Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1977, Az.: VIII ZR 230/76
Auslegung eines Factory-Vertrages als aufschiebend bedingte Forderungsabtretung; Ausschluss einer Forderungsabtretung bei Erfordernis der Zustimmung des Schuldners als sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 230/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.12.1975
- OLG Frankfurt am Main - 05.02.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1977, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
U.-Teilzahlungsbank GmbH in A., He.straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Franz An.- und Johannes Kr.
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion F. (M.) in F. (M.), Fr.-E.-Anlage ...
Amtlicher Leitsatz
Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen knüpft die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen grundsätzlich an die Zustimmung der Deutschen Bundespost; nur bei Wirkung der unter Buchstaben a-c geregelten Voraussetzungen bedarf es einer Zustimmung nicht.
Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt damit den Inhalt der Forderung als solcher und begründet die Anwendbarkeit des § 399 Halbsatz 2 BGB.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1975, ergänzt durch das Urteil vom 5. Februar 1976, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1973 beauftragte die Beklagte die Firma Maschinenfabrik Paul Fu. in V.-Sü. mit der Ausführung von Glas- und Leichtmetallarbeiten im Werte von 209.661 DM an einem Fernmeldeneubau für den Bezirk Ge. in Li. Die Vertragschließenden vereinbarten die Geltung der "Besonderen Vertragsbedingungen" der Beklagten. Unter Nr. 10 ist darin u.a. bestimmt:
"10. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
a)
Jede Abtretung darf sich nur auf einen genau zu bezeichnenden Auftrag erstrecken. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe, wenn nicht ein niedrigerer Betrag angegeben ist.b)
Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.c)
Die Abtretung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Vordruck zu verwenden, der bei der auftraggebenden Dienststelle erhältlich ist."
Die Leichtmetallarbeiten (Fensterrahmen, Außenjalousien, Rolläden und Pfeilerverkleidung) im Werte von 141.500 DM vergab die Firma Fu. an die Firma B. in Bo.; bei der Firma Glaskontor Gebrüder W. KG in G. bestellte sie Glas für 20.997,48 DM.
Am 20. Dezember 1973 übersandte die Firma Fu. der Beklagten eine zehn Blatt umfassende "2. Abschlagsrechnung" über im einzelnen beschriebene Lieferungen und Leistungen im Betrage von 170.000 DM. Jedes Blatt der Abschlagsrechnung enthält u.a. folgenden formularmäßig gestalteten, eingerahmten Aufdruck:
"u. Factoring
Für Zahlungsverkehr Konten der U. bitte beachten"
und
"Diese Forderung wurde gemäß Factoring-Vertrag von der U.-Teilzahlungs-Bank GmbH, A., angekauft. Alle Rechte und Ansprüche aus dieser Forderung sind damit auf die Bank übergegangen. Sie können daher Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die U. auf nachstehende Konten leiten:"
Es folgen zwei Bank- und ein Postscheckkonto der Klägerin und deren Anschrift für Scheckzahlungen.
Am 20. Januar 1974 zahlte die Beklagte auf die Abschlagsrechnung einen Betrag von 140.000 DM an die Firma Fu. auf deren Konto bei der Westdeutschen Landesbank.
Über das Vermögen der Firma Fu. ist inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - nochmalige - Zahlung von 140.000 DM aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte ist diesem Begehren mit der Ansicht entgegengetreten, die Klägerin habe die Forderung der Firma Fu. aus dem Auftrag vom 19. Oktober 1973 nicht erworben, weil bei der Abtretung Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen nicht beachtet worden sei. Im übrigen hätten die Firmen B. und W. aufgrund jeweils mit der Firma Fu. vereinbarter sog. erweiterter Eigentumsvorbehalte vorrangige Rechte an der Forderung erworben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin, die sie in Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter Beweisantritt auf die Behauptung gestützt hat, die Beklagte habe ihr Einverständnis zu der hier streitigen Forderungsabtretung in der zweiten Dezemberhälfte ausdrücklich erteilt, hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abtretung der Forderung von 140.000 DM an die Klägerin sei unwirksam.
1.
Die Firma Fu. könne bei Erteilung der Abschlagsrechnung am 20. Dezember 1973 allein den Willen gehabt haben, der Beklagten anzuzeigen, es liege eine aufschiebend bedingte Forderungsabtretung vor, bedingt nämlich durch den im damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Ankauf der Forderung durch die Klägerin. In dem Factoring-Vertrag vom 7. Juni 1972 seien alle abzutretenden Forderungen unter diese Bedingung gestellt worden, welche im konkreten Falle erst am 27. Dezember 1973 eingetreten sei. Dieser Sachverhalt sei dem in Rede stehenden Rechnungsaufdruck, der einzigen Verlautbarung, die als Abtretungsanzeige überhaupt in Betracht komme, nicht zu entnehmen. Da die Firma Fu. nach dem 27. Dezember 1973 die nunmehr unbedingte Abtretung nicht angezeigt habe, stelle sich die Frage überhaupt nicht, ob eine Abtretung, bei deren Anzeige das ausbedungene Formular nicht benutzt worden ist, nach § 399 BGB unwirksam ist.
2.
Gehe man dem entgegen davon aus, daß der Rechnungsaufdruck als eine Abtretungsanzeige anzusehen sei, so habe das Landgericht darin recht, daß die Nichtbenutzung des amtlichen Vordrucks die Abtretung nach § 399 BGB unwirksam mache. Art und Ausgestaltung des Formulars zwängen zu dem Schluß, daß es sich bei der gewünschten Form der Anzeige um ein Mittel handele, "um die Zuverlässigkeit des Betriebsablaufs in der Organisation der mit der Sache befaßten Oberpostdirektion zu gewährleisten".
3.
Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob eine Abtretung durch die Firma Fu. an die Klägerin nicht auch deswegen unwirksam wäre, weil die Abtretungen im erweiterten Eigentumsvorbehalt der Firma Glaskontor W. und der Firma B. gegenüber der Abtretung aufgrund des Factoring-Vertrages die zeitlich früheren waren.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die zweite Abschlagsrechnung vom 20. Dezember 1973 ist der Beklagten zugegangen, mit ihr der aufgedruckte Hinweis, die Forderung sei gemäß Factoring-Vertrag von der Klägerin angekauft worden und alle Rechte und Ansprüche hieraus damit auf die Bank übergegangen. Dieser Hinweis ist eine rechtsgeschäftsähnliche Mitteilung (Palandt, BGB 36. Aufl. § 409 Anm. 1; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 409 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat sie ausgelegt. Da es sich um eine Individualerklärung handelt, ist die Auslegung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Auslegung das Gesetz, insbesondere anerkannte Auslegungsregeln verletzt worden sind. Das ist hier der Fall.
Der Wortlaut der Anzeige ist unmißverständlich. Er besagt, daß der Forderungsankauf, d.h. der schuldrechtliche Teil des zwischen bisherigem und neuem Gläubiger abgeschlossenen Rechtsgeschäfts und die dingliche Übertragung der Forderung bereits vollzogen seien. Das Berufungsgericht meint nun, dies habe, weil es im Hinblick auf den festgestellten Inhalt des Factoring-Vertrages unzutreffend gewesen sei, die Firma Fu. am 20. Dezember 1973 gar nicht erklären wollen, sondern nur, daß "eine aufschiebend bedingte Forderungsabtretung vorliege". Damit verkennt die Vorinstanz den Sinn des § 133 BGB. Zwar ist dort bestimmt, daß der wirkliche Wille zu erforschen sei. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß das nicht die Ermittlung des rein innerlich gebliebenen Willens bedeutet, der für den Adressaten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Palandt, a.a.O. § 133 Anm. 4 m.w.Nachw.). Die Erklärung selbst enthält durch den ganz allgemein gehaltenen Hinweis auf das Bestehen eines Factoring-Vertrages zwischen bisherigem und neuem Gläubiger keinen für den Schuldner erkennbaren Anhaltspunkt für die Annahme, die Abtretung müsse als vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig verstanden werden. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Ankaufs- und Abtretungsanzeige die Interessenlage des Zedenten außer Betracht gelassen hat (§ 157 BGB). Die Firma Fu. hat die Mitteilung mit Blick auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Abschlagsrechnung gemacht. Ihr wirtschaftliches Interesse bestand darin, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wußte, an den Zessionar leisten zu müssen. Da die Klägerin aufgrund des Factoring-Vertrages zum Ankauf verpflichtet war, und es im konkreten Falle um den Erwerb einer Forderung gegen einen zahlungsfähigen Schuldner ging, konnte die Firma Fu. davon ausgehen, daß der Inhalt der Anzeige im Zeitpunkt der Zahlung der wirklichen Rechtslage entsprechen würde. Eine zweifache Anzeige - Mitteilung einer aufschiebend bedingten Abtretung und, später, Mitteilung einer unbedingten - zu verlangen, erscheint sinnlos, weil die erstere ohnehin keine rechtlichen Wirkungen hätte. Im übrigen wäre es unzweckmäßig, den Gläubiger sicherer Forderungen zu zwingen, bei der Anzeige bis zum dinglichen Vollzug der Abtretung zuzuwarten. Da er der Factoring-Bank die Forderung regelmäßig nicht vor Rechnungserteilung zum Erwerb anbieten kann, besteht die Gefahr, daß die Anzeige nicht mehr rechtzeitig vor Zahlung zugeht. Das könnte zu Schwierigkeiten im Verhältnis des Schuldners zur Factoring-Bank führen. Andererseits ist der Schuldner, der aufgrund der Anzeige möglicherweise vor Vollzug der Abtretung an die Factoring-Bank zahlt, durch § 409 BGB geschützt.
2.
Gegen die hilfsweise vorgenommene Auslegung der Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision dagegen im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Die "Besonderen Vertragsbedingungen" der Beklagten haben den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie entsprechen den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung des Bundes" (MinBl des BFM und des BWM 1973 S. 747 ff, 823 ff), und den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Deutschen Bundesbahn (zitiert bei Daub, Fiel, Soergel, Steffani, Kommentar zur VOB, 1976, Erl. ZB 16.65). Die Beklagte verwendet sie ersichtlich ganz allgemein. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt deshalb der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.
b)
Gemäß § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. In Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich § 399 BGB 2. Alternative nicht nur auf die Fälle bezieht, in denen die Abtretung gänzlich ausgeschlossen ist, sondern auch auf solche, in denen sie an bestimmte sachliche Erfordernisse oder an eine bestimmte Form oder an beides geknüpft ist (RGZ 136, 395, 399; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 399 Rdn. 4; Palandt, a.a.O. § 399 Anm. 3 unter Aufgabe der bis zur 35. Aufl. vertretenen Meinung m.w.Nachw.; Daub, Fiel, Soergel, Steffani, a.a.O. Erl. ZB 16.65; BGHZ 40, 156). So verlangen § 3 Nr. 4 AKB, § 7 Nr. 3 AHB und § 16 Nr. 3 AUB die Zustimmung des Versicherers als sachliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung und § 15 Nr. 2 ALB die schriftliche Anzeige als Wahrung einer bestimmten Form. Derartige Abreden bestimmen den Inhalt der Forderung als solcher und führen deshalb zur Anwendung des § 399 BGB. Sie fügen der Forderung nicht etwa nur ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, wie es § 137 BGB voraussetzt (RGZ 136, 395, 399; BGHZ 40, 156, 159).
Entgegen der Ansicht der Revision unterscheidet sich die Klausel gemäß Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten in ihrem Sinngehalt nicht von der Vereinbarung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1963 (BGHZ 40, 156) zugrundeliegt. Die Formulierung, Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers unter folgenden Bedingungen abgetreten werden, macht deutlich, daß in allen anderen Fällen die Wirksamkeit der Abtretung an das Erfordernis der Zustimmung geknüpft ist. Die Beklagte geht mithin für den Vertragspartner erkennbar davon aus, daß Forderungsabtretungen generell an die sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung des Schuldners geknüpft sind. Deshalb ist es nicht richtig, wenn die Revision meint, im Falle der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1963 (BGHZ a.a.O.) sei grundsätzlich Unabtretbarkeit, im vorliegenden Falle dagegen aber grundsätzlich Abtretbarkeit der Forderung gegeben. Wird die Abtretung grundsätzlich an die Zustimmung des Schuldners geknüpft, so sind Forderungen gegen ihn generell nicht abtretbar. Diese Regelung in Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen entspricht z.B. derjenigen unter Nr. 23 ZVB der Finanzbauverwaltung des Bundes (s. oben II. 2. a) und die weiteren Nachweise dort).
Die sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung der beklagten Bundespost entfällt unter drei im Vertragstext als Bedingungen bezeichneten Voraussetzungen. Es muß sich um die Abtretung seitens des ursprünglichen Gläubigers handeln (b), sie muß sich auf einen genau bezeichneten Auftrag beziehen (a) und sie muß dem Auftraggeber unverzüglich auf einem bestimmten Formblatt angezeigt werden (c). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so bleibt es bei dem Normalfall der Zustimmungsbedürftigkeit der Abtretung. So liegt der Fall hier, weil für die Anzeige das vertraglich vorgesehene Formblatt nicht verwendet worden ist.
Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt danach den Inhalt der Forderung, die dem Gläubiger gegen die Deutsche Bundespost als Auftraggeberin erwächst und geht über eine verwaltungsinterne Ordnungsvorschrift hinaus deren Zweck sich allein darin erschöpfen würde, die Voraussetzungen einer Kenntniserlangung von der Abtretung im Sinne des § 407 BGB zu erschweren, mit der Folge einer Verstärkung der Schutzwirkung dieser Vorschrift zugunsten des Schuldners. Durch diese Regelung sichert sich die Beklagte vielmehr in vertraglich zulässiger Weise gegen die Gefahren einer undurchsichtigen Abtretungspraxis ihrer Auftragnehmer, die diese wegen ihres Kreditbedarfs üben (vgl. Daub, Fiel, Soergel, Steffani a.a.O.), insbesondere gegen globale Vorausabtretungen beim Zessionskredit und im Factoring-Geschäft. Das rechtfertigt das Verlangen der Beklagten nach strikter Beachtung der Klausel.
c)
Die Berufung auf Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen kann der Beklagten nicht als treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) angelastet werden. Die Klausel ist allgemein verständlich formuliert und die Beschaffung des Vordrucks ersichtlich nicht mit Schwierigkeiten verbunden. Dem Zweck der vertraglichen Regelung würde es schließlich zuwiderlaufen, wollte man, wie die Revision es fordert, von der Beklagten verlangen, sie müsse bei Eingang einer formfehlerhaften Abtretungsanzeige ihrerseits zum Ausdruck bringen, daß sie diese nicht anerkennen werde.
3.
Die Vereinbarung von einschränkenden, den Forderungsinhalt bestimmenden Klauseln schließt andererseits nicht aus, daß der Schuldner von Fall zu Fall seine Zustimmung zu weitergehenden Abtretungsmodalitäten erteilt (Daub, Fiel, Soergel, Steffani, a.a.O. Erl. ZB 16.65).
Das hat die Klägerin im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt behauptet. Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. In der mundlichen Verhandlung am 6. November 1975 hat die Klägerin zwar vortragen lassen, das Schreiben der Beklagten, welches die Zustimmung zur Abtretung der Forderung an sie beinhalte, sei nicht auffindbar. Dies konnte aber nicht dahin verstanden werden, daß sie ihren Sachvortrag nicht aufrechterhalten wolle. Einer solchen Annahme steht auch entgegen, daß sie in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zeugen für ihr Vorbringen benannt hat.
Dem Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht nachgehen und die angebotenen Beweise erheben müssen. Eine Verletzung des § 286 ZPO rügt die Revision mit Recht.
III.
Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen einer Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst sind nicht gegeben, so daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Ergibt die anderweite Verhandlung, daß die Beklagte der Forderungsabtretung an die Klägerin zugestimmt hat, so wird zu prüfen sein, ob die Firmen B. und W. - oder eine von ihnen - aufgrund verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalts ein vorrangiges Recht an der Forderung gegen die Beklagte erworben haben. Dazu fehlt es bisher an jeglichen Feststellungen.
IV.
Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz