Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1998, Az.: 5 StR 337/98
Berücksichtigung einer Strafrahmenmilderung für einen minder schweren Fall eines verübten Delikts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 337/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 03.04.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rräuberischer Angriff auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat jeden der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen haben mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch, weil das Landgericht die Strafrahmenmilderung des § 316a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall dieses Verbrechens durch das 6. StrRG - Herabsetzung der Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe - übersehen hat (UA S. 16).
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zur Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten I... gelangt ist, beruht nicht auf Mutmaßungen, sondern auf naheliegenden Rückschlüssen aus den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers zum Ablauf des Überfalls und aus dem Teilbesitz an der Beute bei der wenig später erfolgten Festnahme. Der geplante räuberische Angriff auf einen Taxifahrer im Fahrzeug, zudem wie hier nach planmäßig herbeigeführtem Halt an einem verkehrsarmen Ort, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 7 m.w.N.). Da der Angriff mit der vollendeten schweren räuberischen Erpressung verübt und nicht lediglich unternommen worden ist, hat sich die mildere tatbestandliche Fassung des § 316a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht zugunsten der Angeklagten ausgewirkt.
Das Landgericht hat im Rahmen der sonst rechtsfehlerfreien Strafzumessung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB minder schwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer angenommen. Der Senat kann danach nicht sicher ausschließen, daß die Strafen niedriger festgesetzt worden wären, wenn das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft die Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hätte, die sich aus § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. ergab.
Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf es bei einem bloßen Rechtsfehler in der Strafrahmenbestimmung nicht. Der neue Tatrichter hat auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lediglich aus dem zutreffenden Strafrahmen die Strafen neu festzusetzen.