Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.08.1955, Az.: 2 StR 110/55
Ausschluss aus der NSDAP kraft einstweiliger Verfügung; Schwere Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung; Täuschung durch Verschweigen von Vorstrafen; Täuschung über die eigene Persönlichkeit ; Untauglichkeit eines Bürgermeisters für sein Amt aufgrund eines Charakterfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.08.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 10.11.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1956, 9 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Bürgermeister Dr. rer. pol. Otto A... aus N..., geboren am 20. Oktober 1902 in S... ...
Der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. August 1955,
an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,Dr. Jagusch, Dr. Arndt, Hoepner als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. November 1954 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
- 1.
auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Untreue verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist;
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft; soweit dem Angeklagten nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- III.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. F... hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, jedoch in der Rechtfertigungsschrift erklärt, daß das Urteil hinsichtlich der Amtsunterschlagung nicht angefochten werde. Darin lag eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels hinsichtlich einer selbständigen Tat. Der Verteidiger war dazu schriftlich ausdrücklich ermächtigt (Bd I Bl 56 d.A.). Die Rücknahme ist daher wirksam und damit die spätere Anfechtung des Urteils zur Amtsunterschlagung durch einen anderen Verteidiger unzulässig. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zulässig, aber nur teilweise begründet. - Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision nur noch, daß die Strafkammer nicht auf Amtsunfähigkeit erkannt hat.
I.
Die Revision des Angeklagten.
1.
a)
Zum Betruge stellt das Urteil fest:
Der Regierungspräsident in Wiesbaden ernannte den Angeklagten 1934 auf zwölf Jahre zum Bürgermeister in K.... Am 8. April 1938 schloß der Kreisleiter der NSDAP ihn "aus der Partei kraft einstweiliger Verfügung" aus. Der Landrat beurlaubte ihn von seinem Amt. Die Verwaltungsbehörde traf keine Entscheidung über sein Verbleiben im Amt. Im Jahre 1943 verurteilte ihn ein Feldkriegsgericht wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu fünf Monaten Gefängnis. Daraufhin erkannte 1944 die Dienststrafkammer gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt als Bürgermeister.
Nach dem Kriege arbeitete der Angeklagte zunächst bei einer Dienststelle der amerikanischen Armee. Hier stahl er zwei Päckchen Zigaretten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Hanau vom 12. November 1946 wurde er wegen Diebstahls anstelle von zehn Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 100 RM verurteilt.
Im Jahre 1949 bewarb sich der Angeklagte um die öffentlich ausgeschriebene Bürgermeisterstelle in N... Hierbei und bei späteren Besprechungen verschwieg er seine Vorstrafen. Zur Entfernung aus seinem früheren Amt gab er an, er sei am 8. April 1938 wegen "Befehlsverweigerung" aus der Partei ausgeschlossen und vom Bürgermeisteramt enthoben worden. Am 15. April 1949 wurde er zum Bürgermeister von N... gewählt. Der Landrat verfügte die Amtseinführung für den 5. Oktober 1949 und ersuchte den ersten Beigeordneten K..., einen Strafregisterauszug einzuholen. Als dieser am 4. Oktober noch nicht eingegangen war, fragte K... den Angeklagten, ob er bestätigen könne, daß er nicht vorbestraft sei. Der Angeklagte gab eine bestätigende Antwort die so bestimmt und eindeutig erschien, daß K... keinen Grund sah, die Amtseinführung aufzuschieben. Der Landrat führte ihn deshalb in sein Amt ein und händigte ihm hierbei die Ernennungsurkunde aus.
Am 7. Oktober 1949 ging ein Strafregisterauszug ein, in dem nur die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahre 1946 vermerkt war. Der Stadtrat fand nach eingehender Beratung keinen Anlaß, gegen den Angeklagten etwas zu veranlassen. Ende 1953 wurden die militärische Vorstrafe und die Entfernung aus dem Amt durch das Urteil der Dienststrafkammer bekannt. Nunmehr befaßte sich der Stadtrat erneut mit den Vorgängern. Er kam zu dem Ergebnis, daß in Ansehung der geleisteten Arbeit und aus Gründen der Menschlichkeit Dr. A... dennoch heute als Bürgermeister der Stadt N... würdig erscheint.
b)
Der Angeklagte hat den Stadtrat und Landrat über seine Persönlichkeit getäuscht, indem er behauptete, nicht vorbestraft zu sein und nur aus politischen Gründen sein früheres Amt verloren zu haben. Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal des Vorspiegelns von Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch ohne eine ausdrückliche Frage seine Vorstrafen hätte angeben müssen. Der Stadtrat hat den Angeklagten nur gewählt und der Landrat hat ihn nur ernannt, wie das Urteil feststellt, weil sie seinen Erklärungen glaubten. Hierdurch ist der Stadtgemeinde ein Vermögensschaden entstanden, die die Strafkammer mit Recht in der Übernahme der beamtenrechtlichen Fürsorge findet, für die die Stadt keinen entsprechenden Gegenwert erhielt, weil der Angeklagte infolge seiner Charakterfehler für sein Amt untauglich ist (RGSt 65, 281; OGHSt 2, 82; BGHSt 5, 358). Damit ist der äußere Tatbestand des § 263 StGB nachgewiesen.
Der Angeklagte ist sich nach den Feststellungen der Bedeutung seiner unrichtigen Erklärungen für die Entschließung des Stadtrats und des Landrats bewußt gewesen. - Zum Vorsatz der Vermögensschädigung sagt das Urteil, der Angeklagte habe mit der Entdeckung seiner Vorstrafen und für diesen Fall mit einem Vermögensschaden der Stadt als Folge einer Beurlaubung oder Amtsenthebung gerechnet und ihn gebilligt. Damit ist offenbar der Schaden gemeint, den die Stadt durch Fortzahlung der Bezüge des Angeklagten bis zu seinem endgültigen Ausscheiden erleidet. Das ist aber nur ein Teil des Schadens, den die Strafkammer zur äußeren Seite festgestellt hat. Indessen ergibt der Zusammenhang, daß er sich erst recht auch bewußt gewesen ist, der Stadt infolge seiner charakterlichen Mängel keine Dienste zu leisten, die der Übernahme der beamtenrechtlichen Fürsorge entsprechen. Schließlich stellt das Urteil auch die Absicht des Angeklagten fest, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen Somit ist auch der innere Tatbestand des § 263 StGB dargetan.
c)
Die Revision meint, die Vorstrafe aus dem Jahre 1946 habe der Angeklagte nicht anzugeben brauchen, weil sie tilgungsreif gewesen sei. Das ist unrichtig, weil die Tilgungsreif nach dem § 6 Abs 1 Nr 1 und § 7 Abs 1 Nr 1 StraftilgG erst zehn Jahre nach dem Tage der Verurteilung eintritt. Irrig ist auch die Ansicht der Revision, der Strafbefehl des Amtsgerichts in Hanau sei kein Urteil eines deutschen Gerichts gewesen. Daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, von einem deutschen Gericht bestraft zu sein, hebt das Urteil ausdrücklich hervor. Die militärische Strafe war zwar damals im Strafregisterauszug nicht vermerkt, dennoch mußte sie der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision auf ausdrückliches Befragen angeben. Das wußte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt. Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Strafe sei in eine Disziplinarstrafe umgewandelt, enthält ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen.
Die Revision meint, die Straftaten des Angeklagten seien geringfügiger Natur, deshalb habe er sie nicht zu offenbaren brauchen. Das trifft nicht zu. Urkundenfälschung und Diebstahl lassen einen Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters regelmäßig als unwürdig erscheinen. Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte die Vorstrafen nicht "als geringfügig und deshalb im Verhältnis zu seinen persönlichen Qualitäten und seiner charakterlichen Integrität unbeachtlich angesehen" hat.
Die Revision bezweifelt, ob eine Dienstentlassung eine Vorstrafe sei. Das nimmt die Strafkammer auch nicht an. Sie stellt fest, daß der Angeklagte über den Grund der Dienstentlassung bewußt eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Darin findet sie zutreffend eine Täuschungshandlung.
Schließlich meint die Revision, es fehle an einem Vermögensschaden der Stadt, weil sie den Angeklagten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen im Amte bestätigt habe. Das trifft nicht zu. Der Schaden war schon mit der Ernennung entstanden. Es ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung, wenn der Geschädigte später von Geltendmachung des Schadens absieht.
2.
Die Verurteilung wegen Untreue ist dagegen nicht ausreichend begründet.
Nach den Feststellungen verzichtete der Angeklagte gegen die Zahlung von Geldbußen im Betrag von 5 bis 20 DM darauf, Anzeigen wegen Beleidigung städtischer Bediensteter oder seiner eigenen Person zu stellen. Nachweislich vereinnahmte er hierfür im September 1952 20 DM, im Januar 1953 10 DM und im April 1954 20 DM. Von einer weiteren vereinbarten Buße von 20 DM konnte die Strafkammer nicht klären, ob der volle Betrag oder nur 15 DM an den Angeklagten gezahlt waren. Der Angeklagte verwahrte die Gelder und die Belege in einer Zigarrenkiste in seinem Schreibtisch und wandte sie Armen zu.
Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte der Stadt durch den "Sonderfonds" die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Überwachung in der Kassenführung genommen und hierdurch ihre Vermögensinteressen, die er als Bürgermeister wahrzunehmen hatte, gefährdet habe. Darin findet sie eine Untreuehandlung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Vermögensgefährdung, die durch unordentliche Buchführung entsteht, ist bereits ein Schaden im Sinne des § 266 StGB, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag, so daß er verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt (RGSt 71, 155; 73, 283, 287; 75, 227; RG JW 1935, 2936; 1936, 2319; 1937, 2698; RG DR 1943, 1039; BGH 2 StR 150/53 vom 13 November 1953). Das traf hier zu, wie das Urteil insbesondere mit dem Hinweis auf den nicht geklärten letzten Fall feststellt. Der äußere Tatbestand der Untreue ist deshalb nachgewiesen. In solchen Fällen sind jedoch an den inneren Tatbestand strenge Anforderungen zu stellen (RG DR 1944, 155). Vorsätzlich handelt der Buchführungspflichtige nur, wenn er weiß, daß er gegen die ihm auferlegte Treupflicht verstößt, und für möglich hält und billigt, daß er das ihm anvertraute Vermögen durch die unrichtige Buchführung in der angegebenen Weise schädigt. Das Urteil stellt nur fest, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß alle Einnahmen und Ausgaben im Gemeindehaushalt erscheinen mußten und daß ein Verstoß gegen dieses Gebot strafrechtliche Folgen haben konnte. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte den Nachteil erkannt hat, den er durch den Verstoß gegen die Buchführungspflicht der Stadt zufügte, und daß er einen solchen Schaden billigte, zumal er die Gelder für Gemeindezwecke verwendet hat. Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.
3.
Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer das Verfahren nicht nach § 3 StFG 1954 eingestellt hat. Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1946 Dolmetscher und Personalsachbearbeiter bei einer amerikanischen Dienststelle und seit dem 1. Februar 1949 Geschäftsführer des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nahrungsmittelindustrie gewesen. Er hat sich also in keiner Notlage befunden.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer hat nicht auf Unfähigkeit des Angeklagten zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt, weil er kein krimineller Typ sei und die Strafe ihn von einer abermaligen Bewerbung um ein so exponiertes Amt wie das eines Bürgermeisters abhalten werde. Damit hat die Strafkammer den Sinn des § 35 StGB verkannt. Die Aberkennung der Amtsfähigkeit ist keine Sicherungsmaßnahme, sondern eine Nebenstrafe. Ob sie auszusprechen ist, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zweck staatlichen Strafens. Es kommt deshalb insbesondere darauf an, ob die Aberkennung zur gerechten Sühne der Straftaten oder zur Reinerhaltung öffentlicher Ämter erforderlich ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Täter nach den Straftaten, die er begangen hat, als Inhaber eines öffentlichen Amtes untragbar erscheint. Diese Frage bejaht das Urteil schon, indem es annimmt, daß er sich nicht wieder um ein Amt wie das eines Bürgermeisters bewerben werde. Dieser Widerspruch nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zu § 35 StGB zu berücksichtigen.
III.
Das Landgericht hat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt. Diese Entscheidung muß auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil sie möglicherweise dafür von Bedeutung ist, ob die Strafkammer in der neuen Verhandlung auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkennt.