Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1981, Az.: VII ZR 40/80
Zahlungsverweigerung; Nachbesserung; Sicherheitseinbehalt; Schönheitsfehler; Bauwerksmängel; Mängelbeseitigungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1981
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2801 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Auftraggeber kann eine fällige Zahlung wegen Werkmängel verweigern, auch wenn ein Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde. Neben der Sicherungseinbehalt kann der Auftraggeber einen Betrag einbehalten, der ihm erforderlich erscheint, den Auftragnehmer zu einer zügigen Nachbesserung zu bewegen.
2. Schönheitsfehler können auch zu Bauwerksmängeln zählen.
3. Der Sicherheitseinbehalt darf wertmäßig den Mängelbeseitigungsanspruch übersteigen.
4. Die Höhe des gem. § 320 BGB zurückbehaltenen Betrages bemißt sich nach den Umständen und Treu und Glauben.