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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.1994, Az.: 2 BvR 2093/93

Wiederaufnahmegericht; Zulassungsverfahren; Eignungsprüfung; Beweiswürdigung; Strafprozeß; Schuldspruch; Wiederaufnahmevorbringen; Hauptverhandlung; Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.09.1994
Aktenzeichen
2 BvR 2093/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1995, 2024-2025 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 43-44 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Das Wiederaufnahmegericht darf von Verfassungs wegen im Zulassungsverfahren durch Eignungsprüfung eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder Feststellungen treffen, die der Hauptverhandlung nach der Struktur des Strafprozesses vorbehalten sind. Es darf nicht im Nachhinein eine wesentliche Tatsache, die den Schuldspruch begründet und in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, aber nach dem Wiederaufnahmevorbringen unhaltbar geworden ist, durch eine andere ersetzen, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde.