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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1970, Az.: 4 AZR 351/69

Höherwertige Tätigkeit; Zuweisung durch Arbeitgeber; Wirksamkeit der Übertragung; Zustimmung des zuständigen Personalrates; Zuweisung von Aufgaben; Tarifautomatik

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1970
Aktenzeichen
4 AZR 351/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 19.03.1969 - 5 Sa 24/67

Fundstellen

  • AP Nr. 11 zu § 71 PersVG
  • AR-Blattei Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 87
  • DB 1970, 1984 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird dem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit durch eine Maßnahme des Arbeitgebers zugewiesen, hängt die Wirksamkeit der Übertragung von der Zustimmung des zuständigen Personalrates ab.

2. Werden einem Angestellten nacheinander Tätigkeiten zugewiesen, ist mitbestimmungspflichtig erst die Zuweisung von Aufgaben, die dazu führen, daß nunmehr der Angestellte mit seiner überwiegenden Tätigkeit die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt.

3. Wird jedoch eine ursprünglich nicht höher zu bewertende Tätigkeit im Laufe der Zeit von selbst dadurch zu einer höherwertigen Tätigkeit, daß ein Teil der zugewiesenen Aufgaben allmählich anwächst und infolgedessen der Angestellte erst von einem späteren Zeitpunkt an überwiegend mit Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe beschäftigt wird, liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers vor. Dann hat der Angestellte vielmehr im Rahmen der von ihm auszuübenden Tätigkeit, die von ihm von vorneherein wirksam zugewiesen worden ist, kraft Tarifautomatik Anspruch auf die höhere Mindestvergütungsgruppe erworben.