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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 8 SO 5/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.02.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 5/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130225BB8SO525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Regensburg - 22.04.2024 - AZ: S 6 SO 100/23
LSG Bayern - 14.11.2024 - AZ: L 8 SO 115/24

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 22.4.2024 zurückgewiesen (Urteil vom 14.11.2024; dem Kläger zugestellt am 10.12.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Beschwerde vom 10.12.2024 und übersendet dazu am 13.1.2025 per Telefax eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst Belegen.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, als den der Senat die Vorlage der Erklärung nach entsprechendem Hinweis auslegt, hat keinen Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

3

Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 10.1.2025 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), weder PKH beantragt noch die Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ihn ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf wurde er auch mit Schreiben des Gerichts vom 11.12.2024 hingewiesen. Der daraufhin sinngemäß gestellte PKH-Antrag ist beim BSG erst am 13.1.2025 und damit verspätet eingegangen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage ohne Verschulden gehindert war. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.