Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1993, Az.: 1 StR 337/93
Voraussetzungen des Vorliegens eines fehlgeschlagenen Versuchs; Möglichkeit des Rücktritts vom fehlgeschlagenen Versuch; Voraussetzungen für die Freiwilligkeit eines Rücktritts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 03.03.1993
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub
Prozessführer
Steffen M. aus U., geboren am ... 1970 in Mü.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 1. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte glaubte, infolge der Bedrohung mit einem Messer der Verkäuferin das Geld wegnehmen zu können. Die Zeugin ergriff jedoch seine das Messer führende Hand, drückte sie zurück und sagte, daß sie die Kasse nicht aufmachen werde. "Der Angeklagte, der von der nicht erwarteten Gegenwehr der Verkäuferin völlig überrascht wurde und der seinen Tatplan, allein durch Drohung mit dem Einsatz des Messers an das Geld in der Ladenkasse zu gelangen, gescheitert sah, gab aufgrund der Gegenwehr der Zeugin sein Vorhaben auf und flüchtete". Das Landgericht sieht in seinem Verhalten keinen freiwilligen Rücktritt vom versuchten schweren Raub.
Die bisherigen Feststellungen gestatten jedoch nicht die Entscheidung, ob der Angeklagte vom Versuch freiwillig zurückgetreten ist oder nicht.
Der Versuch, das Geld zu rauben, war unbeendet. Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und beendeten Versuchs, bei denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist, sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht mehr für möglich hält (vgl. BGHSt 34, 53, 56). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim fehlgeschlagenen Versuch der Rücktritt ausgeschlossen. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, GrS, Beschl. vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Ob ein solcher Fall hier vorlag, ist vom Landgericht nicht beantwortet. Durch die Fixierung auf den Tatplan hat es keine Veranlassung gesehen, auf die Frage einzugehen, ob nach Vorstellung des Angeklagten bei Beendigung der Drohung die Tat "in unmittelbarer Fortführung des Versuchs" (BGH GrS a.a.O. S. 17) noch erfolgversprechend durchführbar erschien - etwa durch Intensivierung der Drohung oder den tatsächlichen Einsatz des Messers. Dann wäre der Versuch nicht fehlgeschlagen, Rücktritt noch möglich gewesen.
In diesem Zusammenhang könnte die Frage Bedeutung gewinnen, ob das in seiner Arretierung beschädigte Messer zur Gewaltanwendung geeignet war (was das Landgericht in den Strafzumessungserwägungen in Frage stellt) und was der Angeklagte hierzu glaubte.
War der Versuch in diesem Sinne nicht fehlgeschlagen, kam es allein darauf an, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben hat. Die Äußerung des Angeklagten, er sei geflüchtet, und zur Tatvollendung "hätte er ja noch etwas machen müssen", deutet in die Richtung, daß er nach seiner Vorstellung schon die Möglichkeit zur weiteren Tatbegehung (etwa in Form der Gewaltanwendung) gesehen hat, diese aber nicht wahrnehmen wollte. Für die danach zu beantwortende Frage der Freiwilligkeit der Tataufgabe kommt es auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan auch hier nicht an. Maßgebend ist die Vorstellung des Täters bei Ende der letzten Tatausführungshandlung. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25). Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind allerdings insoweit von Bedeutung als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16).
Hier besteht nach Sachlage allerdings auch die Möglichkeit, daß der Angeklagte das, was er für Vollendung der Tat - schwerer Raub - "noch hätte tun müssen", nach seiner Vorstellung infolge der Gegenwehr des Opfers oder mangelnder Eignung des Tatwerkzeugs nicht mehr tun konnte. Daß Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt, weil dem Angeklagten wegen eines "beträchtlich erhöhten Risikos" die Tat nicht mehr ausführbar und ihr Zweck nicht mehr erreichbar erschien (so die rechtliche Würdigung des Landgerichts; vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. September 1992 - NStZ 1993, 76, 77), ist bisher nicht mit Tatsachen belegt.
Maul
Foth
Brüning
Wahl