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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1985, Az.: 3 StR 300/85

Ursächlichkeit eines Schlags (zweite Handlung) für den Todeseintritt; Kausalität mehrerer nacheinander folgender Handlungen; Wesentlich schnellere Herbeiführung des Todes; Vorliegen einer Mitursächlichkeit; Totschlag durch Unterlassen; Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1985
Aktenzeichen
3 StR 300/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 07.03.1985

Fundstellen

  • Arzt, StV 1986, 337
  • StV 1986, 59
  • StV 1986, 337

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen entscheidet die innere Haltung des Unterlassenden zu der Begehungstat des anderen und zu dem Taterfolg darüber, ob das pflichtwidrige Untätigbleiben als Beihilfe oder als Täterschaft zu werten ist.

  2. 2.

    Der Tötungsvorsatz muß sich auf die Handlung beziehen, die den tatbestandsmäßigen Erfolg verursacht. Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht allerdings die Feststellung aus, daß das Handeln mit Tötungsvorsatz den Eintritt des Todes beschleunigt hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Kutzer, Detter, als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Reg. Dir. Dr. ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 1.
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1985 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten S. wegen Totschlags unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagter, welche die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte F. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revisionen sind unbegründet.

2

A.

Das Landgericht hat festgestellt: Am 15. März 1984 befanden sich beide Angeklagte nach einem Gaststättenbesuch auf dem Heimweg, als sie gegen 4 Uhr den 51 jährigen Rentner Rolf S. im Eingangsbereich eines Geschäfts auf der Fußmatte schlafen sahen. Sie beschlossen, den vermeintlichen Penner gemeinsam zu ärgern und zu mißhandeln. S. trat als erster mit dem beschuhten Fuß kräftig in dessen Brust- und Bauchbereich. F. trat mindestens siebenmal mit ganzer Kraft gegen dessen Kopf. Rolf S. zeigte keine Reaktion. Möglicherweise hatte er bereits durch einen der ersten Tritte das Bewußtsein verloren. Während F. noch zutrat, entfernte sich S. etwa 2 m vom Tatort und beobachtete lachend das Tun F.. Schließlich rief er ihm zu, er solle aufhören; aber F. ließ von Rolf S. nicht ab. Aus Verärgerung darüber, daß dieser auf die vorausgegangenen Mißhandlungen nicht reagiert hatte, und um S. zu imponieren, holte F. sodann von einer 13 m entfernten Straßenabsperrung einen 9,3 kg schweren, 1,10 m hohen eisernen Poller, bestehend aus einer Autofelge von 37 cm Durchmesser, in deren Achse eine Eisenstange eingeschweißt war. S. sah untätig zu, obwohl er erkannte, daß F. damit den Kopf des Opfers mißhandeln wollte, und es ihm möglich war, dieses zu verhindern. F. ließ mit bedingtem Tötungsvorsatz den Poller aus einer Entfernung von etwa 80 cm mindestens einmal in das Gesicht des Opfers fallen. Rolf S. verstarb zwischen 4.05 Uhr und 4.10 Uhr am Tatort infolge eines massiven Schädelhirntraumas und der Einatmung von Blut. Die Gesamtheit der tätlichen Einwirkungen auf den Kopf hat den Tod zu dem festgestellten Zeitpunkt verursacht.

3

B.

Revision des Angeklagten F.

4

I.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Zutreffend legt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 1985 dar, daß sowohl die Besetzungsrüge wie auch die Aufklärungsrüge nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Sachvortrag enthalten.

5

II.

Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil umfassend überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben.

6

Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der mit dem Eisenpoller geführte Schlag in das Gesicht des Tatopfers für den Todeseintritt ursächlich war. Ließe sich nämlich nicht ausschließen, daß schon die vorausgegangenen, lediglich vom Körperverletzungsvorsatz getragenen Mißhandlungen unabhängig von dem mit Tötungsvorsatz geführten (Poller-) Schlag den Tod herbeigeführt haben, so läge in dem Einsatz des Pollers lediglich ein versuchter, nicht aber ein vollendeter Mord (vgl. BGH NStZ 1984, 214). Denn der Tötungsvorsatz muß sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tatbestandsmäßigen Erfolg - hier den Tod des Rentners S. - verursacht; einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz gibt es nicht (BGH NStZ 1983, 452). Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht allerdings die Feststellung aus, daß das Handeln mit Tötungsvorsatz den Eintritt des Todes beschleunigt hat (BGH NStZ 1981, 218;  1985, 26;  Rudolphi in SK - Lieferung April 1981 - vor § 1 Rdn. 46).

7

Die Ursächlichkeit der mit dem Poller zugefügten Verletzungen für den Tod von Rolf S. ist also entgegen der Ansicht der Revision auch dann zu bejahen, wenn schon die vorangegangenen Körperverletzungen tödlich waren, das Opfer aber infolge des Fallenlassens des Pollers wesentlich früher gestorben ist, als dies ohne Einsatz des Pollers der Fall gewesen wäre.

8

Dies hat das Landgericht festgestellt. Das Urteil enthält an verschiedenen Stellen Ausführungen zur Todesursache. Aus ihrem Gesamtzusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß Rolf S. ohne den Schlag mit dem Poller nicht zwischen 4.05 und 4.10 Uhr, sondern entweder überhaupt nicht oder jedenfalls wesentlich später gestorben wäre. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen vollendeten Mordes.

9

Auf UA S. 30 heißt es, "die Gesamtheit der auf den Kopf erfolgten Einwirkungen" sei "für den Todeseintritt bestimmend" gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. faßt das Landgericht dahin zusammen (UA S. 46), daß das "Fallenlassen des Pollers auf den Kopf des Rolf S. ... ursächlich für den Tod des Opfers" gewesen sei. Die Grundlage für die Überzeugung von der Mitursächlichkeit des Poller-Einsatzes sieht das Landgericht in dem Sachverständigengutachten, dem es sich anschließt. Danach zeigte der Verletzungsbefund am Kopf insgesamt neun voneinander abgrenzbare Regionen der Einwirkung flächenartiger stumpfer Gewalt. Nicht eine einzelne oder eine bestimmte Mehrzahl der Gewalteinwirkungen auf den Kopf sei tödlich gewesen. Vielmehr sei der Tod in seiner konkreten Art zu dem festgestellten Zeitpunkt durch das Zusammentreffen aller neun Gewallteinwirkungen eingetreten (UA S. 49 f.).

10

Diese vom Landgericht übernommenen Feststellungen des Sachverständigen bedeuten, daß dann, wenn einer der neun im einzelnen beschriebenen Verletzungsbefunde entfallen wäre, der Tod jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem er tatsächlich eingetreten ist. Da somit sämtliche neun Gewalteinwirkungen, also auch die mittels des Pollers, den Tod verursacht haben, wird die Ursächlichkeit der mit dem Poller zugefügten Verletzungen für den Todeseintritt nicht dadurch infrage gestellt, daß das Landgericht nicht klären konnte, "welche Kopfverletzung exakt durch das Fallenlassen des Poliers" eingetreten ist (UA S. 51).

11

Die sehr komprimierte und daher mißverständliche Formulierung UA S. 51, "ohne die letzte Gewälteinwirkung wäre der Tod entweder überhaupt nicht, nicht zur tatsächlich erfolgten Zeit, oder aber aus einem anderen Grund eingetreten" kann somit nach dem Kontext, in dem sie zu lesen ist (vgl. auch UA S. 60/61, 63), nicht dahin verstanden werden, daß auch ohne die letzte Gewalteinwirkung, d.i. der Poller-Einsatz, der Tod schon aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen zwischen 4.05 und 4.10 Uhr eingetreten sein könnte. Durch die Bezugnahme "auf einen anderen Grund" sollte ersichtlich nur auf die Unbeachtlichkeit einer möglicherweise vorhandenen anderen - also nicht von den Angeklagten zu vertretenden - hypothetischen Ursache hingewiesen werden (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 13 Rdn. 82; Rudolphi a.a.O. Rdn. 45).

12

Die Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung von der Mitursächlichkeit des Schlages mit dem Poller begründet, lassen auch keinen durchgreifenden materiellrechtlich erheblichen Darstellungsmangel erkennen. Da das Landgericht nicht klären konnte, welche Gesichtsverletzungen der Eisenpoller verursacht hatte, hätte es sich allerdings empfohlen, die Erwägungen des Sachverständigen im einzelnen darzustellen, die zu der Annahme geführt haben, daß das Opfer ohne die letzte Gewalteinwirkung mit dem Poller jedenfalls nicht zu der festgestellten Zeit gestorben wäre. Im Hinblick auf den im Urteil detailliert wiedergegebenen Verletzungsbefund (UA S. 47 ff.) und die Gesamtumstände der Tat ist jedoch nicht zu besorgen, daß die vom Sachverständigen vorgenommene und vom Landgericht nachvollzogene Bewertung der Todesursache auf einer wissenschaftlich nicht gesicherten Grundlage beruht.

13

C.

Revision des Angeklagten Siegl

14

Die Jugendkammer sieht das Tötungstäterschaft begründende Verhalten des Angeklagten Siegl darin, daß er untätig blieb, als der Mitangeklagte F. den 9,3 kg schweren Eisenpoller mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Kopf des Tatopfers fallen ließ. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Garantenverpflichtung zur Erfolgsabwendung aufgrund der gemeinsamen vorausgegangenen Mißhandlung, die Kausalität der Unterlassung für die Tötung und die Kenntnis des Angeklagten S. vom Tötungsvorsatz des Mitangeklagten feststellt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15

Dies gilt im Ergebnis auch für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten S.. Im Urteil fehlen allerdings Erörterungen dazu, ob das Nichteinschreiten vom Gehilfen- oder Tätervorsatz getragen war. Wer pflichtwidrig das vorsätzliche Tötungsdelikt eines anderen nicht verhindert, kann sich entweder der Beihilfe zu dessen Tat oder einer Tötung in (Mit-) Täterschaft schuldig machen. Abgrenzungskriterium ist weder die Rechtsverpflichtung zur Erfolgsabwendung noch die Billigung der durch den anderen vollzogenen Tötung; denn beides ist auch für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 24). Vielmehr entscheidet die innere Haltung des Unterlassenden zu der Begehungstat des anderen und zu dem Taterfolg darüber, ob das pflichtwidrige Untätigbleiben als Beihilfe oder als Täterschaft zu werten ist (BGH NJW 1966, 1763; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 13 Rdn. 19). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht diese Grundsätze bei der ihm als Tatgericht obliegenden Bewertung der für und gegen einen Täterwillen sprechenden Umstände verkannt hat. Die zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Täterschaft durch Unterlassen.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Kutzer
Detter