Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2025, Az.: B 9 V 8/25 BH
Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen einer vorliegenden Depression, wegen Erstickungsanfällen, Atemnot, Vergesslichkeit, Gelenkschmerzen, Gelenksteifigkeit, Zuckerverlangen, Erschöpfung und Müdigkeit als Folge der Impfungen gegen Covid
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.10.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 8/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:271025BB9V825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 06.05.2024 - AZ: S 48 VJ 13/24
- LSG Bayern - 20.05.2025 - AZ: L 15 VJ 9/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Verfahrensmangel, nach dem die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen ist, kann nicht nur auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen einer bei ihm vorliegenden Depression, wegen Erstickungsanfällen, Atemnot, Vergesslichkeit, Gelenkschmerzen, Gelenksteifigkeit, Zuckerverlangen, Erschöpfung und Müdigkeit als Folge der Impfungen gegen Covid 19 vom 9.9.2021 und 12.10.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 ab Antragstellung am 29.3.2023.
Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor das SG (Gerichtsbescheid vom 6.5.2024) verneint, weil es vorliegend sowohl an einer Primärschädigung ("Impfkomplikation") als auch an der Schädigungsfolge ("Impfschaden") als zweites beziehungsweise drittes Glied der dreigliedrigen Kausalkette im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts fehle. Die beim Kläger heute bestehenden länger anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten keine Primärschädigung und auch keine Schädigungsfolgen dar. Denn wie sich ohne Weiteres aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe, hätten diese bereits vor den Impfungen bestanden und seien somit nicht deren Folge. Für die Annahme einer wesentlichen Verschlimmerung der vorbestehenden Gesundheitsstörungen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Die bloße Behauptung des Klägers könne hierfür nicht genügen. Dieses Ergebnis folge insbesondere auch aus den Ermittlungen des Senats bei den vom Kläger angegebenen Ärzten. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadens nach der sogenannten Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 61 Satz 2 IfSG lägen im Fall des Klägers nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen habe nicht bestanden, der Kläger habe keine (weiteren) Angaben gemacht, bei welchen Ärzten und Behandlern weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten und lediglich darauf hingewiesen, dass sich niemand mit den Corona- bzw Impffolgen gegen Covid 19 auskenne, weil es keine "Corona Ärzte" gebe (Urteil vom 20.5.2025).
Gegen das am 7.7.2025 zugestellte Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seinem persönlich verfassten Schriftsatz zum BSG vom 19.7.2025, eingegangen am 21.7.2025. Darin erhebt er Beschwerde und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH), weil er aus gesundheitlichen Gründen, geistig wie körperlich, nicht mehr in der Lage sei, den Sachverhalt nachzuverfolgen.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen. Diese ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Als solche ist die "Beschwerde" des Klägers auszulegen, weil dies der einzig statthafte Rechtsbehelf ist, mit dem er eine Überprüfung des angegriffenen LSG-Urteils durch das BSG erreichen kann.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.7.2025 Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für derartige Verfahrensfehler ist vom Kläger weder etwas vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Auch für eine mögliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) aufgrund der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 20.5.2025 ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts fehlen nach Rücknahme seines ursprünglichen PKH-Antrags mit Schreiben vom 6.12.2024 hinreichende Anhaltspunkte.
Soweit der Kläger mit der Ablehnung seines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung hinsichtlich der bei ihm bestehenden Krankheitssymptome durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiermit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.