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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1978, Az.: 4 AZR 304/77

Verlegen von Glasbausteinen; Sonstige bauliche Leistung; Fachlicher Geltungsbereich; Glasbetonarbeiten; Grundsätze der Tarifkonkurrenz; Gewerkschaft; Tarifbindung des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
4 AZR 304/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 05.10.1976 - 3 Sa 1208/75

Fundstelle

  • EzA § 4 TVG Tarifkonkurenz Nr. 2

Amtlicher Leitsatz

1. Das Verlegen von Glasbausteinen auf Bauten stellt eine sonstige bauliche Leistung dar. Betriebe, in denen überwiegend Glasbausteine verlegt werden, fallen unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV Bau.

2. Glasbetonarbeiten können gleichzeitig vom Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für das Glaserhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 17.01.1969 erfaßt werden.

3. Welcher Tarifvertrag auf einen Betrieb Anwendung findet, der Glasbausteine verlegt, richtet sich nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, insbesondere der Spezialität, wenn mehrere Tarifverträge ihrem Geltungsbereich nach Anwendung finden.

4. Für die Anwendung von Tarifverträgen mit derselben Gewerkschaft genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers und die potentielle Möglichkeit, daß ein der vertragschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt wird (Bestätigung von BAG 24.09.1975 4 AZR 471/74 = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).