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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1981, Az.: VII ZR 40/80

Zahlungsverweigerung; Nachbesserung; Sicherheitseinbehalt; Schönheitsfehler; Bauwerksmängel; Mängelbeseitigungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1981
Aktenzeichen
VII ZR 40/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2801 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Auftraggeber kann eine fällige Zahlung wegen Werkmängel verweigern, auch wenn ein Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde. Neben der Sicherungseinbehalt kann der Auftraggeber einen Betrag einbehalten, der ihm erforderlich erscheint, den Auftragnehmer zu einer zügigen Nachbesserung zu bewegen.

2. Schönheitsfehler können auch zu Bauwerksmängeln zählen.

3. Der Sicherheitseinbehalt darf wertmäßig den Mängelbeseitigungsanspruch übersteigen.

4. Die Höhe des gem. § 320 BGB zurückbehaltenen Betrages bemißt sich nach den Umständen und Treu und Glauben.