Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1996, Az.: IX ZR 199/95
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei eigenem Einkommen und Vermögen; Aufklärung über die Duldung von Kontoüberziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 199/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 14671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.05.1995
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 813 (Volltext mit red. LS)
- VuR 1996, 341 (amtl. Leitsatz)
- ZBB 1996, 239
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank nutzt die Geschäftsunerfahrenheit des Bürgen einseitig zu ihrem Vorteil, wenn sie diesen sich ohne Aufklärung über die mit Kontoüberziehungen verbundenen Risiken verbürgen läßt, obwohl sie selbst sich dem Hauptschuldner gegenüber noch nicht zur gewünschten Erhöhung eines vereinbarten Kreditlimits verpflichtet hat und auch später keine Erhöhung gewährt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
am 28. März 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg vom 17. Mai 1995 wird nicht angenommen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg ( § 554 b ZPO).
Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb als sittenwidrig anzusehen, weil die bei Vertragsschluß 23 Jahre alte Beklagte über eigenes Einkommen oder Vermögen nicht verfügt, keine Berufsausbildung besitzt und zwei kleine Kinder zu versorgen hat. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB sind hier jedoch aufgrund der zusätzlich gegebenen besonderen Umstände des Vertragsschlusses zu bejahen: Die Beklagte leistete eine Bürgschaft über 95.000,00 DM, obwohl die Klägerin sich noch nicht verpflichtet hatte, der von den Hauptschuldnern gewünschten Erhöhung des bisherigen Kreditrahmens von 15.000,00 DM zuzustimmen, und auch in der Folgezeit das Kreditlimit bei 15.000,00 DM belassen hat. Die Klägerin hat die Beklagte zudem nicht über die hier mit der laufenden Duldung von Kontoüberziehungen verbundenen besonderen Nachteile und Risiken aufgeklärt (vgl. BGHZ 125, 206, 217) [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93]. Dies rechtfertigt insgesamt die Beurteilung, daß die Klägerin im Streitfall die Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten einseitig zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat.
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Ganter