Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1988, Az.: 2 StR 653/87
Mangelnde Begründung eines Wiedereinsetzungsverlangens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 653/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 03.04.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub u.a.
Prozessführer
Unternehmensberater Heinz Johannes S. aus D. geboren am ... 1942 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 1988
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. Juli 1987 hat der Angeklagte am 28. Juli 1987 seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum begründet. In dieser Niederschrift hat er vorsorglich - falls die Revision wegen fehlender "konkreter Verweisung auf die einzelnen abgelehnten Beweisanträge" verworfen werden sollte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und dieses Begehren wie folgt begründet:
Bei Aufnahme der Revisionsbegründung seien dem Rechtspfleger die Akten nicht vorgelegen, da sie laut fernmündlich erteilter Auskunft des Landgerichts Bonn wegen Umlaufs nicht entbehrlich gewesen seien. Soweit formelle Rügen erhoben worden seien, hätten sie daher nur auf Grund des vorliegenden Urteils formuliert werden können.
Dieses Wiedereinsetzungsverlangen hat der Angeklagte - auch in der Folgezeit - nicht weiter begründet.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat die sein Begehren begründenden Tatsachen darzulegen. Dazu gehört, daß er einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 5 zu § 45 StPO). Daran fehlt es hier: Der Angeklagte hat nicht dargetan, ob und welche Aktivitäten er nach dem 28. Juli 1987 enfaltet hat, um die Vorlage der Strafakten an den Rechtspfleger zu bewirken. Er hat also nicht vorgetragen, daß das Hindernis, das der rechtzeitigen Anbringung formgerechter Verfahrensrügen im Wege stand, trotz weiterer Bemühungen seinerseits nicht weggefallen ist, und daß deshalb vor der Entscheidung des Revisionsgerichts die formellen Rügen nicht - innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO - nachgeholt oder ergänzt werden konnten.
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und seines Verteidigers hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten aufgedeckt.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer