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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1966, Az.: 1 AZR 363/65

Lehrling; Probezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1966
Aktenzeichen
1 AZR 363/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 02.06.1965 - 4 Sa 478/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 118 - 124
  • DB 1966, 271-272 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 621-622 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1094
  • NJW 1966, 1093-1094 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 78 HGB, § 127 e GewO und § 26 HandwO, wonach der Lehrling unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der Probezeit aus dem Lehrverhältnis ausscheiden darf, sind auf alle Lehrverhältnisse anwendbar. In diesen drei Vorschriften ist ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz enthalten, der nicht auf die Lehrverhältnisse in den kaufmännischen Berufen, im Handwerk und in den gewerblichen Berufen beschränkt ist.

2. Dieses Recht, das Lehrverhältnis bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vorzeitig zu lösen, darf nicht erschwert werden. Abreden, die auf mit einer solchen Lösung verbundene Nachteile (Vertragsstrafen, Schadenersatzpflicht) gerichtet sind, sind nichtig.