Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1987, Az.: 4 StR 668/87
Anforderungen an eine Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 668/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 06.08.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Marko P. aus S., geboren am ... 1958 in B. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. Dezember 1987
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. August 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat auf dessen "Anweisung" gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 7. August 1987 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13 Oktober 1987 hat er zur Begründung der Revision ausgeführt:
"In obiger Sache habe ich die Revision wie folgt zu begründen: Begehrt wird vom Angeklagten P. eine Überprüfung des angefochtenen Urteils vom 6.8.87 sowohl in Richtung auf Rechtsverstöße in formaler wie auch in materieller Hinsicht."
Damit ist die Revision entgegen §§ 344, 345 Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 13. Oktober 1987 ergibt sich eindeutig, daß er nicht - wie erforderlich (vgl. Kleinknecht/ Meyer 38. Aufl. § 345 StPO Rdn. 16)- die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, sich vielmehr deutlich von dem "Begehren" des Angeklagten distanziert. In diesem Schreiben kann daher nicht die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im übrigen auch gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre) und auch nicht die Erhebung der Sachbeschwerde gefunden werden (vgl. BGHSt 25, 272, 274).
Die Revision muß daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Sie hätte im übrigen aber auch - ebenso wie die Revision des Mitangeklagten S. in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner