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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.1977, Az.: 3 AZR 705/76

Versorgungsleistung; Unterstützungskasse; Widerruf; Rechtsanspruch; Direktzusage; Trägerunternehmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.11.1977
Aktenzeichen
3 AZR 705/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 09.09.1976 - 5 Sa 438/75

Fundstellen

  • BB 1978, 762
  • DB 1978, 939-941 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse können nur widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Das gilt auch dann, wenn nach Satzung oder Richtlinien auf die Leistung kein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Bestätigung von BAGE 25, 194 =AP Nr. 6 zu § 242 BGB und AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt Unterstützungskassen).

2. Wird ein Widerruf darauf gestützt, daß das Vermögen und die Erträgnisse der Unterstützungskasse nicht ausreichten, um die Versorgungsleistungen ungekürzt weiterzuzahlen, so hängt die Berechtigung des Widerrufs davon ab, ob die wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens es nicht zuläßt, der Unterstützungskasse die für die Fortführung der begonnenen Leistungen notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen oder selbst einzutreten. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägerunternehmens nach den gleichen Maßstäben zu prüfen und zu berücksichtigen wie beim Widerruf von Versorgungsleistungen aufgrund von Direktzusagen.