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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: AnwZ (B) 29/96

Führung der Zusatzbezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht"; Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen; Versäumung der Ladung zu einem Fachgespräch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1996
Aktenzeichen
AnwZ (B) 29/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Berlin - 19.01.1996

Fundstellen

  • AnwBl 1997, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1307-1309 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 205-207

Verfahrensgegenstand

Gestattung der Fachbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Ladung zu einem Fachgespräch ist auch dann zulässig, wenn die verbliebenen Zweifel nicht die theoretischen Kenntnisse, sondern die praktischen Erfahrungen betreffen.

  2. b)

    Ob die Ladung zu einem Fachgespräch berechtigt war, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 18. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Januar 1996 und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 9. Juni 1995 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu erteilen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 1994 bei der Antragsgegnerin, ihr zu gestatten, die Zusatzbezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu führen. Diesem Schreiben war eine Liste der von ihr auf diesem Gebiet in den letzten Jahren bearbeiteten Sachen beigefügt, die im Jahre 1992 20 Fälle, 1993 43 Fälle und 1994 30 Fälle enthielt. Der zuständige Fachausschuß der Antragsgegnerin schrieb der Antragstellerin am 26. Juli 1994, sie habe weder in den Jahren 1992/93 noch in den Jahren 1993/94 die erforderliche Zahl von 80 Fällen erreicht; außerdem könne sie kein gerichtliches Verfahren im kollektiven Arbeitsrecht vorweisen. Als die Antragstellerin begründet hatte, warum sie an ihrem Antrag festhalte, wurde sie zu einem Fachgespräch am 9. Dezember 1994 geladen. Diesem Termin blieb die Antragstellerin fern, weil sie die Ladung für sachlich nicht gerechtfertigt hielt. Mit Bescheid vom 9. Juni 1995 versagte die Antragsgegnerin daraufhin die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin begehrt zu Recht die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu führen.

3

1.

Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, auf Antrag die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung gestattet werden; eine solche für das Arbeitsrecht ist im Gesetz vorgesehen (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Diese - inhaltlich dem früheren § 42 a BRAO entsprechende - Bestimmung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278 ff) eingeführt worden. Das Gesetz hat zwar in Art. 21 Abs. 11 das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff) aufgehoben, jedoch zugleich angeordnet, daß dessen Bestimmungen weiter anzuwenden sind, bis eine Regelung dieser Materie durch Berufssatzung vorliegt. Da eine solche bisher nicht in Kraft getreten ist, richten sich die Anforderungen an den vom Anwalt zu führenden Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in dem betreffenden Rechtsgebiet gegenwärtig noch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

4

2.

Besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat der Anwalt, wenn sie deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird (§ 2 Abs. 1 RAFachBezG). Der Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse ist durch die in §§ 7, 8 RAFachBezG näher bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen zu erbringen. Daß die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt hat, steht außer Streit.

5

3.

Die Antragsgegnerin ist jedoch der Meinung, die Antragstellerin habe die vorgeschriebenen besonderen praktischen Erfahrungen durch die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen. Aus diesem Grunde habe der Ausschuß sie zu einem Fachgespräch geladen. Da sie dieses ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe, sei der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen (§ 10 Abs. 3 RAFachBezG). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil dem Fachausschuß hinsichtlich der Frage, ob er einen Bewerber zum Fachgespräch lade, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Es sei nicht ersichtlich, daß der Ausschuß sich dabei von falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen habe leiten lassen; Verfahrensfehler seien ihm ebenfalls nicht unterlaufen.

6

Dem ist nicht zu folgen; die Ladung der Antragstellerin zum Fachgespräch war nicht rechtens.

7

a)

Entgegen der Meinung der Antragstellerin kommt ein solches Fachgespräch nicht nur bei Zweifeln an den theoretischen Kenntnissen in Betracht. Das Fachgespräch kann auch wegen Bedenken gegen die praktische Erfahrung des Anwalts anberaumt werden. Nach § 10 RAFachBezG darf der Ausschuß zum Fachgespräch laden, wenn die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, um die Verleihung der Befugnis zu befürworten, es jedoch möglich erscheint, daß sich auf diese Weise die vorhandenen Zweifel ausräumen lassen. Die Vorschrift unterscheidet in Abs. 1 nicht danach, ob der Ausschuß die theoretischen Kenntnisse oder die praktischen Erfahrungen nicht für zweifelsfrei nachgewiesen hält. Der Begriff der erforderlichen Kenntnisse (§ 10 Abs. 3 RAFachBezG) ist dem der "besonderen Kenntnisse" in § 2 Abs. 1 RAFachBezG gleichzusetzen. Letzterer umfaßt auch praktische Erfahrungen.

8

Es trifft zudem nicht zu, daß ein entsprechendes Gespräch nur Aufschluß über die theoretischen Kenntnisse des Bewerbers zu geben vermag. Vielmehr besteht für den Ausschuß durchaus die Möglichkeit, mittels typischer Mandantenfragen oder durch Vorgabe bestimmter Prozeßsituationen ein Bild davon zu gewinnen, ob der betreffende Anwalt die erforderliche praktische Erfahrung besitzt.

9

b)

Dem Fachausschuß steht jedoch kein der richterlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum für die Beantwortung der Frage zu, ob die von dem Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befürworten, oder zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. Die entsprechende Entschließung ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Weder § 43 c BRAO noch die Vorschriften des RAFachBezG enthalten die Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung.

10

aa)

Die Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden. Darin, daß die Kammer die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung verleihen kann (§ 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber verliehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat sie damit nicht erhalten. Vielmehr hat jeder Anwalt, der den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis erbringt, einen Anspruch darauf, daß ihm die Erlaubnis erteilt wird, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

11

Die Bestimmungen des RAFachBezG haben die Feststellung der von dem Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert. Im Vordergrund steht nicht eine individuell ausgerichtete Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers, wie sie für eine Staatsprüfung kennzeichnend ist. Der Rechtsanwalt hat vielmehr in der Regel die besonderen theoretischen Kenntnisse durch die Bescheinigung über die - bei Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegende - erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens drei Wochen dauernden, auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang und die praktische Erfahrung durch die selbständige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen aus mehreren Bereichen des betreffenden Rechtsgebiets - im Arbeitsrecht 80 - nachgewiesen.

12

bb)

Zwar darf die genannte Fallzahl nicht schematisch gehandhabt werden. Der Ausschuß hat die Bedeutung der Fälle zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG), was bei einzelnen Bewerbern dazu führen kann, daß wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Zahl als 80 genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die Regelzahl überschritten sein muß (vgl. BT-Drucks. 12/1710 S. 8).

13

Weiter kann von besonderen Erfahrungen nur dann die Rede sein, wenn die Zahl der jährlich bearbeiteten Fälle diejenige der von einem Rechtsanwalt mit einer Allgemeinpraxis üblicherweise auf diesem Gebiet übernommenen Mandate nennenswert übersteigt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95). Daher ist auch von Bedeutung, innerhalb welchen Zeitraums der Anwalt die Regelzahl der Fälle bearbeitet hat. Schließlich können die besonderen praktischen Erfahrungen ausnahmsweise durch eine den vorbezeichneten Maßstäben entsprechende, anderweitige fachbezogene Tätigkeit nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 RAFachBezG). Die in diesem Rahmen gebotene Abwägung vollzieht sich aber ebenfalls in der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und kommt inhaltlich und verfahrensmäßig einer typisch richterlichen Würdigung zumindest nahe. Die dem Ausschuß obliegende Aufgabe läßt sich im Gegensatz zu der von komplexen Vorstellungen und Erfahrungen geprägten, in der Gesamtheit der Erwägungen schwer darstellbaren Prüfungsentscheidung durch rechtliche Regeln vollständig erfassen. Die nach den Bestimmungen des RAFachBezG von dem Fachausschuß vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm obliegende rechtliche Wertung betrifft keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen. Demzufolge unterliegt die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung (vgl. dazu BVerfGE 61, 82, 111 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80];  84, 34, 49 f;  88, 41, 61) [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87]. In entsprechender Weise ist der Senat schon bei seiner Entscheidung vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95 - verfahren. Er hat selbst festgestellt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Kenntnisse gegeben waren. Verbleibt dem Ausschuß in dieser Hinsicht kein Beurteilungsspielraum, kann für die Frage, ob ein Fachgespräch zu führen ist, nichts anderes gelten; denn die Ladung dazu setzt die Feststellung voraus, daß der Bewerber allein durch die schriftlichen Unterlagen den Nachweis nicht geführt hat.

14

c)

Nach § 9 RAFachBezG wird der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Regelfall allein dadurch erbracht, daß der Bewerber die dort geforderte Zahl von Fällen konkret benennt, diese aus verschiedenen Bereichen stammen und mindestens ein Drittel davon gerichtliche Verfahren betreffen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Angaben seien häufig nicht geeignet, besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinreichend zu belegen. Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8). Da er für die Beurteilung der praktischen Erfahrungen maßgeblich auf die bearbeiteten Fallzahlen abstellt, genügt es regelmäßig, wenn der Anwalt darüber hinaus nachweist, daß er, mehr als in einer Allgemeinpraxis üblich, mit Mandaten aus dem betreffenden Fachgebiet befaßt ist und den - aus verschiedenen Bereichen stammenden - Fällen insgesamt gesehen mindestens durchschnittliche Bedeutung zukommt. Der Fachausschuß hat nachzuprüfen, ob das Gesuch diesen Anforderungen genügt. Ist dies zu bejahen, bleibt - sofern die theoretischen Kenntnisse ebenfalls nachgewiesen sind - für ein Fachgespräch grundsätzlich kein Raum. Das Fachgespräch ist allein Ausnahmefällen vorbehalten. Es dient dazu, dem Ausschuß eine ergänzende Beurteilungsgrundlage dann zu liefern, wenn die schriftlichen Unterlagen für den Regelnachweis nicht ganz genügen, es jedoch möglich erscheint, deren Mängel durch einen positiven Eindruck im Fachgespräch auszugleichen (vgl. auch Bochumer Empfehlungen 1993 der Bundesrechtsanwaltskammer, Abschn. II 7 BRAK-Mitt. 1993, 83, 84).

15

d)

Die Antragsgegnerin hätte danach dem Antrag der Beschwerdeführerin schon aufgrund der schriftlichen Unterlagen stattgeben müssen.

16

aa)

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95) kommt es für die Erteilung der Erlaubnis nicht darauf an, daß der Antragsteller die Zahl von 80 Fällen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung bearbeitet hat. Die Antragstellerin hat indessen selbst diese zusätzliche - von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1994 noch für erforderlich gehaltene - Voraussetzung erfüllt. Nach der von ihr vorgelegten Liste hat sie im Jahre 1992 nach dem 17. Mai 16 Fälle, 1993 43 Fälle und 1994 bis zum 17. Mai bereits 29 Fälle bearbeitet. Selbst wenn man die von der Antragsgegnerin dazu erhobenen Einwendungen durchgreifen läßt, bleiben in dem genannten Zeitraum 84 Fälle übrig, die nicht beanstandet worden sind. Darunter befindet sich auch der gesetzlich geforderte Anteil an gerichtlichen Verfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, daß die angegebenen Fälle bei der vorzunehmenden Gewichtung nicht die Bedeutung erreichen, die § 9 RAFachBezG voraussetzt.

17

bb)

Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergebe sich keine ausreichende Erfahrung im kollektiven Arbeitsrecht. Die gesetzliche Regelung verlangt jedoch nicht, daß der Bewerber gleich große praktische Erfahrungen in jedem der in § 5 RAFachBezG aufgeführten Spezialgebiete besitzt. Mangelnde Erfahrungen in einem Teilbereich des Fachgebiets können daher aufgewogen werden (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95; vgl. auch Bochumer Empfehlungen, a.a.O. Abschn. II 6). Nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragstellerin in den Jahren 1992 bis 1994 immerhin fünf Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht, darunter ein gerichtliches Verfahren, bearbeitet. Dabei ist besonders zu beachten, daß Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht in der anwaltlichen Tätigkeit - ebenso wie in der gerichtlichen Praxis - nur verhältnismäßig selten vorkommen. Im übrigen spielen Fragen aus diesem Rechtsgebiet manchmal auch bei Bearbeitung von Mandaten aus dem Individualarbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Die Ladung zum Fachgespräch ließ sich daher nicht mit unzureichenden praktischen Erfahrungen der Antragstellerin im kollektiven Arbeitsrecht begründen.

18

e)

Fehlte es somit an einem gesetzlichen Grund für die Ladung der Antragstellerin zum Fachgespräch, greift auch die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 RAFachBezG nicht ein; denn diese setzt voraus, daß die entsprechende Aufforderung zu Recht erging.

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4.

Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was aus einem anderen Gesichtspunkt eine weitere Sachaufklärung notwendig machen könnte. Solche Umstände sind auch für den Senat nicht erkennbar. Daher ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Geiß
van Gelder
Fischer
Otten
Kieserling
Müller
Christian