Bundessozialgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: 5 RKn 128/65
Witwenrente; Sterbevierteljahr; Rentenhöhe; Höhe der Knappschaftsrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- 5 RKn 128/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 5 RKG
- § 1268 Abs. 5 RVO
Fundstellen
- BSGE 28, 36 - 37
- SozR Nr 1 zu § 69 RKG
Amtlicher Leitsatz
Die nach RKG § 69 Abs. 5 (RVO § 1268 Abs. 5) der Witwe für das Sterbevierteljahr zu gewährende Hinterbliebenenrente wird in Höhe der dem Versicherten vor seinem Tode zu zahlenden Knappschaftsrente oder des zu zahlenden Knappschaftsruhegeldes gewährt. Eine Erhöhung dieser Rente auf Grund eines erst für das Sterbevierteljahr wirksam gewordenen Rentenanpassungsgesetzes findet nicht statt.