Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 4 StR 738/94
Raub; Diebstahl; Wegnahme; Finale Verknüpfung; Zeitlicher Zusammenhang; Gewaltanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 738/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Besteht keine finale Verknüpfung zwischen der eigentlichen Wegnahme und der Gewaltanwendung, sondern nur ein zeitlicher Zusammenhang, so wurde der Tatbestand des Raubes nicht verwirklicht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der Angeklagte dem Mofafahrer F. mit dessen Helm mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, "wobei er dem durch das Halten seines Mofas wehrlosen F. sagte, dies sei für den defekten Computer, den er ihm verkauft habe". Um weiteren Schlägen zu entgehen, flüchtete F. "unter Zurücklassung seines Mofas, worauf der Angeklagte dieses und den von ihm in den Händen gehaltenen Helm auf die Pritsche seines Kastenwagens verbrachte und damit und der Erklärung: 'Das Moped kriegst Du nicht mehr' davonfuhr" (UA 5). Das Mofa wurde später in einer Grünanlage mit ausgebauter Lichtmaschine, leerem Tank und leichten Beschädigungen aufgefunden.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5; BGH NStZ 1982, 380, 381; 1983, 364, 365; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1994 - 4 StR 544/94). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381; BGH, Beschluß vom 7. September 1994 - 2 StR 431/94).
Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Geschädigten zum Zwecke der Wegnahme des Mofas und des Helmes geschlagen hat. Den Urteilsgründen läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Gewaltanwendung des Angeklagten zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte und der Angeklagte diese Situation erkannt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381).
Die Verurteilung wegen schweren Raubes - und damit auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - muß daher aufgehoben werden. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.