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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1987, Az.: IVa ZR 318/86

Gewährung von Prozesskostenhilfe an rechtsschutzversicherten Kläger bei Verweigerung der Deckung von Revisionskosten durch den Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels; Erfordernis der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem Stichentscheid bei Verneinung der Erfolgsaussicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 318/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1987, 1845
  • MDR 1987, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1343 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 978

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
am 3. Juni 1987
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragsteller erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Eine finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden, da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechtsmittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte.

Dr. Hoegen
Dehner