§ 110a KWO - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, Nr. L 127 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 13 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 14 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach § 7 bis 9 und 19 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Art. 13, 15 Abs. 1 und 3, Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.