Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.01.2005, Az.: 1 ABR 66/03
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ; Beschlussverfahren mit der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ; Möglichkeit der Überlassung eines Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit; Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ; Anwendbarkeit des Gleichstellungsgebotes auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.2005
- Aktenzeichen
- 1 ABR 66/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 18925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Offenbach - 23.01.2003 - AZ: 2 BV 94/02
- LAG Hessen - 19.08.2003 - AZ: 4 TaBV 42/03
- nachfolgend
- BAG - 25.01.2005 - AZ: 1 ABR 61/03
- BAG - 25.01.2005 - AZ: 1 ABR 65/03
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beschließen.
- 2.
Zumindest im Fall nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nF verweigern. Darauf, ob dieses Gebot auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Anwendung findet, kommt es nicht an.
Gründe
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Beschluß des Gerichts vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03.