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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1983, Az.: II ZR 248/82

Zustandekommen und Bedeutung der sogenannten " Londoner Optionsprämie"; Ausschlaggebende Bedeutung der sogenannten "Londoner Prämie" für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption ; Verfahrensfehlerfreier Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens; Maßgebliche Faktoren für die Bildung von Prämien; Eindeutigkeit der sittlichen Wertung eines Verhaltens für einen Kaufmann ; Verpflichtung zur Bekanntgabe der Höhe der "Londoner Prämie"; Nichtannahme der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1983
Aktenzeichen
II ZR 248/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.04.1982

Prozessgegner

Hausfrau Anette T., G. Straße ..., N.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
am 19. September 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1982 werden nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.725 DM

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden.

2

Die Beklagten greifen die Erwägungen des Senats im Urteil vom 16. Februar 1981 (BGHZ 80, 80, 84) [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] zum Zustandekommen und der Bedeutung der Londoner Optionsprämie an. Dort ist ausgeführt worden, die Prämie sei der Preis für die Option. Sie hänge von mehreren Faktoren ab, darunter von vorausgegangenen Kursschwankungen, der Dauer der Optionsfrist und der allgemeinen Marktlage. Ihre Höhe entspreche den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendle sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichne damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen werde. Aus diesem Grunde sei die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagten leugnen, daß die vom Senat angeführten Faktoren für die Höhe der Prämie maßgeblich seien. Dies sei allein der Zinssatz am Kapitalmarkt und die den Stillhaltern in Waren entgehenden Renditen durch die Lagerhaltung. Einen Börsenfachhandel im Optionsgeschäft gebe es nicht. Fachleute seien allenfalls auf Seiten der Stillhalter, die die Waren auf Lager hätten, nicht aber auf der anderen Seite des Optionsvertrages beteiligt. Dabei handle es sich meist um private Spekulanten. Die Londoner Prämie sage deshalb über die Gewinnchance gar nichts aus. Die Beklagten haben sich zum Beweise ihrer Behauptungen auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Dessen Nichteinholung durch das Berufungsgericht rügt die Revision.

3

Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte verfahrensfehlerfrei auf die Einholung des Gutachtens verzichten. Daß die Behauptungen der Beklagten unrichtig und die Darlegungen des Senats über das Zustandekommen und die Bedeutung der Prämie richtig sind, kann jedes Gericht aufgrund allgemein zugänglicher Literatur und allgemein bekannter wirtschaftlicher Zusammenhänge selbst feststellen. Offenkundig unrichtig ist die Auffassung, die Londoner Prämie sei nicht das Ergebnis eines Fachhandels. Die Londoner Optionen werden an den Londoner Warenterminbörsen gehandelt. Die Verträge werden durch Broker, also Börsenfachleute, vermittelt. Zu leugnen, daß es für den Warenterminoptionshandel einen Börsenfachhandel gäbe, ist deshalb falsch.

4

Daß die Prämien sich aufgrund von Angebot und Nachfrage bilden und daß dafür mehrere Faktoren maßgeblich sind, wird im Schrifttum einhellig vertreten (vgl. Schmidt in Kriminalistik 1/81, 18: Koch, JZ 1980, 704, 706, v. Arnim, Die Warenterminanlage 2. Aufl. 1981, S. 57 und 180; v. Arnim, AG 1983 S. 31 und 35). Danach sind die wesentlichen Faktoren die Zeit (Optionslaufzeit), die Schwankungsbreite der der Option zugrundeliegenden Ware (des Warenterminkontraktes), der Marktpreis der der Option zugrundeliegenden Ware und die Höhe der kurzfristigen Zinsen. Was die Nachfrage- und Angebotsstruktur am Warenterminoptionsmarkt angeht, so werden in London jeden Tag, mit dem frühen Morgen beginnend, Indikationen für die Prämienhöhe gegeben. Dabei handelt es sich um Richtwerte, zu denen Firmen zum einen Optionen verkaufen und zum anderen Optionen kaufen würden. Entsprechend gibt es einen Geld- und Briefkurs, das heißt Nachfrage- und Angebotskurs. Nach alledem kann kein Zweifel daran sein, daß die Londoner Optionsprämie die Funktion hat, die ihr der Senat im Urteil vom 16. Februar 1981 (aaO) beigemessen hat.

5

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Beklagten keinen unvermeidlichen Verbotsirrtum zugebilligt hat, weil diese sich von zwei Rechtsanwälten und einem ordentlichen (Strafrechts-)Professor darüber hätten beraten lassen, ob sie die Höhe der Londoner Prämie bekannt geben müßten, was von allen Beratern verneint worden sei.

6

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten - wie dies das Berufungsgericht angenommen hat - Betrug vorzuwerfen ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Verurteilung gemäß § 826 BGB aus. Daß die Beklagten ihren Kunden die Kenntnis der Londoner Prämie vorsätzlich vorenthalten haben, ist unstreitig. Dies aber hat der Senat als sittenwidrig angesehen mit der Begründung, wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutze, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen sei, mißbrauche auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handle sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB (vgl. Sen. Urt. v. 17.5.1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819). Die Beklagten kann es nicht entlasten, daß sie bei ihrem Vorgehen dem Rat ihrer Rechtsanwälte und eines Professors gefolgt sein mögen. Die ihr sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände waren ihnen bekannt, und die sittliche Wertung des von ihnen gewählten Vorgehens war auch für einen Kaufmann eindeutig (BGH, Urt. v. 15.5.1979 - VI ZR 230/76, WM 1979, 809, insoweit in BGHZ 74, 281 nicht abgedruckt).

7

Sonstige Rechtsfehler, die die Annahme der Revisionen rechtfertigen könnten, läßt die Begründung des Berufungsurteils nicht erkennen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 63.725 DM

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes