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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1990, Az.: 3 StR 172/90

Abwesenheit des Angeschuldigten; Verfahrenseinstellung; Vorläufige Einstellung; Unmögliche Gestellung; Auslandsaufenthalt; Steuerstraftat; Erneuerung der Fahndungsmaßnahme; Deutsches Fahndungsbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
3 StR 172/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 37, 145 - 147
  • HFR 1991, 370 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 114-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 584 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten ist möglich, wenn der Angeschuldigte sich zwar unter einer gerichtsbekannten Anschrift im Ausland aufhält, seine Gestellung aber trotz des Erlasses eines Haftbefehls wegen des Gegenstands des Verfahrens (eine Steuerstraftat) nicht durchführbar ist.

2. In diesem Fall ergeht die nach der Einstellung des Verfahrens vom Richter oder Staatsanwalt erlassene Anordnung zur Erneuerung der Fahndungsmaßnahme auch beim Bezug auf eine Ausschreibung zur Festnahme im Deutschen Fahndungsbuch als "zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten".

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, er habe durch eine fortgesetzte Handlung in vier Fällen für die Jahre 1977 bis 1979 Einkommensteuer und Gewerbesteuer verkürzt.

2

Das Landgericht hat das Verfahren zm Teil wegen Verjährung eingestellt und den Angeklagten im übrigen, d.h. soweit es sich um eine Verkürzung von Einkommensteuer und Gewerbesteuern für das Jahr 1979 handelt, freigesprochen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

4

Soweit das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, liegen Verfahrenshindernisse nicht vor. Mögliche Steuerhinterziehungen, die ihm für das Jahr 1979 angelastet werden, sind nicht verjährt.

5

Die Verjährung begann mit der Bekanntmachung der Steuerbescheide vom 30. November, 11. Dezember und 12. Dezember 1980 (§ 78a StGB). Sie wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren durch die Erhebung der ersten Anklage am 28. März 1983 und die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeklagten (§ 205 StPO) am 11. Juli 1983 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nrn. 6 und 10 StGB). In der Folgezeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1989 wurde der Fristenlauf wiederholt dadurch unterbrochen, daß der Vorsitzende der Strafkammer oder die Staatsanwaltschaft am 13. November 1984, 15. November 1985 und 30. September 1986 "die Erneuerung der Fahndung" nach dem Angeklagten anordnete, der sich im Jahre 1983 dem anhängigen Strafverfahren durch Flucht in die Schweiz entzogen hatte, wodurch eine hinterlegte Kaution. in Höhe von 3,5 Millionen DM verfiel.

6

Der Annahme einer Unterbrechung der Verjährung durch diese Maßnahmen steht nicht entgegen, daß § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB nach einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung verjährungsunterbrechende Wirkung nur beilegt, wenn sie - abgesehen von dem Fall der Beweissicherung - "zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten" ergeht; die verjährungsunterbrechende Wirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Vorsitzenden und der Staatsanwaltschaft die Anschrift des Angeklagten in der Schweiz auf Grund eines Schriftsatzes des Verteidigers vom 5. Juli 1984 bekannt war. Die Voraussetzungen der Einstellung nach § 205 StPO lagen weiterhin vor. Obwohl die Anschrift des Angeklagten bekannt war, galt er nach wie vor als abwesend, weil er sich im Ausland aufhielt und seine Gestellung nicht ausführbar war (vgl. § 276 StPO). Bei dem Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung - einer Steuerstraftat - hätte sich das Verfahren nicht durch ein Auslieferungsersuchen fördern lassen (Artikel 5 EuAlÜbk; Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II S. 16 Rdn. 13). Die Anordnung, "die Fahndungsmaßnahmen zu erneuern", erging im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 10 StGB auch "zur Ermittlung des Aufenthalts" des Angeklagten. Für die Prüfung, ob die Vorschrift eingreift, kommt es nicht auf den Wortlaut der Anordnungen an, sondern auf ihre Bedeutung. Ihr Zweck war ersichtlich, sicherzustellen, daß eine - wenn auch nur vorübergehende - Rückkehr des Angeklagten in die Bundesrepublik den zuständigen Behörden alsbald bekannt und zu seiner Verhaftung genutzt würde. Durch die Fahndungsmaßnahmen sollte ein inländischer, die Vollstreckung des Haftbefehls ermöglichender Aufenthalt des Angeklagten ermittelt werden. Insofern dienten die Maßnahmen jedenfalls auch der Aufenthaltsermittlung, selbst wenn sie darüber hinaus reichten und in erster Linie auf Verhaftung ausgerichtet waren (vgl. Nr. 41 Abs. 1 und Abs. 4 RiStBV). Demgemäß ist anerkannt, daß der Antrag auf Ausschreibung im Deutschen Fahndungsbuch und auf deren Verlängerung sowie die Niederlegung einer Suchnachricht zum Bundeszentralregister als verjährungsunterbrechende Anordnungen nach § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB in Betracht kommen, ohne daß zwischen Ausschreibung zur Festnahme und zur Aufenthaltsermittlung unterschieden würde (Jähnke LK 10. Aufl. § 78c Rdn. 34). Daß der Vorsitzende der Strafkammer und die Staatsanwaltschaft die schweizerische Anschrift des Angeklagten seit Juli 1984 kannten, machte ihre folgenden Anordnungen nicht zu Scheinmaßnahmen, denen eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu versagen wäre (vgl. Jähnke aaO). Die "Erneuerung der Fahndung" war aus den genannten Gründen jeweils sachdienlich. Seit Erlaß des angefochtenen Urteils vom 31. Oktober 1989 ruht der Lauf der Verjährungsfrist (§ 78b Abs. 3 StGB).