Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1984, Az.: II ZR 88/83
Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter als unselbstständige Rechnungsposten einer Auseinandersetzungsrechnung mit der Auflösung der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 88/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.03.1983
- LG Kassel - 15.11.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 491-492
- MDR 1984, 646 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1455-1456 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 438-439
Prozessführer
Kraftfahrzeugmeister und Kaufmann Kurt S., T. weg ..., F.-B.
Prozessgegner
Hausfrau Hedwig H., N. weg ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Verlangt ein Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft, aber vor Abschluß der Auseinandersetzung von einem Mitgesellschafter die Zahlung einer Schuld an die Gesellschaft, so ist zwar die Klage auf Zahlung abzuweisen, aber zugleich festzustellen, daß die Schuld ein zu Lasten des Beklagten gehender Teilposten der Auseinandersetzungsrechnung ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1983 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. November 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von ... DM nebst Zinsen an die aus den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verurteilt worden ist.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Gesellschaft ... DM schuldet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Soweit die Klage darüber hinaus auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Gesellschaft gerichtet ist, wird sie abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt jede Partei zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck es war, eine auf dem Grundstück des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin befindliche Tankstelle mit Reparaturwerkstatt zu betreiben. Die Parteien haben die Gesellschaft einvernehmlich zum 30. Juni 1977 aufgelöst, sich aber über das Gesellschaftsvermögen noch nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter anderem - nur insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt - die Zahlung von ... DM aus der Einziehung von Außenständen und ... DM aus der Übernahme von Waren an die Gesellschaft. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Summe von ... DM nebst Zinsen an die Gesellschaft zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, macht der Beklagte lediglich geltend, er hätte nicht zur Zahlung verurteilt, sondern es hätte nur festgestellt werden dürfen, daß er die Urteilssumme im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft schulde.
Entscheidungsgründe
Die nur eingeschränkt eingelegte Revision ist begründet.
Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter mit der Auflösung der Gesellschaft unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden (st. Rspr., vgl. Senatsurt. v. 8.10.1952 - II ZR 2/52 - LM BGB § 730 Nr. 2). Die Parteien haben sich über das Gesellschaftsvermögen noch nicht auseinandergesetzt. Es läßt sich zur Zeit auch nicht feststellen, daß der Beklagte nach Verrechnung aller gegenseitigen Ansprüche noch einen bestimmten Mindestbetrag zahlen muß. Die Revisionserwiderung macht das gleichfalls nicht geltend. Mit dem von der Revision für unbegründet gehaltenen Zahlungsantrag kann die Klägerin deshalb nicht durchdringen.
Andererseits läßt sich aus Rechtsgründen nichts gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Feststellung einwenden, der Beklagte schulde für eingezogene Außenstände der Gesellschaft ... DM und für übernommene Waren ... DM. Es entspricht daher der Rechtslage, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz die Feststellung weiterverfolgt, daß jene Beträge zu Lasten des Beklagten als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzubringen sind. Ein dahingehender Feststellungsantrag war sinngemäß in dem weitergehenden Zahlungsantrag einbegriffen. Die Entscheidung darüber ist geeignet, die Auseinandersetzung der Parteien über das Gesellschaftsvermögen zu fördern. In diesem Sinne hat auch der Beklagte die Revisionsanträge eingeschränkt.
Danach muß auf die Rechtsmittel des Beklagten seine Verurteilung, ... DM nebst Zinsen an die Gesellschaft zu zahlen, dahin abgeändert werden, daß lediglich seine Schuld in dieser Höhe gegenüber der Gesellschaft festgestellt wird; diese umfaßt aber keine (erst nach Auflösung der Gesellschaft entstandenen) Zinsen, denn ob und in welcher Höhe Zinsen zu zahlen sind, kann sich erst zeigen, wenn die Endabrechnung feststeht.
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Brandes