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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1978, Az.: 3 StR 67/78

Erforderlichkeit des Bewusstsein des Täters über seine niedrigen Beweggründe für die Tat und im Augenblick der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
3 StR 67/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 07.10.1977

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Rentner August Franz N. aus Be., geboren am ... 1922 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Bruns als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen ist, daß der Täter sich auch noch im Augenblick der Tat der Beweggründe und Ziele, die sie zum Mord stempeln, bewußt ist; er muß deren Bedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne daß er selbst die Bewertung mit vollzogen zu haben braucht (BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546 mit weiteren Hinweisen).

3

Das angefochtene Urteil läßt jegliche Ausführungen vermissen, aus denen sich ergibt, daß die Strafkammer diese Seite des Vorsatzes geprüft hat.

4

Ausdrückliche Feststellungen hierzu sind namentlich hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes an Max D. unentbehrlich. Bei der Wertung der Beweggründe des Angeklagten zu dessen Tötung als auf tiefster Stufe stehend hat das Landgericht darauf abgehoben, daß der Angeklagte seiner Ehefrau das Zusammenleben mit ihm unerträglich gemacht hatte, ohne daß diese daran ein Verschulden traf, und daß er aus Haß- und Rachegedanken, die er fast ein Jahr in sich genährt hatte, tötete. Dabei versteht es sich nicht von selbst und kann daher auch nicht ohne weiteres dem Urteilszusammenhang entnommen werden, daß der Angeklagte im Augenblick der aus lange gehegtem Groll verübten Tat sich dieser Umstände bewußt war und ihre Bedeutung für die Tat erfaßt hat. Das Schwurgericht selbst hebt im Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe als den Angeklagten belastend hervor, daß er in den Jahren, in denen seine Frau von ihm wegblieb, nie die Schuld für ihr Fortlaufen bei sich gesucht (UA S. 40) und daß er Haß- und Rachegedanken fast ein Jahr lang in sich genährt hat, ohne nach seiner eigenen Schuld und der Schuldlosigkeit von Max D. am Scheitern seiner Ehe zu fragen (UA S. 41). Das läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte in seinem lange schwelenden Zorn und dem Gefühl seiner Ohnmacht und Unterlegenheit als Schwerbeschädigter gegenüber dem gesunden Max D. (UA S. 41) das Bewußtsein seiner eigenen Schuld am Scheitern seiner Ehe zur Zeit der Tat gänzlich verdrängt hatte und daß er in ohnmächtigem Zorn nur noch das Bild der ungetreuen Ehefrau und des gesunden Rivalen, der ihm vorgezogen wurde, vor Augen hatte. Hierzu könnte auch beigetragen haben, daß Max D. den Angeklagten, wovon das Urteil ausgeht, Monate vor der Tat einmal als elenden oder dreckigen Krüppel bezeichnet (UA S. 41) oder/und daß er ihn im Jahr 1974 wiederholt mit einer ähnlichen Äußerung bedacht hatte (UA S. 34). Trugen solche Kränkungen dazu bei, das Bewußtsein des Angeklagten von seinem eigenen Verschulden und damit von solchen Umständen zu verdrängen, die das Schwurgericht zur Begründung der niedrigen Beweggründe mit herangezogen hat, so ist es dafür ohne Belang, daß er Max D. genügenden Anlaß gegeben hatte, einmal aus der Haut zu fahren und ausfällig gegen ihn zu werden (UA S. 41).

5

Der Senat verkennt nicht, daß viel dafür sprechen mag, der Angeklagte habe in unduldsamer Selbstgerechtigkeit es möglicherweise bewußt abgelehnt, sich Rechenschaft über sein - ihm bewußtes - Verschulden am Scheitern seiner Ehe und der Reaktion seiner Ehefrau zu geben und er habe lediglich in falscher Bewertung der ihm vor Augen stehenden Umstände, die seine Beweggründe zur Tat zu niedrigen machten, gehandelt oder unter deren rücksichtsloser Ignorierung auf jede Selbstprüfung verzichtet. Feststellungen dieser oder ähnlicher Art sind aber allein dem Tatrichter vorbehalten. Sie sind weder zu ersetzen durch die ihm Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Urteils, wonach dieser zur Zeit der Tat weder an einer Bewußtseinsstörung noch an einer affektiven Einengung des Bewußtseins litt, er sich zielstrebig verhielt und auf den Eintritt unvorhergesehener Situationen sinnvoll reagierte und wonach eine Veränderung im Kerngefüge der Persönlichkeit bei ihm auszuschließen ist (UA S. 42/43), noch dadurch, daß er "unter wiederholter Vorankündigung nach einem lange erwogenen Plan" gehandelt hat (UA S. 41).

6

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes an Manuela D. ist aufzuheben. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Bewertung der Beweggründe des Angeklagten als niedrig. Jedoch enthält das Urteil auch insoweit keine Ausführungen dazu, ob sich der Angeklagte im Augenblick der Tat der Beweggründe und Ziele, welche die besonderen Mordmerkmale ausmachen, bewußt war.

7

Da die Sachrüge Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen.

8

Im Hinblick auf die im vorliegenden Falle gegebene besondere Schwierigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, deren Fehlen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kann die Zuziehung auch eines psychologischen Gutachters in der neuen Hauptverhandlung ratsam sein.

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte