Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: B 8 SO 20/24 B
Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 20/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250825BB8SO2024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 24.01.2024 - AZ: S 13 SO 131/23
- LSG Bayern - 29.07.2024 - AZ: L 20 SO 58/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die mit Art. 2 Nr. 32 und Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen bei Existenzsicherungsleistungen und zur Änderung des SGB II und SGB XII sowie mit Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des AsylbG und des SGG vom Gesetzgeber vorgenommene und von ihm als sach- und interessengerecht angesehene Verkürzung der Frist von vier Jahren auf ein Jahr als abschließende Regelung zur Harmonisierung aller drei Existenzsicherungssysteme zu verstehen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten stehen im Rahmen eines Zugunstenverfahrens höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.
Der im Jahr 2000 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und unter Zuerkennung der Merkzeichen G, aG, B, H und RF. Der Beklagte bewilligte ua ab dem 1.2.2019 bestandskräftig Grundsicherungsleistungen (ua Bescheide vom 28.6.2019, 10.12.2019, 27.4.2020, 16.6.2020 und 17.12.2020). Erst für den Bewilligungsabschnitt vom 1.1.2023 bis zum 31.5.2023 berücksichtigte er bei seiner Entscheidung im Ergebnis eines Widerspruchs einerseits einen Mehrbedarf bei Zuerkennung des Merkzeichens G (§ 30 Abs 1 SGB XII) und stellte andererseits das Kindergeld von der Berücksichtigung als Einkommen frei und zahlte entsprechend höhere Grundsicherungsleistungen. Dem Überprüfungsantrag des Klägers für die Zeit ab Antragstellung im Jahr 2019 entsprach er für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022, lehnte die Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 aber ab (Bescheid vom 25.5.2023; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2023). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Nürnberg vom 24.1.2024; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 29.7.2024). Das LSG hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar habe der Beklagte das Recht unrichtig angewandt und sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger seien gleichwohl keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1.2.2019 bis 31.12.2021 zu erbringen, weil dieser Zeitraum länger als ein Jahr vor der Antragstellung gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass § 116a Nr 2 SGB XII, der den Zeitraum nach § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von vier Jahren auf ein Jahr verkürze, verfassungswidrig sei, bestünden nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 116a Nr 2 SGB XII geltend macht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger, der keine Rechtsfragen formuliert, behauptet mit der Regelung in § 116a Nr 2 SGB XII werde Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG und Art 3 Abs 3 GG verletzt. Behördenfehler, die der Betroffene nicht erkennen könne, dürften nicht dazu führen, dass Existenzsicherungsleistungen lediglich rückwirkend für ein Jahr korrigiert würden; insbesondere die Lage schwerbehinderter Menschen bedürfe insoweit besonderer Berücksichtigung, was der Verfassungsauftrag des Art 3 Abs 3 GG klarstelle.
Begründet eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, dass die angewandten Normen verfassungswidrig seien, hat sie sich auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen. Eine Verfassungswidrigkeit darf nicht nur behauptet, sondern muss im Einzelnen in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet werden, sodass der Bedarf nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts erkennbar wird (vgl nur BSG vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B - RdNr 4 mwN). Diese Auseinandersetzung fehlt hier vollständig. Sowohl zu § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) als auch zu § 116a SGB XII und zu § 9 Abs 3 (nunmehr Abs 4) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) liegt aber Rechtsprechung der zuständigen Senate des BSG vor (vgl nur BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 6/16 R - BSGE 123, 76 = SozR 4-4200 § 40 Nr 12, RdNr 23 ff; BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 18). Die Senate verstehen die mit Art 2 Nr 32 und Art 3 Nr 35 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (vom 24.3.2011, BGBl I 453) sowie mit Art 1 Nr 7 des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG (vom 10.12.2014, BGBl I 2187) vom Gesetzgeber vorgenommene und von ihm als sach- und interessengerecht angesehene Verkürzung der Frist von vier Jahren auf ein Jahr als abschließende Regelung zur Harmonisierung aller drei Existenzsicherungssysteme. Insbesondere der für die Sozialhilfe und das AsylbLG zuständige Senat geht nunmehr - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - von einer im Übrigen uneingeschränkten Anwendung des § 44 SGB X aus. Vor diesem Hintergrund hätte es aber eingehender Darlegungen bedurft, weshalb - entgegen dieser Rechtsprechung - dem Gesetzgeber bei nachträglicher Leistungserbringung von existenzsichernden Leistungen jede Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit durch Bestandskraft von Bescheiden und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit von vornherein verwehrt sein sollte. Allein der Hinweis auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten mit Behinderungen genügt insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.