Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2025, Az.: B 4 KG 1/25 BH
Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.07.2025
- Aktenzeichen
- B 4 KG 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020725BB4KG125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 05.12.2024 - AZ: L 9 BK 12/22
Rechtsgrundlage
- § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2024 - L 9 BK 12/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der am 31.1.2025 per einfacher E-Mail und am 3.2.2025 postalisch beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 31.12.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Dahinstehen kann, ob der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH schon deswegen abzulehnen ist, weil er ihn nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 31.1.2025 endete, formgerecht gestellt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf den vom Kläger unter Hinweis auf einen Poststreik gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 SGG) kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (vgl hierzu zuletzt im Hinblick auf PKH-Anträge BSG vom 20.6.2024 - B 7 AS 81/24 BH - juris RdNr 4 mwN).
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob im Hinblick auf den beanspruchten Kinderzuschlag für den Zeitraum März 2018 bis April 2020 das mietfreie Wohnen des Klägers als geldwerter Vorteil und damit als Einkommen im Sinne der Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs 1 Satz 1 Nr 2 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 7.12.2011, BGBl I 2592, sowie in der Fassung des Gesetzes vom 29.4.2019, BGBl I 530) zu berücksichtigen ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich bei dem Wohnvorteil um "Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" handelt, was - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - offensichtlich nicht der Fall ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die kinderzuschlagsrechtliche Anknüpfung an die Systematik des SGB II und die dort verwendeten Begriffe eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage aufwirft (vgl hierzu zuletzt BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 KG 1/21 R - BSGE 134, 258 = SozR 4-5870 § 6a Nr 10, RdNr 20 ff; nachgehend BVerfG vom 4.4.2024 - 1 BvR 2281/22 - juris). Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist darüber hinaus auch im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.