Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 9 B 60.92
Schuldhaftes Nichtverstehen einer Rechtsmittelbelehrung eines, der deutschen Sprache nicht mächtigen, asylsuchenden Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 60.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.11.1991 - AZ: 13 UE 3090/87
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1991 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Beigeladenen persönlich gegen das ihm am 16. Januar 1992 zugestellte Berufungsurteil eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht - wie von § 67 Abs. 1 VwGO gefordert - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Beigeladene in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen vom 27. März 1992 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 17. Februar 1992) und damit verspätet eingegangen.
Dem Beigeladenen kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß das anwaltliche Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. März 1992 gleichzeitig eine dem Anwaltserfordernis entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde darstellen soll. Der Beigeladene war nicht schuldlos gehindert, innerhalb der am 17. Februar 1992 ablaufenden Beschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt Beschwerde einzulegen. Soweit er sich darauf beruft, als asylsuchender Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Ein die deutsche Sprache nicht beherrschender Asylbewerber, dem ein amtliches Schriftstück zugeht, ist vielmehr gehalten, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, Beschluß vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 u.a. -, DVBl. 1992, 1157). Das Wiedereinsetzungsgesuch läßt im Hinblick auf die in den Justizvollzugsanstalten bestehenden Sozialdienste (vgl. § 71 StVollZG) nicht hervortreten, inwiefern ihm dies sowie eine Kontaktaufnahme mit seinem jetzigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist wegen seines Aufenthaltes in einer Justizvollzugsanstalt unmöglich gewesen wäre, zumal er mit diesem später Verbindung hat aufnehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung auf [beruht]§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender, Richter
Dawin, Richter