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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1989, Az.: BVerwG 4 B 70.89

Erlaß eines Baugebots; Festsetzungen des Bebauungsplans; Städtebauliche Gründe; Bodenrechtliche Spannung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 70.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 04.09.1985 - AZ: 6 VG 264/86
OVG Hamburg - 31.10.1988 - AZ: Bf II 4/86

Fundstellen

  • BRS 49, 506 - 508
  • DÖV 1990, 257 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 590 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1989, 265-266

Amtlicher Leitsatz

Ein Baugebot, ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu bebauen, kann im Sinne des § 175 Abs. 2 BauGB (= § 39 a Abs. 2 BBauG) erforderlich sein, wenn die dafür angeführten städtebaulichen Gründe in ihrem Gewicht und in ihrer Dringlichkeit über diejenigen Gründe hinausgehen, die den Bebauungsplan selbst tragen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Die Erforderlichkeit eines Baugebotes ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen, ergibt sich dann, wenn die angeführten städtebaulichen Gründe in ihrem Gewicht und ihrer Dringlichkeit über die Gründe, die den Bebauungsplan selbst betreffen, hinausgehen.

  2. 2)

    Bei einer nicht störenden Auswirkung einer Baulücke und keiner Hervorrufung bodenrechtliche Spannungen, ist dies notwendig der Fall.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, daß in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen der Erforderlichkeit eines Baugebots mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus beantwortet werden könnten.

2

Nach § 39 a Abs. 2 BBauG bzw. jetzt § 175 Abs. 2 BauGB setzt die Anordnung eines Baugebots voraus, daß die alsbaldige Bebauung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 39 b Abs. 1 Nr. 1 BBauG/§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) "aus städtebaulichen Gründen erforderlich" ist. Die Beklagte hält für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich, ob die Erforderlichkeit alsbaldiger Bebauung nur im Fall der "Unaufschiebbarkeit" gegeben ist. Diese Fragestellung rechtfertigt indes hier nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Umschreibung der zeitlichen Komponente des Merkmals der Erforderlichkeit eines Baugebots ausgeführt, eine alsbaldige Bebauung sei nur dann erforderlich, wenn die Bebauung im Plangebiet so weit fortgeschritten sei, daß auch die Bebauung der letzten unbebauten Grundstücke, insbesondere von Baulücken, unaufschiebbar werde. Ob mit dem Begriff der "Unaufschiebbarkeit" das gesetzliche Tatbestandsmerkmal einer Erforderlichkeit alsbaldiger Bebauung generell zutreffend erfaßt ist, kann aber im vorliegenden Fall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Bebauungsplan im Bereich der Ackermannstraße, an der auch das Grundstück der Kläger liege, im wesentlichen den vorhandenen Bestand - mit Ausnahmemöglichkeiten für Büros und nicht störende Gewerbebetriebe - innerhalb der festgesetzten Wohnhausbebauung festschreibe; die Zielvorstellung des Bebauungsplans hinsichtlich der Schaffung neuen Wohnraums beziehe sich erkennbar auf eine Neubebauung in anderen Bereichen des Plans. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, daß die Realisierung des Plans durch Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Kläger über das legitime Interesse der Verwaltung an einer Verwirklichung des Plans hinaus aus besonderen Gründen nunmehr alsbald erforderlich sei. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts bieten keinen Anlaß zu weiterführender grundsätzlicher Klärung. Daß die städtebaulichen Gründe, die gemäß § 39 a Abs. 2 BBauG/ § 175 Abs. 2 BauGB ein Baugebot rechtfertigen sollen, in ihrem Gewicht und ihrer Dringlichkeit über diejenigen hinausreichen müssen, die den Bebauungsplan tragen, ist nach Wortlaut und Sinn der Norm und der Gesetzessystematik offenkundig und bedarf deshalb nicht erst der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3

Die Beschwerde macht ferner geltend, in bezug auf die sachliche Komponente des Merkmals der Erforderlichkeit komme es auf die Frage an, ob entgegen dem Wortlaut des Gesetzes "besondere städtebauliche Gründe" vorliegen müßten, deren Bedeutung und Gewicht den Enteignungsvoraussetzungen ähnlich seien und die deshalb im Rahmen einer Abwägung das Übergewicht über entgegenstehende private Belange bzw. über die bloße abstrakte eigentumsrechtliche Verfügungsbefugnis haben müßten. - Auch diese Fragestellung kann hier keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit des Baugebots allerdings entscheidungstragend auf eine Abwägung zwischen der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Verfügungsbefugnis des Eigentümers und der durch eine nicht dem Bebauungsplan entsprechende Nutzung beeinträchtigten städtebaulichen Interessen andererseits abgestellt; über das Ziel der Planverwirklichung hinaus müsse etwas Zusätzliches, nämlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Planung vorliegen. Ein solches - besondere städtebauliche Gründe für eine baldige Planverwirklichung dokumentierendes - Übergewicht der öffentlichen über die entgegenstehenden privaten Belange hat das Berufungsgericht hier nicht nur mit Rücksicht auf die bereits erwähnte mangelnde Dringlichkeit einer Wohnbebauung gerade auf dem Grundstück der Kläger, sondern auch aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten Augenscheins verneint. Das Berufungsgericht legt dar, es habe aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht feststellen können, daß die vorhandene Baulücke als solche sich störend auf die Umgebung auswirke und bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufe, deren Beseitigung alsbald erforderlich sei. Dieser weitgehend einzelfallbezogenen Würdigung, von der mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Rügen der Beklagten auch in einem erstrebten Revisionsverfahren auszugehen wäre, liegt kein rechtlicher Maßstab zugrunde, aus dem sich höchstrichterlicher Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfragen ergeben. Das Berufungsgericht hat mit seinem Hinweis auf die Ähnlichkeit mit einer Enteignung auf der Grundlage eines Bebauungsplans ersichtlich nicht die Unterschiede zwischen einem Baugebot und dem Entzug des Grundeigentums einebnen wollen. Vielmehr hat es damit nur deutlich machen wollen, daß auch für den Erlaß eines Baugebots wegen des mit ihm verbundenen Eingriffs in die Verfügungsbefugnis des Eigentümers städtebauliche Gründe vorliegen müssen, die über diejenigen hinausgehen, die den Bebauungsplan selbst und das öffentliche Interesse an seiner Verwirklichung tragen, in diesem Sinne also "besondere" Gründe sein müssen. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung bedarf - wie bereits dargelegt - nicht erst der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

4

Die Beklagte wirft schließlich noch die Frage auf, ob im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der alsbaldigen Durchführung aus städtebaulichen Gründen auf die tatsächliche Situation in ihrer besonderen Einzelfallgestaltung abzuheben ist oder ob es zulässig ist, bei dieser Beurteilung einzelne tatsächliche Umstände (hier: der Ausgestaltung einer Baulücke) hinwegzudenken. Auch hiermit kann sie ihre Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Die Beklagte wendet sich mit diesem Beschwerdevorbringen gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach der auf dem Grundstück der Kläger vorhandene, in die Straße hineinragende massive und relativ hohe Bauzaun, der das Grundstück zur Straßenseite hin absichere, störend wirke; dieser Sicherungszwecken dienende Zaun könne aber hinweggedacht werden; dann vermittele das Grundstück eher den Eindruck eines kleinen Grüns als einer häßlichen Baulücke. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage bedarf jedenfalls unter den besonderen Verhältnissen des hierzu vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen Klärung. Bei dem Bauzaun, den das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der städtebaulichen Situation unter dem Blickpunkt der Erforderlichkeit eines Baugebots außer Betracht gelassen hat, handelt es sich nämlich ersichtlich um eine die örtlichen Verhältnisse nicht prägende untergeordnete Anlage, die jederzeit ohne ins Gewicht fallenden Aufwand auch entfernt werden könnte. Es liegt auf der Hand, tatsächlichen Umständen dieser Art für die Frage der Erforderlichkeit eines Baugebots keine maßgebende Bedeutung beizumessen. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage würde es deshalb in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht ankommen.

5

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt schließlich auch nicht daraus, daß beim beschließenden Senat mehrere Revisionsverfahren zu Fragen des Baugebots anhängig sind. In diesen von der Beklagten genannten Verfahren geht es - anders als hier - um die inhaltliche Bestimmtheit und um die Vollziehung von Baugeboten. Daß eine Sache in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Tragweite hat, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 DM festgesetzt.

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Er ist dabei von der von den Klägern genannten Summe der Baukosten von 2,6 Mio DM ausgegangen und hat als Interesse der Kläger, denen antragsgemäß eine Baugenehmigung erteilt und mehrfach verlängert worden ist, ihr im Klageantrag zum Ausdruck kommendes Bestreben auf Vermeidung einer alsbaldigen Bebauung entsprechend dem Baugebot zugrunde gelegt; die Bedeutung dieses Klageantrages hat der Senat pauschalierend mit 5 v. H. der angegebenen Baukostensumme bemessen.