Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: BVerwG 4 BN 17.14 (4 CN 10.14)
Klärungsbedürftigkeit des Beginns der Antragsfrist durch erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach Behebung eines Ausfertigungsfehlers im ergänzenden Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.2014
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 17.14 (4 CN 10.14)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 23445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 20.03.2014 - AZ: 1 C 11/10
- nachfolgend
- BVerwG - 18.08.2015 - AZ: 4 CN 10.14
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. März 2014 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob durch die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach Behebung eines Ausfertigungsfehlers im ergänzenden Verfahren die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO neuerlich in Lauf gesetzt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
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