis nicht beenden kann, auch wenn er zur Auffassung gelangt, daß der Service oder die Regulierungspraxis des Versicherers im Versicherungsfall nicht seinen Vorstellungen entspricht. Solche Umstände, die einen Versicherungsnehmer veranlassen können, den Versicherer zu wechseln, muß der Partner eines auf zehn Jahre geschlossenen Vertrags für diese Dauer hinnehmen, ohne auf sie angemessen reagieren zu können.

21

c) Diese schweren Nachteile des Versicherungsnehmers werden durch die geringen Vorteile eines Vertrags mit zehnjähriger Laufzeit, daß sich etwa die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und - von Ausnahmen abgesehen, z.B. § 13 Nr. 5 VGB 88 - die Prämienhöhe nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers verändern können, nicht aufgehoben. Die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des Versicherungsnehmers einerseits und der berechtigten Interessen des Versicherers an Verträgen mit einer zehnjährigen Laufzeit andererseits ergibt ein solches Ungleichgewicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, daß die Zehnjahresklausel das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten in einem Maße stört, das mit den Geboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.

22

An diesem Ergebnis ändert sich nichts daran, daß anders als in der Unfall-, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung zu Lasten des Versicherungsnehmers in der Gebäudeversicherung nicht noch weitere Nachteile hinzutreten, die aus einer Veränderung persönlicher Verhältnisse, etwa bei Heirat, Scheidung oder Wechsel des Arbeitgebers folgen können.

23

3. Der Senat hat bereits entschieden, daß sich der Versicherer auf eine nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksame Klausel auch nicht bei bestehenden, sogenannten Altverträgen berufen kann und daß die Zehnjahresklausel der richterlichen Kontrolle nicht wegen § 8 AGBG entzogen ist. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1994 (IV ZR 107/93 - VersR 1994, 1049 [BGH 13.07.1994 - IV ZR 107/93]) verwiesen.