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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1971, Az.: VII ZR 73/69

Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts für den Schiedsvergleich durch das Berufungsgericht; Möglichkeit der Parteien die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen wirksam zu vereinbaren; Teilweise Unwirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung; Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts anstelle des Amtsgerichts auf Grund der Höhe der Forderung; Niederlegung des Schiedsvergleichs bei der Kammer für Handelssachen und nicht bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer des Landgerichts; Geltung einer Genehmigung der Nebentätigkeit trotz Bestehen eines Versagensgrundes; Auswirkungen des Fehlens einer Geschäftsgrundlage auf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsvergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1971
Aktenzeichen
VII ZR 73/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.01.1969
LG Mannheim - 05.10.1967

Fundstellen

  • BGHZ 55, 313 - 324
  • MDR 1971, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 755-757 (Volltext mit amtl. LS) "Folge der Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages"

Prozessführer

Kaufmann Walter S., L., Sc.straße ...

Prozessgegner

Firma Peter E., Bauunternehmen, B., St.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    "Zuständiges Gericht" im Sinne der §§ 1039, 1044 a ZPO ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht als solches, nicht die einzelne Kammer dieses Gerichts. Die Niederlegung bei der Geschäftsstelle einer unzuständigen Kammer des zuständigen Gerichts steht daher der Vollstreckbarkeit eines Schiedsvergleichs nicht entgegen.

  2. b)

    Zur Frage eines Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG (Folgen für das Schiedsverfahren offen gelassen).

  3. c)

    Eine Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages der Parteien mit einem Schiedsrichter (von insgesamt dreien) nimmt einem vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich nicht den Charakter eines "Schiedsvergleichs" im Sinne von § 1044 a ZPO und hindert somit die Vollstreckbarerklärung des Vergleichs nicht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Anschlußrevision der Antragstellerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 29. Januar 1969 aufgehoben, mit Ausnahme der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim vom 5. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Antragsgegners wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen richtet.

Der Antragsgegner hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin führte für den Antragsgegner Bauarbeiten an dessen beiden Bauvorhaben L., Ecke K.-/W.straße und Lu.-M.,Ecke G.-/Wi.straße aus. Nach dem Schiedsvertrag der Parteien vom 8. März 1963 sollten alle sich daraus zwischen den Parteien ergebenden Rechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Im Schiedsvertrag heißt es weiter: "Für alle erforderlichen richterlichen Handlungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird das für den Wohnsitz des bauleitenden Architekten zuständige Amtsgericht vereinbart." Das war bei beiden Bauvorhaben das Amtsgericht in Mannheim.

2

Im Jahre 1965 kam es zwischen den Parteien zum Streit. Der Antragsgegner behauptete, die Arbeiten der Antragstellerin seien mangelhaft, und verweigerte deshalb die Bezahlung ihres Werklohns. Im Herbst 1965 schwebte bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim, dessen Zuständigkeit die Parteien vereinbart hatten, ein Prozeß über die Rechtmäßigkeit einer von der Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner auf Eintragung von Vormerkungen für Bauhandwerker-Sicherungshypotheken auf den Baugrundstücken des Antragsgegners. Berichterstatter in diesem Verfahren, das eine Werklohnforderung betraf, die später auch Gegenstand des Schiedsverfahrens wurde, war Landgerichtsrat Dr. E. der spätere Obmann des Schiedsgerichts. Das Verfahren wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1965 durch Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 1965 abgeschlossen.

3

Inzwischen hatten die Anwälte der Parteien am 6. Dezember 1965 an Dr. E. ein gemeinsames Schreiben gerichtet, worin sie ihn baten, den Vorsitz in dem zu bildenden Schiedsgericht zu übernehmen, das den Streit der Parteien über insgesamt 137.730,50 DM zu entscheiden haben würde. In dem Brief heißt es: "Aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten (L.) wäre, falls der Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht durchgeführt würde, das Landgericht Darmstadt als Wohnsitzgericht des Beklagten zuständig."

4

Unter Vorlage dieses Schreibens erwirkte Landgerichtsrat Dr. E. beim Justizministerium Baden-Württemberg am 15. Dezember 1965 die Genehmigung, in der Schiedsgerichtssache der Parteien das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu übernehmen.

5

Am 3. Januar 1966 teilte Landgerichtsrat Dr. Eberle den Anwälten der Parteien mit, daß die Genehmigung des Justizministeriums vorliege. Am 5. Februar 1966 schlossen die Parteien die Schiedsrichterverträge, darunter auch den mit Landgerichtsrat Dr. E. als Obmann des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hatte als Schiedsrichter den Architekten Dipl. Ing. Se., der Antragsgegner den Architekten Dipl.Ing. We. gewählt.

6

Mit zwei gleichlautenden Schreiben ihrer Anwälte vom 11. und 24. Februar 1966 an den Obmann erklärten die Parteien u.a.:

"1. Wir anerkennen die ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts.

...

4. Zuständiges Gericht gemäß §§ 1045, 1046 ZPO soll das Landgericht Mannheim - Kammer für Handelssachen - sein."

7

In der Folgezeit kam das Schiedsverfahren in Gang. Am 11. März 1967 schlossen die Parteien, nachdem das Schiedsgericht die Streitpunkte und die Aussichten der Parteien im Schiedsverfahren mit ihnen erörtert hatte, vor dem Schiedsgericht einen Vergleich. Darin erkannte der Antragsgegner (Schiedsbeklagte) an, der Antragstellerin (Schiedsklägerin) 130.000 DM zu schulden, fällig am 30. Juni 1967 (§ 1); jedoch sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien wegen der beiden Bauvorhaben ausgeglichen sein, wenn der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt 120.000 DM zahlte (§ 2). Gemäß § 7 des Vergleichs sollte der Vergleich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Mannheim - Kammer für Handelssachen - niedergelegt werden, sobald die Parteien die in § 6 genannten Gebührenbeträge an die Schiedsrichter bezahlt haben würden.

8

Der Antragsgegner zahlte die von ihm geschuldeten Gebühren nicht. Durch Schreiben an die Anwälte der Parteien vom 2. Juli 1967 regte der Obmann an, die Antragstellerin möge diese Gebühren mitbezahlen, um eine baldige Niederlegung des Schiedsvergleichs zu ermöglichen. Das tat die Antragstellerin. Der Obmann legte darauf am 7. Juli 1967 den Schiedsvergleich bei der Geschäftsstelle der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim nieder.

9

Am selben Tage hat die Antragstellerin bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim beantragt, den Schiedsvergleich für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat die Einrede der Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen erhoben und Verweisung an die Zivilkammer beantragt. Er hat geltend gemacht, der Obmann habe ihn durch vorschnelle Niederlegung des Vergleichs an der rechtzeitigen Anbringung einer (angekündigten) Ablehnung des Schiedsrichters Seemann gehindert.

10

Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat nach mündlicher Verhandlung den Schiedsvergleich durch Urteil für vollstreckbar erklärt. Es hat u.a. ausgeführt, die Vereinbarung der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen durch die Parteien sei zwar unwirksam, der Antragsgegner müsse sich aber nach Treu und Glauben daran festhalten lassen.

11

Hiergegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Die Antragstellerin hat im Wege der Anschlußberufung zunächst 4 % Verzugszinsen aus der Vergleichssumme von 130.000 DM seit dem 30. Juni 1967 und später hilfsweise auch die Zahlung der 130.000 DM selbst gefordert. Sie hat sich dafür auf den Vergleich, hilfsweise auch auf ihre diesem Vergleich zu Grunde liegenden Werklohnforderungen gestützt.

12

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs abgelehnt und auf die Anschlußberufung der Antragstellerin den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 130.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge hat es gegeneinander aufgehoben.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Antragsgegners mit dem Ziele, seine Verurteilung zur Zahlung von 130.000 DM nebst Zinsen zu beseitigen.

14

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Anschlußrevision ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weiter.

15

Beide Parteien beantragen,

die gegnerische Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs wie folgt begründet: Zwar sei die Entscheidung, durch welche die Kammer für Handelssachen ihre Zuständigkeit bejaht habe, nach § 102 GVG nicht anfechtbar. Damit sei dem Berufungsgericht aber nicht die Prüfung verwehrt, ob der Schiedsvergleich bei dem zuständigen Gericht (§§ 1039, 1045 ZPO) niedergelegt worden sei. Das sei nicht der Fall, da die Parteien die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht wirksam hätten vereinbaren können. Infolgedessen sei es bei der ursprünglich vereinbarten Zuständigkeit des Amtsgerichts in Mannheim verblieben. Da der Vergleich bisher dort nicht niedergelegt worden sei, könne er nicht für vollstreckbar erklärt werden. Eine Heilung des Mangels durch Niederlegung bei dem zuständigen Gericht sei zwar möglich, hier aber bisher nicht geschehen.

17

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt:

18

1.

Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen der Parteivereinbarung entzogen ist (ganz herrschende Auffassung: vgl. z.B. Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. vor § 1 Anm. IX 3; § 38 I 2; § 276 VII; § 1045 II 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 1045, 2; Wieczorek ZPO § 38 II und II a; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 218). Das zieht die Anschlußrevision auch nicht in Zweifel.

19

2.

Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, da die Vereinbarung über die Zuständigkeit des "Landgerichts in Mannheim, Kammer für Handelssachen", nicht wirksam sei, so sei es bei der ursprünglich vereinbarten Zuständigkeit des Amtsgerichts in Mannheim verblieben. Die Anschlußrevision ist der Auffassung, von der Zuständigkeitsvereinbarung sei allenfalls nur der Zusatz "Kammer für Handelssachen" unwirksam; die Zuständigkeit des Landgerichts in Mannheim aber sei damals wirksam vereinbart worden.

20

Das ist in der Tat der Fall.

21

Die Parteien haben, wie die Briefe ihrer Anwälte an den Obmann des Schiedsgerichts vom 11. und 24. Februar 1966 zeigen, den Schiedsvertrag vom 8. März 1963 dahin abgeändert, daß für das hier in Betracht kommende Schiedsverfahren nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig sein sollte. Das hatte seinen guten Sinn; denn es ging in diesem Schiedsverfahren um eine Forderung von insgesamt 137.730,50 DM. Es wäre unangemessen gewesen, wenn die (infolge der Schiedsvereinbarung ohnehin nur sehr begrenzte) Prüfungsmöglichkeit durch das staatliche Gericht gemäß den §§ 1041 ff ZPO einem Amtsgericht obgelegen hätte mit der Folge, daß der Rechtszug beim Landgericht als Berufungsgericht geendet hätte. Das haben die Parteien sicher nicht gewollt. Sie wollten vielmehr durch die Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts für die Verfahren der staatlichen Gerichte, die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstehen konnten, insbesondere für die auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder Schiedsvergleichs, die Berufung zum Oberlandesgericht und die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnen. Es bei der ursprünglich vereinbarten Zuständigkeit des Amtsgerichts zu belassen, haben die Parteien demnach nicht gewollt. Die Unwirksamkeit ihrer Abrede beschränkt sich daher auf die Vereinbarung der Zuständigkeit der "Kammer für Handelssachen". Die Vereinbarung über die Zuständigkeit des "Landgerichts in Mannheim" wird davon nicht berührt und bleibt daher wirksam (§ 139, 2. Halbsatz BGB).

22

3.

Zuständiges Gericht für die Niederlegung des Schiedsvergleichs war nach alledem hier nicht, wie das Berufungsgericht irrig meint, das Amtsgericht in Mannheim, sondern - auf Grund der von den Parteien insoweit wirksam getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung - das Landgericht in Mannheim. Der Schiedsvergleich ist unstreitig beim Landgericht in Mannheim, somit bei dem zuständigen Gericht niedergelegt worden. Damit ist diese Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs erfüllt (§ 1044 a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO in Verbindung mit § 1039 ZPO). (Zur Frage des "zuständigen Gerichts" im Sinne dieser Vorschrift vgl. RGZ 68, 182; Stein-Jonas a.a.O. § 1039 II 3; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1039, 4 B; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 165 f).

23

4.

Unschädlich ist, daß der Schiedsvergleich bei der Geschäftsstelle der Kammer für Handelssachen und nicht bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim niedergelegt worden ist. Sachlich und örtlich zuständiges Gericht im Sinne der §§ 1039, 1044 a ZPO war das Landgericht in Mannheim als ganzes. Es würde eine durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte überspitzte Förmelei bedeuten, wenn man als Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs weiter noch fordern wollte, daß der Schiedsvergleich auch bei der zuständigen Kammer des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts niedergelegt sein müßte. Daß das notwendig wäre, ist den §§ 1039, 1044 a ZPO nicht zu entnehmen.

24

II.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG dem Landgerichtsrat Dr. Eberle die Genehmigung für seine Tätigkeit als Obmann des Schiedsgerichts hätte versagt werden müssen. Das trifft allerdings zu.

25

Die Nebentätigkeit als Schiedsrichter bedarf für einen Richter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG der Genehmigung der obersten Dienstbehörde. Nach Satz 2 a.a.O ist die Genehmigung u.a. dann zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist. Das war hier der Fall. Am 15. Dezember 1965, als die Genehmigung erteilt wurde, war Dr. E. noch dienstlich mit dem im Tatbestand genannten Verfahren befaßt, das eine Forderung betraf, die später Gegenstand des Schiedsverfahrens wurde. Damit waren die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG erfüllt. Daß es in jenem Verfahren um eine einstweilige Verfügung und noch nicht um den Hauptprozeß ging, steht dem nicht entgegen. (Vgl. zu 40 DRiG: Heimann-Trosien, Ehrengabe für Bruno Heusinger S. 271, 276 f; Schmidt-Räntsch DRiG § 40 Rz. 4; Gerner-Decker-Kauffmann DRiG § 40, 7; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des DRiG vgl. das Urteil des Senats NJW 1964, 593, 594 [BGH 12.12.1963 - VII ZR 23/62], in BGHZ 40, 342 insoweit nicht abgedruckt).

26

1.

Ob, und wenn ja, in welcher Weise ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG sich auf das Schiedsverfahren auswirkt, ist zweifelhaft. Möglicherweise deckt die erteilte Genehmigung die Nebentätigkeit des Richters auch dann, wenn sie nicht hätte erteilt werden dürfen und wenn, wie anscheinend hier, der Versagungsgrund der genehmigenden Behörde nicht bekannt geworden war. Es läßt sich aber auch die Auffassung vertreten, daß § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG eine in das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGß darstelle, gegen welche die Parteien und Dr. Eberle durch den Abschluß des Schiedsrichtervertrages vom 5. Februar 1966 verstoßen hätten. Dann könnte die Folge sein, daß dieser Schiedsrichtervertrag gemäß § 134 BGB oder auch § 138 BGB (dazu vgl. Heimann-Trosien a.a.O. S. 281) nichtig wäre. Daraus ließe sich folgern, daß das Verfahren vor dem Schiedsgericht fehlerhaft wäre, so daß ein vom Schiedsgericht erlassener Schiedsspruch der Aufhebung gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verfallen würde, weil er nämlich auf einem "unzulässigen Verfahren" beruhen würde.

27

2.

All das kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Fall ist kein Schiedsspruch ergangen; vielmehr haben die Parteien einen Schiedsvergleich abgeschlossen. Die etwaige Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages zwischen dem Obmann des Schiedsgerichts und den Parteien kann aber den Charakter des Vergleichs der Parteien als eines Schiedsvergleichs im Sinne des § 1044 a ZPO nicht in Frage stellen.

28

Ein Vergleich ist dann ein Schiedsvergleich, wenn bei ihm das Schiedsgericht mitgewirkt hat (Stein-Jonas a.a.O. § 1044 a I 2; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 171 f; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1044 a, 2 A).

29

Das ist hier unstreitig geschehen. Die etwaige Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages zwischen den Parteien und Dr. E. führt hier nicht dazu, daß das Schiedsgericht etwa überhaupt nicht als ein Schiedsgericht anzusehen wäre, vor dem ein Schiedsvergleich hätte abgeschlossen werden können. Die rechtserhebliche Tätigkeit eines Schiedsgerichts beim Schiedsvergleich beschränkt sich auf die Entgegennahme und Mitunterzeichnung der auf den Abschluß des Vergleichs gerichteten Willenserklärungen der Parteien. Diese mehr formale Mitwirkung des Schiedsgerichts beim Abschluß eines Schiedsvergleichs ist nicht von so schwerwiegender Bedeutung, daß die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages eines Schiedsrichters (von dreien) sich dahin auswirken müßte, dem Vergleich den Charakter eines Schiedsvergleichs und damit die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung nach § 1044 a ZPO zu nehmen.

30

Es kommt hinzu, daß die Parteien das Schiedsgericht haben tätig sein lassen in Kenntnis aller Umstände, die bei Dr. E. den Versagungsgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG begründet und damit möglicherweise zur Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages mit Dr. E. geführt haben.

31

III.

Der Schiedsvergleich könnte nach § 1044 a Abs. 2 ZPO nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn er der "Rechtswirksamkeit" entbehren würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

32

1.

Der Antragsgegner hat in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen, daß der Vergleich etwa nach §§ 134 oder 138 BGB nichtig wäre. Er hat damals, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, auch zu einer Anfechtung des Vergleichs gemäß §§ 119, 123 BGB nichts Substantiiertes vorgebracht. Damit entfällt die Rüge des Antragsgegners, das Berufungsurteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO).

33

2.

Die Ablehnung wegen Befangenheit des Obmanns Dr. E. und des Schiedsrichters Se. durch den Antragsgegner berührt die Wirksamkeit des Schiedsvergleichs nicht. Auf sie könnte es allenfalls dann ankommen, wenn ein Schiedsspruch ergangen wäre.

34

3.

Auch auf die Frage, ob das Schiedsgericht den Parteien in ausreichendem Maße das "rechtliche Gehör" gewährt hat, kommt es für die Wirksamkeit des Schiedsvergleichs nicht an. Auch diese Frage würde nur von Bedeutung sein, wenn ein Schiedsspruch gefällt worden wäre.

35

4.

Der Antragsgegner beruft sich darauf, dem Vergleich habe die Geschäftsgrundlage gefehlt.

36

Die Rüge ist nicht begründet.

37

Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob das Fehlen der Geschäftsgrundlage im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1044 a Abs. 2 ZPO eingewandt werden kann, wofür vieles spricht. Denn der Antragsgegner kann sich hier auf Fehlen der Geschäftsgrundlage ohnehin nicht berufen.

38

a)

Er leitet das Fehlen der Geschäftsgrundlage daraus her, daß er nur deswegen auf den Vergleich eingegangen sei, weil der Schiedsrichter Se. die Mängel an den beiden Bauwerken als "innerhalb der Toleranzgrenze liegend" bezeichnet und damit zu erkennen gegeben habe, der vom Antragsgegner geltend gemachte Minderungs- und Schadensersatzanspruch werde bei einer Entscheidung durch Schiedsspruch keine Berücksichtigung finden.

39

Nach seinem eigenen Vortrag hat er sich jedoch bei Vergleichsschluß über die Auffassung des Schiedsrichters Se. nicht im Irrtum befunden. Insoweit scheidet also schon deswegen ein Fehlen der Geschäftsgrundlage aus.

40

b)

Der Umstand, daß das Schiedsgericht die gutachtlichen Stellungnahmen seiner sachverständigen Beisitzer über die Mängel der Bauwerke den Parteien nicht abschriftlich mitgeteilt hat, begründet ebenfalls kein Recht des Antragsgegners, den Vergleich wegen Irrtums anzufechten oder sich auf "Fehlen der Geschäftsgrundlage" zu berufen.

41

Es handelte sich um interne Aufzeichnungen der Schiedsrichter, welche diese zur Vorbereitung der Beratung des Schiedsgerichts angefertigt hatten. Der Antragsgegner hatte keinen Anspruch darauf, sie vor Abschluß des Schiedsvergleichs im Wortlaut zu erfahren. Darüber, was die Schiedsrichter von seinen Mängelrügen hielten, ist er in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht unterrichtet worden, wie sein eigener Vortrag ergibt.

42

c)

Eine Unwirksamkeit des Schiedsvergleichs wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage kann hier auch nicht daraus hergeleitet werden, daß möglicherweise, was der Senat offen läßt (vgl. oben zu II), ein vom Schiedsgericht gefällter Schiedsspruch infolge des Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG der Aufhebung wegen "unzulässigen Verfahrens" verfallen wäre (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). Zwar würde der Antragsgegner sich auf den für ihn ungünstigen Vergleich möglicherweise nicht eingelassen haben, wenn er sich bei Vergleichsschluß der etwaigen Möglichkeit bewußt gewesen wäre, gegen einen Schiedsspruch gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgreich vorgehen zu können.

43

Der Antragsgegner könnte sich jedoch im vorliegenden Fall auf eine solche etwaige Möglichkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schon deswegen nicht berufen, weil er selbst dabei mitgewirkt hat, daß Dr. E. entgegen dem zwingenden Versagungsgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG als Obmann des Schiedsgerichts tätig geworden ist. Zumindest seinem Anwalt hätte dieses Hindernis bekannt sein müssen. Der Antragsgegner würde sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen, wenn er jetzt diesen von ihm selbst mit geschaffenen Umstand benutzen wollte, um sich nachträglich von dem Vergleich zu lösen. (Vgl. auch Urteil des Senats VII ZR 167/64 vom 26. Januar 1967; ferner: Staudinger BGB, 11. Aufl. § 242 E 327-351; Soergel-Siebert BGB, 10. Aufl. § 242, Rz 411).

44

IV.

1.

Nach alledem hat das Landgericht den Vergleich mit Recht für vollstreckbar erklärt. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit es die Vollstreckbarerklärung abgelehnt hat. Es ist daher auf die Anschlußrevision der Antragstellerin insoweit aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

45

2.

Da somit der Hauptantrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Erfolg hat, ist für eine Entscheidung über den Hilfsantrag der Antragstellerin auf Zahlung der - den Gegenstand des Schiedsvergleichs bildenden - 130.000 DM kein Raum mehr. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Antragsgegners nach diesem Hilfsantrag muß daher auf die Anschlußrevision ebenfalls aufgehoben werden.

46

Eine Entscheidung über die Revision des Antragsgegners, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Hilfsantrag richtet, ist bei dieser Rechtslage weder nötig noch möglich.

47

3.

Anders ist es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung des Antragsgegners, an die Antragstellerin 4 % Zinsen von 130.000 DM seit dem 30. Juni 1967 zu zahlen. Diese Verurteilung beruht nicht auf dem Hilfsantrag der Antragstellerin, sondern auf ihrem Hauptantrag in der ersten Anschlußberufung vom 18. März 1968 (vgl. auch den Tatbestand des Berufungsurteils S. 5 unten). Da der Schiedsvergleich nichts über Zinsen enthält, bedurfte es dieses Antrags, um der Antragstellerin einen Vollstreckungstitel über die ihr seit Eintritt des Verzugs zustehenden Zinsen zu verschaffen.

48

Das Berufungsgericht hat dem Zinsanspruch stattgegeben gemäß §§ 288, 284 Abs. 2 BGB (Verzugszinsen). Die Revision bekämpft den Zinsanspruch lediglich zusammen mit dem Hauptanspruch. Sie macht nicht geltend, daß der Zinsanspruch etwa auch dann unbegründet wäre, wenn der Hauptanspruch zu Recht besteht, wie das nach dem oben zu I-III Gesagten der Fall ist.

49

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Zinsen läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision des Antragsgegners hiergegen ist zurückzuweisen.

50

4.

Der in vollem Umfang unterlegene Antragsgegner hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen (§§ 91, 97 ZPO).

Glanzmann
Erbel
Vogt
Finke
Schmidt