§ 2 NLWO - Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen oder die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Sie oder er macht die Namen und die Dienstanschriften öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übt das Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.