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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2026, Az.: B 1 KR 3/26 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 3/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270326BB1KR326AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 02.05.2025 - AZ: S 15 KR 528/22
LSG Sachsen - 18.02.2026 - AZ: L 1 KR 147/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Sächsischen LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.2.2026 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist unzulässig, weil die Prozesshandlung des Klägers unwirksam ist.

3

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.