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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: 1 StR 419/93

Anwendbarkeit des § 239 a Strafgesetzbuch (StGB) im Zweipersonenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1993
Aktenzeichen
1 StR 419/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 10.03.1993

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Babul N.-H., geboren am ... 1961 in Na. (B.)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1993

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a Abs. 1 StGB) entfällt;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung weist Keinen Rechtsfehler auf. Dagegen Kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs nicht bestehen bleiben: Nach den Feststellungen bemächtigte sieh der Angeklagte im Zusammenhang mit einem nach Geschäftsschluß begangenen Überfall auf eine McDonald- Gaststätte der Schichtführerin, die er unter Bedrohung mit einer geladenen Gaspistole zwang, aus ihrem auf dem Parkplatz dieses Anwesens abgestellten Pkw, mit dem sie heimfahren wollte, gleich wieder auszusteigen, die von ihr kurz zuvor abgesperrte Türe des Lokals aufzuschließen und ihm insgesamt ca. 12,000 DM aus dem Tresor und einer Geldbombe auszuhändigen. Wie der Senat in seinem in BGHSt 39, 36 abgedruckten Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 entschieden hat, ist aber § 239 a StGB in einschränkender Auslegung nicht anwendbar auf Fälle wie den vorliegenden, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und eine über dieses Gewaltverhältnis hinausreichende AußenwirKung des dem Opfer abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

3

Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat; denn die Strafkammer berücksichtigt zu Lasten des Angeklagten,

"daß er durch die vorliegende Tat zwei Straftatbestände erfüllt hat, die zueinander in Tateinheit stehen".

Gribbohm
Foth
Granderath
Beyer
Wahl