Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.02.1989, Az.: V B 52/88
Erledigung eines Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.02.1989
- Aktenzeichen
- V B 52/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 575
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens durch Änderungsbescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 der Abgabenordnung) dem Klagebegehren entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, da ein Ereignis, durch das das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist, zugleich die Erledigung des zugehörigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz. 9). Die Erledigung ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eingetreten.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), da es dem Klagebegehren durch Erlaß eines Änderungsbescheids stattgegeben hat.
Anmerkung: Der Beschluß vom 28. Februar 1989 V B 53/88 stimmt mit dem vorstehend wiedergegebenen Beschluß überein.