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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: 2 BvR 727/94

Wohnungsgrundrecht; Haftraum; Justizvollzugsanstalt ; Anklopfen; Vorwarnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.05.1996
Aktenzeichen
2 BvR 727/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1997, 460-461
  • NJW 1996, 2643-2644 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 511 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1997, 380
  • NVwZ 1996, 1099 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG umfaßt nicht Hafträume einer Justizvollzugsanstalt.

2. Das Betreten der Hafträume von Strafgefangenen durch Bedienstete ohne vorheriges Anklopfen verletzt wegen der "Vorwarnung" durch die Schließgeräusche nicht die Privat- und Intimsphäre der Gefangenen.