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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1972, Az.: VII ZR 81/70

Vertragsbestimmung; Handelsvertretervertrag; KünftigerAusgleichsanspruch; Anrechnung; Verstoß; Nichtigkeit; Provision; Gesamtvergütung; Berechnung; Rechtswirksamkeit; Parteiwille; Beweislast; Unternehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1972
Aktenzeichen
VII ZR 81/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 58, 60 - 71
  • DB 1972, 328-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 477-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 350-352 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Vertragsbestimmung im Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel nichtig.

2. Das hat dann zur Folge, daß die zu zahlende Gesamtvergütung als die dem Handelsvertreter zu zahlende Provision anzusehen und auch für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen ist.

3. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen läßt, daß auch ohne die Verrechnungsabrede die Parteien keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem nach Abzug des zu verrechnenden Teils verbleibenden Teil der Gesamtvergütung entspricht. Die Beweislast dafür, daß diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer.