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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1997, Az.: BVerwG 7 B 206.97

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 206.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 06.11.1996 - AZ: 5 K 1399/94

Tenor:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 1996 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage bezüglich des Grundstücks Humboldtstraße 43 in Reichenbach abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

    Die Kläger zu 1 bis 8 tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 als Gesamtschuldner zur Hälfte. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger erstreben als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer die Rückübertragung von zwei Betriebsgrundstücken, die ursprünglich der Firma Gebrüder R. OHG, Lebensmittelgroßhandel, gehörten. Antrag, Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobene Beschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 kann zwar keinen Erfolg mit der Behauptung haben, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (dazu 1.) und das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (dazu 2.). Die Beschwerde ist aber begründet, soweit sie mit Bezug auf das Grundstück H.straße 43 in R. einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht (dazu 3.). Insoweit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Zu Unrecht hält es die Beschwerde für eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bereits zum Zeitpunkt des Volksentscheids in Sachsen vom 30. Juni 1946 erfolgt oder ob von einer erst durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 durchgeführten besatzungsrechtlichen Enteignung auszugehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Aus der Präambel und aus Nr. 1 des Befehls Nr. 64 geht hervor, daß der Befehl die Enteignung von Betrieben, die auf der Grundlage des Volksentscheids in Sachsen oder der Beschlüsse der Regierungen der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone erfolgt waren, nicht (erneut) anordnet, sondern lediglich die bereits vollzogenen Enteignungen und die Überführung in Volkseigentum bestätigt und damit die Verantwortung für diese Maßnahmen deutscher Stellen übernimmt. Der Befehl hat also keinen enteignenden Zugriff bewirkt. Seine rechtliche Bedeutung liegt vielmehr darin, daß spätestens dadurch der für den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erforderliche Zurechnungszusammenhang für schon durchgeführte Enteignungen hergestellt wurde (vgl. BGH, VIZ 1996, 518; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185 ff.> zu den auf dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946, GVOBl I S. 305, beruhenden Enteignungen). In diesem Zusammenhang kann der beschließende Senat offenlassen, ob die durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 bewirkten Enteignungen - wofür vieles spricht - ihre besatzungshoheitliche Grundlage schon dadurch erhalten haben, daß die den Volksentscheid vorbereitende Verordnung der Landesverwaltung Sachsen über Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. April 1946 (Bekanntmachungsblatt der Landesverwaltung Sachsen, Sonderausgabe vom 31. Mai 1946) offenbar von der SMAD bei einer Besprechung am 23. Mai 1946 (mit einzelnen Änderungen hinsichtlich der Stimmberechtigung) bestätigt wurde (vgl. Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der DDR und der UdSSR <Hrsg.>, Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland, Staatsverlag der DDR, Berlin 1968, S. 279). Unzutreffend ist im übrigen die Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 8/9), in Fällen wie dem vorliegenden sei die Enteignung letztlich durch den auf Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 beruhenden Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 bewirkt worden.

4

Diese Regelungen beziehen sich lediglich auf den "sonstigen sequestrierten Besitz", über dessen rechtliches Schicksal - Enteignung oder Freigabe - bis dahin noch keine Entscheidung getroffen worden war.

5

Die weiter aufgeworfene Frage, ob Vermögenswerte von Personen, die von einer rechtsstaatswidrigen strafgerichtlichen Vermögensentziehung betroffen waren, auch dann gemäß § 1 Abs. 7 VermG zurückzugewähren sind, wenn diese Gegenstände zeitgleich auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen wurden, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren ebensowenig wie die unter dem Buchst. c (Beschwerdebegründung S. 7) formulierte Frage stellen. Denn von einer solchen "zeitgleichen" Enteignung kann nicht ausgegangen werden. Die Enteignung des Betriebsgrundstücks in P. ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), bereits auf der Grundlage des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 und damit vor der durch das Strafgericht ausgesprochenen Vermögenseinziehung durchgeführt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei auch bei dem Betriebsgrundstück in R. so gewesen, ist zwar verfahrensfehlerhaft zustandegekommen; die insoweit nachzuholende Sachverhaltsaufklärung kann aber nur zu dem Ergebnis führen, daß die strafgerichtliche Vermögenseinziehung zeitlich entweder früher oder später, nicht jedoch zeitgleich erfolgt ist (s. dazu näher unten 3.). Sollte die strafgerichtliche Vermögenseinziehung früher erfolgt sein, so liegt auf der Hand, daß eine Restitution nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG nicht daran scheitern kann, daß zu einem späteren Zeitpunkt der dem Betroffenen bereits entzogene Vermögenswert noch einmal Gegenstand einer - rechtlich ins Leere gehenden - Enteignung war, während im umgekehrten Fall eine Restitution nach § 1 Abs. 7 VermG ausschiede (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 <274 ff.>).

6

Schließlich rechtfertigt auch die letzte von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Enteignung als erfolgt gilt, die auf der Erstreckungsregelung der Nr. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 28. April 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 - Richtlinien Nr. 1 - (ZVOBl Nr. 15 S. 141) beruht, legt die Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde, der von dem angefochtenen Urteil nicht gedeckt ist. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht, wenn auch in verfahrensfehlerhafter Weise (s. unten 3.), davon aus, daß das Betriebsgrundstück in R. bereits im Jahr 1946 zusammen mit dem Betriebsgrundstück in P. enteignet worden ist. Auf die bloße Möglichkeit, daß die vom Verwaltungsgericht nachzuholende Sachaufklärung zu dem Ergebnis führen kann, daß das Grundstück in R. erst kraft der genannten Erstreckungsregelung als enteignet anzusehen war, kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.

7

2.

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ab. Richtig ist allerdings, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt des genannten Urteils zunächst falsch wiedergibt, wenn es die Berücksichtigung sog. Reserveursachen als nicht ausgeschlossen bezeichnet (Urteilsabdruck S. 10 unten). Bei der nachfolgenden Anwendung auf den konkreten Fall (Urteilsabdruck S. 11) legt es aber zutreffend den im Senatsurteil vom 6. April 1995 aufgestellten Rechtssatz zugrunde, daß Reserveursachen, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten, gerade nicht berücksichtigt werden dürfen.

8

3.

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, daß auch das Betriebsgrundstück in R. bereits im Jahre 1946 auf der Grundlage des Volksentscheides und des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 und damit vor der durch das Strafgericht ausgesprochenen Vermögenseinziehung enteignet worden ist, ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts und anhand aktenwidriger Feststellungen gebildet.

9

Während der Beklagte in seinem Bescheid vom 30. Juni 1994 davon ausgegangen ist, daß der in R. gelegene Betriebsteil in der Liste A des Kreises P. (laufende Nr. 32) verzeichnet und deshalb unmittelbar von der auf dem Volksentscheid beruhenden Enteignungsaktion betroffen gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen. Es hat vielmehr lediglich die Aufnahme des in P. befindlichen Betriebsteils in die Liste A der Stadt P. (laufende Nr. 18) festgestellt. Aus dieser Tatsache leitet es nicht nur die Enteignung des Betriebsteils in P., sondern auch des Betriebsteils in R. mit der Begründung ab, dieser Betriebsteil sei nach den Angaben der Kläger in die am 15. November 1945 verfügte Sequestrierung der Lebensmittelgroßhandlung Gebrüder R. gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 124 einbezogen gewesen. Diese Annahme ist aktenwidrig. Das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 15. November 1945 ordnet nach seinem eindeutigen Wortlaut die Beschlagnahme und Inverwaltungnahme ausschließlich im Zusammenhang mit dem gegen die Betriebsinhaber eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen - nach dem Ende der NS-Zeit begangener - Wirtschaftsvergehen und nicht etwa zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 124 an. Nur auf diese strafrechtlich begründete Beschlagnahme bezieht sich dementsprechend das vom Verwaltungsgericht angeführte Schreiben des Klägers zu 1 vom 27. Juni 1990. Das Schreiben vom 15. November 1945 ist mithin ungeeignet, die in Rede stehende Feststellung in dem angefochtenen Urteil zu tragen.

10

Auch sonst finden sich in dem Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu, daß der Betriebsteil in R. bereits im Jahre 1946 auf der Grundlage des Volksentscheides und des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 enteignet worden wäre. Die Tatsache, daß für das Grundstück in R. am 17. September 1949 in das Grundbuch eingetragen wurde: "Eigentum des Volkes aufgrund des Volksentscheids vom 30. Juni 1946", mag zwar ein Indiz sein, führt aber für sich genommen nicht weiter. Denn diese Eintragung kann auch auf die Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der oben zitierten Richtlinien Nr. 1 vom 28. April 1948 zurückgehen. Danach gilt in Fällen, in denen von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil der Betriebsstätten enteignet worden ist, die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmungsteile, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander stehen. Sollte also auf den Betriebsteil in R, nicht schon vorher enteignend zugegriffen worden sein, hätte dessen Enteignung erst mit dem Inkrafttreten der genannten Erstreckungsregelung als bewirkt angesehen werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - VIZ 1997, 220 <221> = ZOV 1997, 125). Rechtliche Wirkungen hätte eine solche Enteignung wegen der vorangegangenen Vermögenseinziehung durch das rechtskräftige Strafurteil dann nicht entfalten können.

11

Der beschließende Senat nimmt den Verfahrensfehler zum Anlaß, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Behauptung des Beklagten in dem Feststellungsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juni 1994 (Seite 8) zutrifft, der in R. befindliche Betriebsteil sei auf der dem Volksentscheid zugrundeliegenden Liste A des Kreises P. verzeichnet und damit ebenso wie der Betriebsteil in der Stadt P. von der Enteignung erfaßt gewesen. Für die Richtigkeit dieser Annahme könnte der Umstand sprechen, daß nach einer den "Stadtkreis R." betreffenden Liste A zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946, wie sie dem beschließenden Senat in Zusammenhang mit anderen Verfahren vorliegt, unter Nr. 19 aufgeführt ist: "Gebr. R., P. i.V., Filiale R.". Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.