Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.08.2005, Az.: VIII B 280/04
Beruhen der Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.08.2005
- Aktenzeichen
- VIII B 280/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 22461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg - 30.06.2004 - AZ: 12 K 297/99
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2005, 2234 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das angefochtene Urteil (bzw. der Urteilstenor) sei nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO der Geschäftsstelle übergeben worden, ist dies nicht geeignet, die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen. Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels des Weiteren der Erläuterung, dass die Vorentscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann und damit Ausführungen dazu, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398; BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.)