Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.1994, Az.: 2 BvR 2093/93
Wiederaufnahmegericht; Zulassungsverfahren; Eignungsprüfung; Beweiswürdigung; Strafprozeß; Schuldspruch; Wiederaufnahmevorbringen; Hauptverhandlung; Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.09.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2093/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1995, 2024-2025 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 43-44 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Wiederaufnahmegericht darf von Verfassungs wegen im Zulassungsverfahren durch Eignungsprüfung eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder Feststellungen treffen, die der Hauptverhandlung nach der Struktur des Strafprozesses vorbehalten sind. Es darf nicht im Nachhinein eine wesentliche Tatsache, die den Schuldspruch begründet und in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, aber nach dem Wiederaufnahmevorbringen unhaltbar geworden ist, durch eine andere ersetzen, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde.