Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1966, Az.: 1 AZR 363/65
Lehrling; Probezeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 363/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 02.06.1965 - 4 Sa 478/64
Rechtsgrundlagen
- § 78 HGB
- § 127e GewO
- § 127f GewO
- § 26 HandwO
Fundstellen
- BAGE 18, 118 - 124
- DB 1966, 271-272 (Kurzinformation)
- DB 1966, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 621-622 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1966, 1094
- NJW 1966, 1093-1094 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 78 HGB, § 127 e GewO und § 26 HandwO, wonach der Lehrling unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der Probezeit aus dem Lehrverhältnis ausscheiden darf, sind auf alle Lehrverhältnisse anwendbar. In diesen drei Vorschriften ist ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz enthalten, der nicht auf die Lehrverhältnisse in den kaufmännischen Berufen, im Handwerk und in den gewerblichen Berufen beschränkt ist.
2. Dieses Recht, das Lehrverhältnis bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vorzeitig zu lösen, darf nicht erschwert werden. Abreden, die auf mit einer solchen Lösung verbundene Nachteile (Vertragsstrafen, Schadenersatzpflicht) gerichtet sind, sind nichtig.