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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: 5 RKn 128/65

Witwenrente; Sterbevierteljahr; Rentenhöhe; Höhe der Knappschaftsrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.03.1968
Aktenzeichen
5 RKn 128/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 28, 36 - 37
  • SozR Nr 1 zu § 69 RKG

Amtlicher Leitsatz

Die nach RKG § 69 Abs. 5 (RVO § 1268 Abs. 5) der Witwe für das Sterbevierteljahr zu gewährende Hinterbliebenenrente wird in Höhe der dem Versicherten vor seinem Tode zu zahlenden Knappschaftsrente oder des zu zahlenden Knappschaftsruhegeldes gewährt. Eine Erhöhung dieser Rente auf Grund eines erst für das Sterbevierteljahr wirksam gewordenen Rentenanpassungsgesetzes findet nicht statt.