Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 BbgKWahlV - Zähllisten

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder bei der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.